Verkehrsunfall beim Einfädeln: 50/50-Haftung und Feststellung kein Mehrschaden
KI-Zusammenfassung
Nach einer Kollision beim Spurwechsel an einer Fahrbahnverengung verlangte die Fahrzeugeigentümerin Schadensersatz sowie Freistellung von Gutachter- und Anwaltskosten. Das Gericht sah den Spurwechsel als nicht abgeschlossen an und bejahte einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, zugleich aber auch eine Mitverantwortung des Beklagten wegen fehlender Rücksichtnahme/Reißverschluss. Es verteilte die Haftung nach § 17 StVG hälftig und sprach 637,50 € sowie anteilige Freistellungen zu. Auf die Widerklage stellte es fest, dass darüber hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch besteht.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich (50%-Haftung, Zahlung/Freistellung); Widerklage auf Ausschluss weiterer Ansprüche stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Unfall bei einem Fahrstreifenwechsel nicht für einen Beteiligten unabwendbar, ist die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG nach den feststehenden Verursachungsbeiträgen vorzunehmen.
Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO ist anzunehmen, wenn sich beim Spurwechsel die Gefahr einer Kollision mit dem bereits auf dem Zielstreifen fahrenden Fahrzeug verwirklicht und der Spurwechsel noch nicht abgeschlossen ist.
Bei Fahrbahnverengungen trifft den auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Verkehr eine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 7 Abs. 4 StVO (Reißverschlussverfahren), die bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen ist.
Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind bei bestehender Haftung dem Grunde nach ersatzfähig und bei offener Rechnung als Freistellungsanspruch geltend zu machen.
Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht, wenn die Gegenseite sich weiterer, über den bezifferten Anspruch hinausgehender Forderungen aus demselben Schadensereignis berühmt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Klägerin 637,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 zu zahlen,
die Klägerin von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen pp gemäß Rechnung vom 08.06.2021 in Höhe von 260,37 € freizustellen,
die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2022 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein über den Betrag von 790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 sowie eine Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 260,37 € hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 07.06.2021 zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 07.06.2021 in pp.
Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen pp, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Am 07.06.2021 beabsichtigte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge pp, mit dem Fahrzeug Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen pp, am Autobahnkreuz pp auf die Autobahn pp in Fahrtrichtung pp aufzufahren. Die Fahrspuren verlaufen dort zunächst zweispurig und verengen sich dann auf die rechte Fahrspur hin. Der Zeuge pp befuhr die linke Fahrspur, während sich der Beklagte zu 1) mit dem Beklagtenfahrzeug auf der rechten Spur befand. Als sich der Zeuge pp mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug wegen der Fahrbahnverengung nach rechts einfädeln wollte, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Dabei wurde das vom Zeugen pp gefahrene Fahrzeug an der rechten Seite beschädigt. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin ließ den Schaden an dem Fahrzeug Citroen Berlingo von dem Sachverständigenbüro pp begutachten. In dem Gutachten vom 08.06.2021 wurden Reparaturkosten in Höhe von 2.193,36 € netto, ein Wiederbeschaffungswert von 1.800,00 € sowie ein Restwert von 250,00 € beziffert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2021 bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) ihre Schäden auf Basis einer 50%igen Haftungsquote wie folgt:
Wiederbeschaffungswert 1.800,00 €
Abzüglich Restwert 250,00 €
Kostenpauschale 30,00 €
Gutachterkosten 520,74 €
Gesamt 2.100,74 €
Davon 50% 1.050,37 €.
Sie setzte eine Zahlungsfrist bis zum 21.06.2021. Die Beklagte zu 2) lehnte eine Schadensregulierung ab.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung von Schadensersatz sowie die Freistellung von ihren Gutachterkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Sie behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs Citroen Berlingo mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Sie habe das Fahrzeug im Jahr 2014 selbst erworben.
Der Zeuge pp habe sich versichert, dass ein Einfädeln möglich sei und habe dann den Fahrtrichtungszeiger gesetzt. Es habe genügend Platz zum Einfädeln bestanden. Der Beklagte zu 1) habe den Zeugen pp deutlich wahrnehmen können. Dennoch habe der Beklagte zu 1) beschleunigt und versucht, noch vor dem Einfädeln an dem Zeugen pp vorbeizufahren. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Vielmehr sei der Spurwechsel schon vollendet gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Die Kollision sei daher für den Zeugen pp unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen.
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrage 1.800,00 €.
Sie ist der Ansicht, dass der Unfall allein von dem Beklagten zu 1) grob verkehrswidrig verursacht worden sei, sodass die Beklagten die alleinige Haftung treffe. Dennoch werde zunächst nur ein Anspruch nach einer Haftungsquote von 50% geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an sie 790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 zu zahlen,
2. sie von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen pp gemäß Rechnung vom 08.06.2021 in Höhe von 260,37 € freizustellen,
3. sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 183,61 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen die Beklagten,
festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagten kein über den Betrag von 790,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 sowie eine Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 260,37 € hinausgehender Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 07.06.2021 zusteht.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Zeuge pp habe vor dem Ende seiner Fahrspur versucht, das Beklagtenfahrzeug zu überholen und sich vor dem Beklagtenfahrzeug auf die rechte Spur zu quetschen. Dabei habe der Zeuge pp das Vorrangrecht des Beklagtenfahrzeugs missachtet, weshalb es zum Unfall gekommen sei. Für den Beklagten zu 1) sei die Kollision nicht zu vermeiden gewesen.
