Verkehrsunfall beim Linksabbiegen: Anscheinsbeweis und Haftungsquote 2/3 zu 1/3
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Unfall beim Linksabbiegen/Überholen weiteren Schadensersatz von Halter, Fahrerin und Haftpflichtversicherer. Streitig war, ob die Linksabbiegerin ordnungsgemäß geblinkt und sich ausreichend vergewissert hatte. Das Gericht nahm einen Anscheinsbeweis gegen die Linksabbiegerin nach § 9 StVO an und hielt ihn für nicht erschüttert; zugleich erhöhte es wegen des risikobehafteten Überholens die Haftung des Klägers auf 1/3. Zugesprochen wurden 573,06 EUR (2/3 des Restschadens) sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Klage auf weiteren Unfallschadensersatz nur in Höhe von 573,06 EUR (Quote 2/3) nebst Nebenforderungen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es bei einem Linksabbiegen in ein Grundstück zur Kollision mit einem nachfolgenden überholenden Fahrzeug, spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO.
Der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger ist nur erschüttert, wenn feststehende Tatsachen eine ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs begründen; verbleibende Zweifel gehen zulasten der beweispflichtigen Partei.
Der Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG erfordert, dass der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen „Idealfahrer“ nicht vermeidbar gewesen wäre; ist eine Unfallvermeidung durch erhöhte Aufmerksamkeit nicht auszuschließen, ist der Nachweis nicht geführt.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG dürfen nur unfallursächliche, feststehende Umstände berücksichtigt werden; neben der Betriebsgefahr sind gefahrerhöhende Fahrmanöver haftungsquotenrelevant.
Ein Überholvorgang kann auch dann als risikobehafteter, gefahrerhöhender Umstand in die Abwägung eingestellt werden, wenn er nicht wegen „unklarer Verkehrslage“ i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig ist.
Leitsatz
1.Ein Linksabbieger handelt allein schuldhaft, wenn er - obwohl ihm ein anderer entgegenkommender Fahrer durch Handzeichen Vorfahrt gewährt - mit einem weiteren entgegenkommenden Kfz zusammenstößt.
2. Mietwagenkostenersatz bei nachgewiesener Ersatzbeschaffung
3. 1,3 Geschäftsgebühr als angemessene Rechtsanwaltsgebühr für vorgerichtliches Tätig-werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Hattingen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2006
durch die Richterin Dr. Küpperfahrenberg
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 573,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 144,59 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 18.03.2006 in Hattingen in Anspruch.
Die Beklagte zu 2) war Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen dessen Halter der Beklagte zu 1) ist und welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
Am Unfalltag befuhr die Zeugin ... mit dem Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen ... die Strasse Hombergsegge in Hattingen in Fahrtrichtung Kohlenstrasse. Es handelt sich um eine Straße in einem Wohngebiet, auf der eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gilt. Vor ihr fuhr die Beklagte zu 2), die ihr Fahrzeug verlangsamte und beabsichtigte, auf das Grundstück Hombergsegge 110 nach links abzubiegen. Die Zeugin ... wollte nach dem Verlangsamen des vor ihr fahrenden Pkw durch die Beklagte zu 2) diese überholen. Bei dem Abbiegevorgang der Beklagten zu 2) bzw. Überholvorgang der Zeugin .... kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig.
Dem Kläger sind durch den Unfall folgende Schäden entstanden:
1. Reparaturkosten 3.177,36 Euro
2. Kostenpauschale 25,00 Euro
3. Nutzungsausfallentschädigung
(4 Tage a 59 Euro) 236,00 Euro
Gesamt 3.438,36 Euro
Auf den Gesamtschaden zahlte die Beklagte zu 3) unter Anwendung einer Quote von 50% Mithaftung 1.719,18 Euro, so dass noch eine Forderung von 1.719,18 Euro verbleibt.
Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2005 letztmalig unter Fristsetzung bis zum 01.12.2005 erfolglos zur Zahlung der verbleibenden Forderung auf.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe das Fahrzeug ohne einen Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigten auf der Höhe des Hauses .... verlangsamt und sei an den rechten Fahrband hinter ein dort parkendes Fahrzeug gefahren, so dass die Fahrerin des klägerischen Pkw davon ausgehen musste, dass die Beklagte zu 2) dort anhalten wolle. Als die Zeugin .... dann an dem Pkw des Beklagten zu 1) vorbeifahren wollte, sei die Beklagte zu 2) plötzlich und unvorhersehbar nach links ausgeschert. Die Zeugin .... habe noch versucht auszuweichen. Eine Berührung zwischen den Fahrzeugen sei allerdings für die Zeugin .....unvermeidbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.719,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2005 sowie 186,82 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Beklagte zu 2) habe vor dem Grundstück ..., auf welches sie nach links abbiegen wollte, den Blinker gesetzt und den rückwärtigen Verkehr beobachtet. Sie habe das Fahrzeug des Klägers gesehen. Dieses habe sich noch in einem weiten Abstand befunden. Am Grundstück ... habe sie ihr Fahrzeug weiter abgebremst, habe einen Schulterblick gemacht und habe dann zum Abbiegen angesetzt. Noch bevor sie mit ihrem Fahrzeug die Grundstückseinfahrt erreicht habe, sei die Zeugin ... seitlich vorne links in ihr Fahrzeug hineingefahren. Die Zeugin .... habe zum Überholen angesetzt, ohne auf das Beklagtenfahrzeug zu achten. Für sie- die die Zeugin ....- sei der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge unvermeidbar gewesen.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin ..., des Zeugen ... und der Zeugin .... Ferner hat das Gericht die Beklagte zu 2) persönlich nach § 141 ZPO angehört. Außerdem hat das Gericht die Akte des Ennepe-Ruhrkreises, Az.: ....beigezogen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Anhörung der Partei wird auf das Sitzungsprotokolle zur Sitzung vom 26.05.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 573,06 Euro zu.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter und Versicherer des auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.
