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Amtsgericht Hattingen·7 C 483/99·26.10.2000

Klage auf restlichen Kfz‑Schadenersatz abgewiesen – Gutachten als unbrauchbar bewertet

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten sind unstreitig haften. Streitpunkt war die Höhe des ersatzfähigen Schadens; das gerichtliche Sachverständigengutachten ergab nur 707,89 DM unfallbedingte Schäden, bereits von der Beklagten vorgezahlt. Ein vorprozessual eingeholtes Gutachten wurde als ungeeignet und nicht erstattungsfähig angesehen, daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadenersatz wegen Verkehrsunfalls als unbegründet abgewiesen; nur bereits gezahlte 707,89 DM anerkannt, Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Haftung nach §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit der Pflichtversicherung besteht ein Anspruch auf Ersatz nur in der nachgewiesenen Höhe des Unfallfolgeschadens.

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Der Geschädigte trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für die Höhe des ersatzfähigen Schadens; sorgfältige gerichtliche Sachverständigengutachten sind hierfür maßgeblich.

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Kosten für vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten für die Feststellung des ersatzfähigen Schadens geeignet und nicht offensichtlich fehlerhaft oder überschätzt ist.

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Vorprozessual geleistete Zahlungen der Haftpflichtversicherung sind auf den nachgewiesenen ersatzfähigen Schaden anzurechnen; fehlt ein weiter nachgewiesener Schaden, ist eine weitergehende Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 600,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 00.00.0000 gegen 21.20 Uhr an der Kreuzung pp.-Straße/pp.-Straße/pp. Straße in pp. ereignet hat. Beteiligt waren der Zeuge pp. mit dem pp. Pkw der Klägerin und der Beklagte zu 1. mit einem pp. Pkw. Der Beklagte zu 1. ist bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.

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Der Zeuge pp. befuhr die pp.-Straße. An der Kreuzung wollte er nach links abbiegen und hat sich vor der rot zeigenden Lichtzeichenanlage auf der rechten Linksabbiegerspur eingeordnet. Als er stand ist der Beklagte zu 1. mit seinem pp. Pkw leicht auf den pp. Pkw aufgefahren.

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Den Schaden beziffert die Klägerin wie folgt:

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1. Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten              2.830,31 DM

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2. Kosten des Sachverständigen                                            523,74 DM

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3. Allgemeine Kostenpauschale                                           40,00 DM

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Auf die Reparaturkosten hat die Beklagt zu 2. 1.256,23 DM gezahlt, so dass noch 2.137,82 DM offenstehen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten noch 2.097,82 DM.

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Die Klägerin behauptet. die Beklagte zu 1. habe vor dem Unfall nicht hinter ihrem Pkw gestanden, sondern sei aus dem fließenden Verkehr aufgefahren. Der Sachverständige pp. habe in seinem Gutachten nur die unfallbedingten Schäden berücksichtigt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 2.097,82 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (25.01.2000) zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, er – der Beklagte zu 1. -, habe zunächst hinter dem Pkw auf der Linksabbiegerspur gestanden und sei dann zu früh losgefahren und im Schritttempo auf den pp. Pkw aufgefahren. Die von dem Sachverständigen pp. begutachteten Schäden seien nur zum geringen Teil durch den Unfall verursacht worden. Deshalb sei das Gutachten pp. unbrauchbar. Die Kosten für dieses Gutachten seien nicht erstattungsfähig. Hilfsweise werde mit den Kosten eines vorprozessualen Gegengutachtens in Höhe von 426,30 DM aufgerechnet.

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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen pp. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.04.2000 verwiesen. Darüber hinaus ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen pp. vom 08.03.2000, Blatt 97 ff. der Gerichtsakten, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz dem Grunde nach zu 100 % haften, da der Beklagte zu 1. auf den Pkw der Klägerin aufgefahren ist. Streitig ist allein die Höhe des erstattungsfähigen Schadens. Beweispflichtig für die Höhe dieses Schadens ist die Klägerin.

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Das Gutachten des Sachverständigen pp. hat ergeben, dass die Schäden am Auspuff des pp. Pkw nicht durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind. Auch die Kosten für die Reparatur der Stoßstange, an der sich ein Altschaden befand, kann von den Beklagten nicht verlangt werden. Unfallbedingte Schäden sind nach dem Gutachten, dass sich sehr sorgfältig und ausführlich mit dem Zustandekommen des Unfalls und den dadurch verursachten Schäden auseinandersetzt, nur in Höhe von 707,89 DM entstanden. Diesen Betrag hat die Beklagte zu 2. vorprozessual bereits gezahlt.

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Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen pp, das die Klägerin vorprozessual eingeholt hat, sind nicht erstattungsfähig. Dieses Gutachten ist ungeeignet. Es nennt Schäden, die durch den Unfall nicht verursacht worden sind und beziffert damit einen weit überhöhten Schadensbetrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, di Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711  ZPO.