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sei allenfalls in einer Preisspanne von 1.200,00 € bis 1.500,00 € anzusetzen.
Sie hätten ein Interesse daran, festzustellen, dass weitergehender Anspruch der Klägerin nicht bestehe, da sich die Klägerin eines weiteren Anspruchs berühme.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
Die Klage ist den Beklagten am 30.09.2022 zugestellt worden
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen pp und pp sowie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen pp. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 und das Gutachten vom 05.02.2024.
Entscheidungsgründe
A. Klage
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 637,50 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Beklagten haben die Eigentümerstellung der Klägerin an dem Fahrzeug pp zum Unfallzeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 unstreitig gestellt.
Der Klägerin ist durch den Verkehrsunfall vom 07.06.2021 in pp bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten ein Schaden an ihrem Fahrzeug entstanden.
Die Beklagten haften der Klägerin für den ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden; allerdings gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG nur zu einer Quote von 50 %.
Der Verkehrsunfall war für keines der beteiligten Fahrzeuge unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, sodass eine Verpflichtung zum Ersatz nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG für keinen der Beteiligten ausgeschlossen werden konnte.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen weder für die Klägerin noch für die Beklagten unvermeidbar war.
Das Unfallgeschehen war für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vermeidbar, da er den Unfall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt im Rahmen seines Spurwechsels aufgrund der Fahrbahnverengung hätte verhindern können. Sofern die Klägerin behauptet hat, dass der Fahrer ihres Fahrzeugs den Spurwechsel schon vollzogen habe, als es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen sei, konnte sie dieses Vorbringen nicht beweisen.
Der Zeuge pp hat ausgesagt, dass er das Beklagtenfahrzeug im Rückspiegel gesehen hat und aus seiner Sicht genug Platz vorhanden war, um von der linken auf die rechte Spur zu wechseln. Dann hat er wieder nach vorne geschaut und als er dann nach rechts lenken wollte, war das Beklagtenfahrzeug neben ihm. Er hat noch abgebremst, aber es ist zur Kollision gekommen.
Auch wenn der Zeuge pp die Kollision der streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht beobachtet hat, so hat er ausgeführt, dass er über seinen linken Außenspiegel sehen konnte, dass sie beiden Fahrzeuge der Parteien auf den beiden Fahrspuren nebeneinander gefahren sind, wobei das Klägerfahrzeug etwas zurückversetzt war zum Beklagtenfahrzeug.
Schon nach den Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Spurwechselvorgang des klägerischen Fahrzeugs nicht abgeschlossen war, als es zur Kollision der streitgegenständlichen Fahrzeuge kam.
Zudem bestätigt das schriftliche Gutachten des Sachverständigen pp, dass das klägerische Fahrzeug von hinten kommend an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifahren wollte, als es zur Kollision kam. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 05.02.2024 zu dem Ergebnis, dass sich das Fahrzeug der Klägerin mit einer höheren Geschwindigkeit als das Beklagtenfahrzeug bewegend von hinten angenähert hat und dann im hinteren linken Bereich des Fahrzeugs der Beklagten angestoßen ist, sodass im Zeitpunkt der Kollision der Spurwechsel noch nicht vollzogen war.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Der Sachverständige hat die Fahrzeugdaten und –beschädigungen sowie die Unfallörtlichkeit analysiert. Die Ergebnisse dazu hat er graphisch dargestellt. Dabei hat er festgestellt, dass das Klägerfahrzeug Schäden in Form von streifenden Kratzspuren an der hinteren Schiebetür der Beifahrerseite aufwies, beginnend im vorderen Bereich über das Türblatt bis hin zum Seitenteil. Zudem zeigte das Seitenteil Verformungen. Zudem zeigten sich Spuren am Außenspiegelgehäuse.
Das Beklagtenfahrzeug war im Bereich der hinteren Fahrerseite beschädigt. Es zeigten sich streifende Kontaktspuren in Form von dunklem Kunststoffantrag. Im hinteren Eckbereich waren Kratzspuren feststellbar.
Anhand der Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug ließ sich aus technischer Sicht erkennen, dass die dort befindlichen Streifspuren von vorne nach hinten verlaufen. Die Lage der korrespondierenden Schäden an den Fahrzeugen ließ weiter erkennen, dass das Klägerfahrzeug im hintere Eckbereich gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren ist und im weiteren Verlauf noch Spuren am seitlichen Bereich mit dem Außenspiegel gezogen hat. Dementsprechend hat sich das Fahrzeug der Klägerin im hinteren Bereich des Fahrzeugs der Beklagten aufgehalten. Vor diesem Hintergrund kann aus technischer Sicht das Vorbringen der Klägerin, der Fahrspurwechsel sei deutlich erkennbar vollzogen gewesen, nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund dessen geht das Gericht davon aus, dass der Unfall auf Seiten der Klägerin hätte vermieden werden können, wenn der Zeuge pp seinen Fahrspurwechsel wegen der Fahrbahnverengung zurückgestellt hätte.