Die Schäden sind bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen können (§ 17 Abs. 3 StVG).
Bei dem Unabwendbarkeitsbeweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Zur Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt gehört ein über den gewöhnlichen Maßstab hinausgehendes, sachgemäßes, umsichtiges, reaktionsschnelles und geistesgegenwärtiges Handeln, wobei mögliche Gefahrenmomente und fremde Verkehrsverstöße und Fehlreaktionen einkalkuliert werden müssen (vgl. Hentschel, NZM, 433, 440 m.w.N.). Ein Haftungsausschluss kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Unfall bei größtmöglicher Sorgfalt möglicherweise zumindest weniger folgenschwer gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 1982, 1149).
Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Unfall vermieden hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer vor dem Abbiegen durch Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs das klägerische Fahrzeug hätte wahrnehmen und so den Unfall vermeiden können, während die Beklagte zu 2) das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem Abbiegevorgang nicht gesehen hat, obwohl sich dieses näherte. Der sogenannte geistesgegenwärtige Idealfahrer hätte sich vor dem Abbiegevorgang in jedem Fall sorgfältig vergewissert, ob ein Abbiegen gefahrlos möglich ist, was um so mehr gilt, als die Beklagte zu 2) wusste, dass die Zeugin ... hinter ihr die .... befuhr, da die Beklagte zu 2) sie nach ihren eigenen Angaben einige Zeit vor dem Abbiegevorgang bereits hinter sich hat fahren sehen.
Aber auch der Kläger haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch er hat nicht nachweisen können, dass der Unfall für die Klägerseite unabwendbar war. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer anstelle der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs durch besondere Beobachtung des Beklagtenfahrzeugs und Abwarten den Unfall vermieden hätte.
Steht demnach die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§§ 17, 18 Abs. 3 StVG). Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Der Haftungsanteil ergibt sich dabei aus einer Gesamtbetrachtung der aus § 7 Abs. 1 StVG folgenden Betriebsgefahr sowie aus gefahrerhöhenden Umständen, die sich die jeweilige Seite zurechnen lassen muss. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens, einer fehlerhaften oder verkehrswidrigen Fahrweise sowie eines risikobehafteten Verkehrsvorgangs eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen (vgl. BGH, NZV 1996, 231; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG Rn. 31).
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich vorliegend eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des Klägers, denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das überwiegende Verschulden an dem Zustandekommen des Unfallereignisses die Beklagten trifft.
Die Beklagten müssen sich zunächst die Betriebsgefahr zurechnen lassen, die von dem Pkw ausging und darüber hinaus ein Verschulden der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) hat nämlich gegen die in § 9 StVO statuierten Regeln verstoßen, indem sie sich beim Linksabbiegen nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Dafür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Es besteht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden desjenigen, der als Linbksabbieger in ein Grundstück einfährt, wenn es zu einem Unfall mit einem überholenden Kraftfahrer kommt. Denn der Linksabbieger muss nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO rechtzeitig den Abbiegevorgang ankündigen, sich nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVO weitmöglichst nach links hin einordnen und sowohl vor dem Einordnen als auch unmittelbar vor dem Abbiegen durch Schulterblick auf den nachfolgenden Verkehr achten. Der Linksabbieger hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 5 StVO. Ihm obliegt bei dem beabsichtigen Abbiegemanöver eine gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht nur gegenüber entgegenkommenden, sondern auch gegenüber dem nachfolgenden Straßenverkehr. Deshalb spricht Im Rahmen des § 9 Abs. 1, 5 StVO der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links in ein Grundstück abbiegenden Kraftfahrer dahin, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO und insbesondere die ihm nach § 9 Abs. 5 StVO obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat, wenn es zur Kollision mit dem nachfolgenden überholenden Verkehr kommt (LG Kaiserslautern, Urteil vom 22.09.2004, Az.: 2 O 822/02). Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht zu widerlegen vermocht, § 286 ZPO.
