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Amtsgericht Heinsberg·10 M 2494/17·17.01.2018

Erinnerung gegen Ablehnung des Vollstreckungsauftrags wegen pauschaler Kosten zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger reichte einen Vollstreckungsauftrag mit einer pauschalen „Antrags- und Auftragskostenpauschale“ ein. Die Gerichtsvollzieherin forderte eine konkretisierte Forderungsaufstellung und lehnte den Auftrag nach Fristablauf ab; der Gläubiger erhob Erinnerung. Das Amtsgericht erklärt die Erinnerung für unbegründet, da Zwangsvollstreckungskosten konkret darzulegen sind und die Rückweisung sowie die Kostenberechnung von 18,00 € rechtmäßig erfolgten.

Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Gläubiger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwangsvollstreckungskosten sind gegenüber dem Schuldner nicht pauschal geltend zu machen; sie müssen konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

2

Die Gerichtsvollzieherin ist berechtigt, einen fehlerhaften Vollstreckungsauftrag zur Berichtigung zurückzugeben und bei nicht erfolgter Berichtigung den Antrag unter Kostenberechnung abzulehnen.

3

Porto- und Kopierkosten können als konkret benennbare Positionen ersetzt verlangt und gegebenenfalls nach Ziffer 7000 VV RVG berücksichtigt werden.

4

Eine Erinnerung ist unbegründet, wenn der Erinnerungskläger keine substantiierte und bezifferte Darlegung der geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten vorlegt.

Relevante Normen
§ Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)§ Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)§ VV RVG, Ziffer 7000

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5 T 30/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 08.11.2017 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.Gründe:

2

Der Gläubiger hat unter dem 29.08.2017 einen Zwangsvollstreckungsauftrag eingereicht und diesem eine Forderungsaufstellung beigefügt, die als zu vollstreckende Forderung eine so bezeichnete „Antrags- und Auftragskostenpauschale“ von 8,33 € umfasst. Mit Schreiben vom 05.09.2017 hat die zuständige Gerichtsvollzieherin diese Pauschale abgesetzt, dem Gläubiger mitgeteilt, dass Zwangsvollstreckungskosten nur bei einem Nachweis berücksichtigt werden können und den Gläubiger zur Übersendung einer berichtigten Forderungsaufstellung aufgefordert. Zugleich hat sie den Gläubiger darauf hingewiesen, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn keine Ergänzung oder Berichtigung erfolgt. Auf dieses Schreiben hat der Gläubiger nicht reagiert. Daraufhin hat die zuständige Gerichtsvollzieherin den Vollstreckungsauftrag vom 29.08.2017 mit Schreiben vom 07.11.2017 abgelehnt und dem Gläubiger Kosten von 18,00 € in Rechnung gestellt. Gegen diese Entscheidung wendet der Gläubiger sich nunmehr mit seiner Erinnerung vom 08.11.2017.

3

II.

4

Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.

5

Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass Kosten der Zwangsvollstreckung nicht in pauschalierter Form gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden können, sondern konkret darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Eine konkrete Auflistung der angefallenen Zwangsvollstreckungskosten stellt zwar einen zusätzlichen Aufwand für den Gläubiger dar. Dieser ist jedoch auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den Schriftsätzen vom 08.11.2017 und 10.01.2018 nicht unzumutbar. Es bedeutet für den Gläubiger keinen unzumutbaren Aufwand, seine Porto- und Kopierkosten (die nach Ansicht des Gerichts entsprechend Ziffer 7000 VV RVG berechnet werden können) mit in die Forderungsaufstellung aufzunehmen. Es handelt sich um einige wenige zusätzliche Positionen, die der Höhe nach feststehen bzw. der Höhe nach mit wenig Aufwand zu berechnen sind. Stattdessen von der Gerichtsvollzieherin zu verlangen, dass sie sich damit auseinandersetzt, welches Porto angefallen ist, wie viele Seiten seitens des Gläubigers haben kopiert werden müssen und welche Kosten seinerseits ggfls. noch angefallen sind, stellt ein nicht vertretbares Ansinnen des Gläubiges dar. Dieser möchte zusätzliche Zwangsvollstreckungskosten ersetzt haben und hat diese deshalb auch zu beziffern. Gemäß Nr.2 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG),AV d. JM vom 25. Mai 2001 (5653 - I B. 7)- JMBl. NRW S. 149 -in der Fassung vom 20. Dezember 2013 (5653 - Z. 7) ist die zuständige Gerichtsvollzieherin auch dazu berechtigt gewesen, den fehlerhaften Antrag zurückzugeben und ihn nach nicht erfolgter Berichtigung unter Kostenberechnung abzulehnen. Die Berechnung der Kosten von 18,00 € ist auch der Höhe nach zutreffend.