Aber auch für den Beklagten zu 1) war das Unfallgeschehen nicht unabwendbar. Dass sich der Beklagte zu 1) wie ein sog. Idealfahrer verhalten hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Wie der Sachverständige festgestellt hat, ließ sich die konkrete Unfallörtlichkeit mangels fahrbahnbezogener Anknüpfungspunkte nicht rekonstruieren. Vor diesem Hintergrund war aus technischer Sicht die Behauptung der Beklagten, dass sich das klägerische Fahrzeug noch am Beklagtenfahrzeug habe vorbeizwängen wollen, obwohl bereits eine Spurverengung vorgelegen habe, nicht eindeutig zu beantworten. Insofern ist nicht auszuschließen, dass sich die Kollision im Bereich vor der Fahrbahnverengung ereignet hat, sodass es dem Beklagten zu 1) – bei idealer Fahrweise – möglich gewesen wäre, dem klägerischen Fahrzeug das Einfädeln zu ermöglichen.
Da das Unfallereignis mithin für keinen der Beteiligten unvermeidbar war, war die Haftungsverteilung der unfallbeteiligten Fahrzeuge untereinander gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge zu beurteilen.
Aus der Beweisaufnahme folgt, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Unfall bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und Rücksichtnahme im Verkehr hätte vermeiden können. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Da sich in dem Unfall de Gefährdung konkretisiert hat, ist dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. StVO anzulasten, den sich die Klägerin zurechnen lassen muss.
Aber auch das Beklagtenfahrzeug war aufgrund der Fahrbahnverengung gehalten, Sorgfalt und Rücksichtnahme gemäß § 7 Abs. 4 StVO walten zu lassen. Danach ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Da die konkrete Unfallörtlichkeit letztlich mit den Mitteln des technischen Sachverständigen nicht dargestellt werden konnte, ist anzunehmen, dass der Beklagte zu 1) vor Beginn der Fahrbahnverengung dem Klägerfahrzeug die Möglichkeit des Einfädelns zu ermöglichen hatte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 angegeben hat, dass er im linken Außenspiegel gesehen hat, dass von links ein Fahrzeug kam, das an ihm vorbeifahren wollte. Der Umstand, dass das klägerische Fahrzeug im hinteren Bereich gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug wahrgenommen hatte.
Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge erachtet das Gericht daher eine Haftungsquote von 50 % zulasten der Beklagten als angemessen.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB haben die Beklagten der Klägerin die ihr entstandenen Kosten zu 50 % zu ersetzen. Dies betrifft den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und die allgemeine Kostenpauschale.
Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.02.2024 durchweg nachvollziehbar ausgeführt hat, betrug der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug 1.500,00 €. Dem schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an.
Der Restwert betrug unstreitig 250,00 €, sodass sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 1.250,00 € errechnet.
Hinzuzurechnen ist eine gerichtsübliche Kostenpauschale von 25,00 €, § 287 ZPO.
Insgesamt ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.275,00 € sodass ein Anteil von 50 % einen zu erstattenden Betrag von 637,50 € ergibt.
II.
Desweiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Da die Beklagten innerhalb der ihnen gesetzten Zahlungsfrist bis zum 21.06.2021 keine Zahlung geleistet haben, befinden sie sich ab dem 22.06.2021 in Verzugs und haben entsprechende Zinsen zu zahlen.
III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den Sachverständigenkosten in Höhe von 260,37 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB, 115 VVG.
Wie oben unter I. ausgeführt, hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall in Höhe von 50 %. Dazu zählen auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Diese Kosten belaufen sich unstreitig auf 520,74 €, sodass ein hälftiger Anteil einen Betrag von 260,37 € ergibt.
Da die Klägerin die Rechnung des Sachverständigenbüros pp noch nicht beglichen hat, kann sie die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen.
IV.
Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,90 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB, 115 VVG.
Unter Zugrundelegung des berechtigten Schadensersatzanspruchs berechnet sich nach §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG eine Anwaltsgebühr in Höhe von 155,90 €.
V.
Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
B. Widerklage
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
Die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse gemäß § 256 ZPO an der Feststellung, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch als die von ihr klageweise geltend gemachten Forderungen hat. Denn die Klägerin hat sich mit der Klageschrift vom 10.08.2022 vorbehalten, weitere Ansprüche, die über eine Haftungsquote von 50 % hinausgehen, geltend zu machen.
Die Feststellungsklage hat auch Erfolg.
Wie unter A. I. ausgeführt, hat die Klägerin nur Schadensersatzansprüche auf Basis einer 50%igen Haftungsquote. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Insofern war dem Feststellungsantrag der Beklagten zu entsprechen, § 308 Abs. 1 ZPO.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.890,67 € festgesetzt, § 45 Abs. 1 S. 1 GVG.
Er setzt sich zusammen aus dem Wert der Klage von 1.050,37 € und dem Wert der Widerklage mit 840,30 € (80 % der Hauptforderung wegen Feststellung).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.