Zwar haben die Beklagten behauptet, die Beklagte zu 2) habe den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Diese Behauptung wurde auch durch die Zeugin .... bestätigt. Gleichwohl kann das Gericht auf diese Aussage eine dementsprechende Feststellung nicht stützen, da ihr die Aussage der Zeugin ... entgegen steht. Die Zeugin ... hat bekundet, die Beklagte zu 2) habe gerade keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Diese Aussage ist ebenso glaubhaft wie die der Zeugin ..... Auch in der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bestehen keine Unterschiede. Beide Zeuginnen hatten freie Sicht auf das Beklagtenfahrzeug und schilderten den Vorgang detaillreich und für das Gericht nachvollziehbar. Auch weisen beide Zeuginnen als Mutter bzw. Ehefrau ein gleich großes Näheverhältnis zu den Parteien dieses Rechtsstreits auf. Auch die Aussage des Zeugen .... führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil diese bezüglich des Fahrtrichtungsanzeigers unergiebig war. Nach alledem gehen verbleibende Zweifel zu Lasten der Beklagten, die den Anscheinsbeweis hätten erschüttern müssen.
Des weiteren ist den Beklagten ein Verschuldensvorwurf auch bereits deshalb zu machen, weil sie nicht vorgetragen haben, dass die Beklagte zu 2) ihr Abbiegemanöver durch eine weitmögliche Orientierung nach links zur Fahrbahnmitte kenntlich gemacht hätte. Vielmehr hat die Beklagte zu 2) vorgetragen, sich am äußeren rechten Fahrbahnrand befunden zu haben.
Der Kläger trägt hinsichtlich der Folgen des Verkehrsunfalls die Betriebsgefahr. Aufgrund des feststehenden Unfallgeschehens hält es das Gericht für angemessen, die einfache Betriebsgefahr auf Klägerseite wegen des risikobehafteten Überholvorgangs der Zeugin ...
leicht auf 1/3 zu erhöhen. Ein gänzliches Zurücktreten der Betriebsgefahr kam nicht in Betracht. Denn auch wenn das Überholen nicht durch Verkehrszeichen untersagt war und auch nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig war, weil eine unklare Verkehrslage nicht schon durch bloßes Verlangsamen des vorausfahrenden Fahrzeuges eintritt (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 7.7.2005, MDR 2006, 164; KG Berlin, Urteil vom 7.10.2002, NZV 2003, 89), so stellte der Überholvorgang dennoch einen gefahrerhöhenden Umstand und einen risikobehafteten Verkehrsvorgang dar, der die Erhöhung der Quote auf Klägerseite rechtfertigt (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten, Rn. 185). In einer Straße in einem Wohngebiet mit parkenden und haltenden Autos liegt typischerweise eine unübersichtliche Verkehrssituation vor, die ein erhöhtes Unfallrisiko birgt. Dabei ist vorliegend noch zu berücksichtigen, dass die vom Kläger behauptete zwingende Annahme, die Beklagte zu 2) werde hinter einem auf der rechten Fahrbahnseite abgestellten Fahrzeug parken, nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Die bei getrennter Betrachtung in sich schlüssigen und glaubhaften Aussagen der Zeugen sind nicht in Einklang zu bringen. Während die Zeugin ... bekundete, gegenüber des Hauses Nr. 110 habe am rechten Fahrbahnrand ein Wagen gestanden, verneinte die Zeugin ... dies. Auch in der polizeilichen Unfallskizze war das behauptete Fahrzeug nicht eingezeichnet. Die Aussage des Zeugen ....war insoweit unergiebig. Eine der Behauptung des Klägers entsprechende Feststellung konnte das Gericht demnach nicht treffen.
Einen etwaigen anderweitigen Verkehrsverstoß muss sich der Kläger hingegen nicht zurechnen lassen. Die Behauptung der Beklagten, die Zeugin .... müsse "wie eine Rakete herangefahren" sein, ist schon deshalb kein schlüssiger Vortrag für eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Zeugin ...., da die Beklagte zu 2) selbst angibt, das Herannahen des klägerischen Fahrzeugs nicht gesehen zu haben. Es fehlt jedenfalls insoweit an einem Beweisantritt. Im übrigen bekundete der Zeuge ...., dass die beiden Fahrzeuge hintereinander die .... herunterfuhren und immer langsamer wurden. Da die Beklagte ihre eigene Geschwindigkeit mit höchstens 30 km/h angibt, kann die Behauptung des Heranfahrens wie eine Rakete bezogen auf das klägerische Fahrzeug nicht nachvollzogen werden.
Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig. Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von 3.438,36 Euro verbleibt nach Abzug gezahlter 1.1719,18 Euro ein Schaden von 1.1719,18 Euro. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 2/3 waren nach alledem 573,06 Euro zuzusprechen, im übrigen die Klage abzuweisen.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) folgt aus §§ 18 Abs. 1, 3, 17 StVG. Die Beklagte zu 2) haftet als Fahrzeugführerin auf Zahlung von 573,06 Euro. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, da der Schadenseintritt - wie ausgeführt - auf einem Verschulden der Beklagten zu 2) beruht.
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe des nicht anrechenbaren Teiles bemessen nach der zuerkannten Schadenshöhe beträgt 144,59 Euro und folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.