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Amtsgericht Heinsberg·16 C 244/07·26.02.2008

Klage auf Ersatz erhöhter Mietwagenkosten abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz erhöhter Mietwagenkosten nach einem Unfall; das Gericht wies die Klage ab. Strittig war, ob ein erhöhten Unfallersatztarif nach § 249 BGB erforderlich und erstattungsfähig ist. Das Gericht betont das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Darlegungs‑ und Beweislast des Geschädigten; konkrete unfallbedingte Mehrleistungen wurden nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Klage auf Ersatz erweiterter Mietwagenkosten abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte Ersatz von Mietwagenkosten nur in dem Umfang verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig hält.

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Der Geschädigte ist verpflichtet, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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Aufschläge im Unfallersatztarif gegenüber einem Normaltarif sind nur erstattungsfähig, soweit sie konkrete unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters betreffen, die für die Wiederherstellung erforderlich sind (z. B. Bring‑/Abholservice bei akuter Unfallsituation).

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Für die Darlegung und den Beweis, dass ein Aufschlag wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen objektiv erforderlich war, trifft den Geschädigten die Darlegungs‑ und Beweislast.

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Fehlt ein substantiertes Vorbringen, dass zum Zeitpunkt der Anmietung noch eine besondere unfallspezifische Situation vorlag, rechtfertigt dies keinen Anspruch auf den höheren Unfallersatztarif.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 249 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu:

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Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (so u.a. BGH NJW 2OO6, 15O8 m.w.N.; BGH NJW 2OO6, 15O6, 15O7). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, daß er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (so BGH NJW 2OO6, 15O6, 15O7). Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB notwendig sind (so BGH, a.a.O.). Dementsprechend darf der Geschädigte die im Unfallersatztarif im Vergleich zum Normaltarif enthaltenen Mehrleistungen, die durch die besondere Unfallsituation bedingt sind, grundsätzlich in Anspruch nehmen. So hat der Geschädigte beispielsweise Anspruch darauf, daß ihm das Ersatzfahrzeug am Unfallort bzw. an dem Ort, an dem er sich unfallbedingt befindet, zur Verfügung gestellt wird, weshalb dem Geschädigten daher im Bedarfsfall die angemessenen Kosten auch des Bring- und Abholservices als (objektiv) erstattungsfähiger Herstellungsaufwand nach § 249 II 1 BGB zustehen. Hier hat der Geschädigte jedoch den Mietwagen nicht unmittelbar nach dem Unfall in Anspruch genommen, sondern erst Monate später. Es ist jedoch weder vorgebracht noch ersichtlich, daß zu diesem Zeitpunkt noch eine typische besondere Unfallsituation gegeben war, die eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum erhöhten Unfallersatztarif rechtfertigt haben könnte.

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Darlegungs- und beweispflichtig für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigen "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, ist jedoch der Geschädigte (s. BGH, a.a.O.). Der Kläger ist hierfür darlegungs- und beweisfällig geblieben. Dazu warum auch Monate nach dem Unfall, mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation die Anmietung eines Kraftfahrzeuges zum Unfallersatztarif erforderlich gewesen sein soll, trägt er konkret nichts vor. Der Kläger behauptet beispielsweise nicht, daß zum Zeitpunkt der Anmietung des Mietfahrzeuges, die 100% Haftung der Beklagten noch streitig gewesen sei. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß vorliegend ein Aufschlag auf den Normaltarif wegen eines bestehenden konkreten Ausfallrisikos gerechtfertigt war.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 7O8 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 540,30 €.

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