Klage auf Erstattung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte auf Erstattung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall; Teile der Forderung wurden zurückgenommen. Das Gericht stellte die Haftung fest und sprach 120,19 € zu, hinsichtlich weiterer 159,46 € erfolgte Rücknahme. Es verneinte Einwendungen des Beklagten gegen Verbringungs-, Reinigungs- und Probefahrtkosten sowie gegen die Geltendmachung der Umsatzsteuer aufgrund des Sachverständigengutachtens und Auftragsverhältnisses.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 120,19 €; weiter Forderungsbetrag in Höhe von 159,46 € wurde zurückgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Ersatz von Reparaturkosten richten sich nach § 249 BGB; ersatzfähig sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und zweckmäßig halten durfte (Wirtschaftlichkeitsgebot unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung).
Der Geschädigte darf sich im Regelfall auf ein qualifiziertes Sachverständigengutachten verlassen und die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen; daraus folgen Erstattungsansprüche für übliche Verbringungskosten, soweit diese im Gutachten ausgewiesen und regional üblich sind.
Umsatzsteuer auf Reparaturkosten ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte durch Auftragserteilung zur Zahlung verpflichtet ist, selbst wenn die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt wurde.
Ist ein Sachverständigengutachten zur Schadensschätzung eingeholt, muss der Beklagte die Notwendigkeit und Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten konkret und substantiiert bestreiten; ein bloßes Bestreiten genügt nicht.
Zinsansprüche auf zuerkannte Geldforderungen ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog; Verzinsung ist ab dem in Anspruch gesetzten Zeitpunkt zu gewähren.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,19 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Rubrum
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in Höhe von 120,19 € begründet. In Höhe von 159,46 € hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 120,19 € aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 BGB.
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die von dem Beklagten nicht beglichenen Reparaturkosten in Höhe von 120,19 € sind auch im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich. Zu ersetzen sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens darf er in der Regel vertrauen und die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen. Das Prognoserisiko für höhere Mängelbeseitigungskosten als im Gutachten veranschlagt trägt grundsätzlich der Schädiger. Er haftet daher auch für nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte sowie für Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt verursacht worden sind (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15).
Die Klägerin kann die restlichen Verbringungskosten in Höhe von 40,46 € brutto ersetzt verlangen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten für die Fahrzeugverbringung 134 € netto angesetzt (10 AW zu je 13,40 €). Verbringungskosten für die Überführung zum Lackierer sind zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Werkstatt üblicherweise anfallen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 14). Dies hat der Sachverständige vorliegend festgestellt, worauf die Klägerin vertrauen durfte. Der Geschädigte muss als Laie auch nicht hinterfragen, ob die einzelnen Posten für die Reparatur erforderlich sind. Darüber hinaus ist auch gerichtsbekannt, dass bei markengebundenen Fachbetrieben im hiesigen regionalen Bereich üblicherweise Verbringungskosten anfallen. Der Beklagte hat daraufhin 100,00 € der Verbringungskosten erstattet, so dass sich eine Differenz von 34,00 € netto ergibt. Da die Reparatur bereits durchgeführt wurde, kann die Klägerin gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch die Umsatzsteuer verlangen, so dass sich ein Betrag von 40,46 € brutto ergibt.
Ebenfalls zu ersetzen sind die Reinigungskosten in Höhe von 26,80 € netto sowie die Kosten für die Probefahrt in Höhe von 40,20 €. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 79,73 € brutto. Diese Kosten waren in dem Gutachten ausgewiesen und unterfielen somit ebenfalls dem Vertrauensschutz der Klägerin. Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Reparatur ist nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen. Auch ist es allgemein üblich, dass ein Fahrzeug nach Reparaturarbeiten gewaschen werden muss, um die arbeitsbedingten Verschmutzungen der übrigen Karosserieteile zu beseitigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind hier keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Kosten bereits in den Allgemeinkosten enthalten sind. Sie sind auf S. 7 des Gutachtens extra als selbständige Positionen aufgeführt.
Außerdem verfängt der Einwand der Beklagten nicht, dass die Reparaturrechnung noch nicht gezahlt worden sei. Auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB genügt für die Erstattung der Umsatzsteuer, dass der Geschädigte sich beispielsweise durch Erteilen des Reparaturauftrages zu Zahlungen verpflichtet hat, die die Umsatzsteuer umfassen. Dies ist hier der Fall.
Ein Vergleich mit dem fehlenden Ausgleich von Sachverständigenkosten führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Zahlung der Rechnungen von Sachverständigen führt lediglich dazu, dass ein einfaches Bestreiten seitens des Beklagten nicht mehr ausreicht (BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15). Dies ergibt sich jedoch auch für die Reparaturkosten schon aus allgemein zivilprozessualen Erwägungen, da nach qualifiziertem Vortrag stets auch hinreichend konkretes Bestreiten erforderlich ist (Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rn. 8 f.). Da die Abrechnung der Reparaturkosten auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens sogar ohne Reparaturauftrag möglich ist, ist für die Erforderlichkeit der Kosten nicht – wie bei den Sachverständigenkosten – nur der tatsächlich aufgewendete Betrag maßgeblich. Der Unterschied ist, dass in diesem Fall bereits ein Sachverständigengutachten zur Schadenschätzung eingeholt wurde, während bei der Beauftragung eines Sachverständigen noch keine Anhaltspunkte für die möglichen Kosten vorliegen.
Der hinsichtlich der Hauptforderung geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich im tenorierten Umfang aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ist hier nicht ersichtlich, da bereits mannigfaltige obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik existiert.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).