Volladoption: Ausländische Sorgeaufhebung ersetzt Ersetzungsverfahren nach §1748 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Eheleute beantragten die Volladoption eines in Italien geborenen Kindes, dessen elterliche Sorge dort aufgehoben worden war. Das Amtsgericht Hattingen erklärte das Adoptionsgesuch nach §§ 1741 ff. BGB für zulässig und begründet und nahm das Kind an. Es wendete deutsches Recht an und hielt das italienische Verfahren für funktional gleichwertig zum deutschen Ersetzungsverfahren nach §1748 BGB. Die Adoption dient dem Kindeswohl und begründet die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
Ausgang: Antrag auf Annahme als Kind (Volladoption) als zulässig und begründet stattgegeben; Annahme des Kindes verfügt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die materiellen Voraussetzungen einer Adoption ist das nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB maßgebliche Heimatrecht der Annehmenden anzuwenden; ist dies deutsches Recht, gelten die §§ 1741 ff. BGB.
Eine im Ausland ergangene Entscheidung, die elterliche Sorge beendet, die Adoptionsfähigkeit feststellt und die Eltern vom weiteren Verfahren ausschließt, kann dem deutschen Ersetzungsverfahren nach § 1748 BGB gleichstehen und dessen Durchführung entbehrlich machen.
Die Annahme als Kind setzt die Einhaltung der Formerfordernisse des § 1752 BGB, die erforderliche Einwilligung des Vormunds bei Minderjährigen nach § 1746 BGB sowie das Kindeswohl gemäß §§ 1741, 1754, 1755 BGB voraus.
Die Volladoption begründet die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes, beseitigt die Verwandtschaftsbeziehungen zum früheren Elternhaus und kann nach RuStAG in Verbindung mit § 6 die deutsche Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden begründen.
Tenor
Auf den Antrag der Eheleute pp, geboren am pp und pp, geboren am pp
- Urkunden Nr. pp. des Notars pp in pp. vom 7. Mai 1982 –
wird die Annahme des am pp geborenen Kindes pp
als Kind der Antragsteller
Nach den §§ 1741 Absatz 1 Satz 1, 1754 Absatz 1 und 1755 Absatz 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgesprochen.
Das Kind führt den Namen
pp.
Gründe
Pp ist das eheliche Kind der Eheleute pp und pp, die die italienische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach der Trennung der Eheleute ließ der Vater das Kind vorübergehend im Waisenhaus pp. und danach von Frau pp, mit der er eine zeitlang zusammenlebte, versorgen. Er hat später eingewilligt, daß pp mit pp am 18.08.1977 nach Deutschland einreisen konnte. Seit dieser Zeit hat Herr pp zu seinem Sohn keinen Kontakt mehr.
1978 wurde pp auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts pp von pp getrennt, da diese wegen ihrer Alkoholabhängigkeit nicht mehr in der Lage war, ausreichend für pp zu sorgen. Das Kind lebte dann eineinhalb Jahre in einer Übergangspflegestelle, bis es zu den Adoptiveltern kam, die im Amtsgerichtsbezirk Hattingen leben.
Das zuständige italienische Gericht in pp hat in einem Beschluß vom 06.04.1982 den leiblichen Eltern die elterliche Sorge über pp entzogen, das italienische Generalkonsulat in pp zum Vormund ernannt und die Adoptionsfähigkeit des Kindes im Wege der Volladoption festgestellt.
Die Pflegeeltern haben am 07.05.1982 in der notariellen Urkunde des Notars pp – Nr. pp – die Adoption beantragt.
Der Antrag auf Erlaß eines Adoptionsdekrets ist zulässig und begründet.
Das Amtsgericht Hattingen ist sachlich, örtlich und international zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem für die lex fori maßgebenden deutschen Recht.
Bezüglich des materiellen Adoptionsrechts verweist Artikel 22 Absatz 1 EGBGB auf das Heimatrecht der Annehmenden, mithin auf deutsches Recht.
Die Voraussetzungen der §§ 1741 ff BGB sind gegeben.
a) Der Antrag der Adoptionseltern auf Annahme als Kind entspricht nach Form und Inhalt den gesetzlichen Erfordernissen des § 1752 BGB.
b) Die notwenige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für das noch nicht 14 Jahre alte Kind liegt vor (§ 1746 BGB).
Sowohl das Gericht in pp, wie auch das zuständige Generalkonsulat in pp, dem die vormundschaftsgerichtliche Obliegenheiten übertragen worden sind, sind damit einverstanden, daß die zuständige deutsche Behörde die Vormundschaft wahrnimmt. Das zuständige Kreisjugendamt ist zum Vormund bestellt und hat durch notarielle Urkunde vom 14.06.1982 die Einwilligung zur Adoption erteilt.
c) Obwohl die Eltern des Kindes ihre gemäß § 1747 Absatz 1 BGB erforderliche Einwilligung zur Adoption nicht erteilt haben, braucht nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall ein Ersetzungsverfahren gemäß § 1748 BGB nicht durchgeführt werden.
Das in Italien abgeschlossene Verfahren, welches die elterliche Sorge beendete und die Adoptionsfähigkeit des Kindes festgestellt hat, sowie die Eltern des Anzunehmenden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen hat, entspricht in seiner Funktion dem Ersetzungsverfahren nach deutschem Recht und erübrigt daher dessen Durchführung.
Nach § 1748 BGB kann die Einwilligung der Eltern durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn die Eltern das Kind gröblich vernachlässigt oder sich gelichgültig gezeigt haben, ihnen rechtliches Gehört gewährt und die unterbliebene Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Nach dem italienischen Verfahren werden die Eltern aufgefordert, ihrem Kind die erforderliche Pflege und Fürsorge zukommen zu lassen. Erst wenn feststeht, daß sie hierzu nicht in der Lage sind und keine andere Alternative in der Familie vorhanden ist, wird im Interesse des Kindes seine Adoptionsfähigkeit erklärt. In beiden Verfahren wird also den Eltern rechtliches Gehör gewährt, ist Voraussetzung, daß die Eltern sich nicht um ihre Kinder kümmern und eine Adoption im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. Die Eltern, die mit der Entscheidung nach italienischem Recht vom weiteren Adoptionsverfahren ausgeschlossen sind, erhalten im deutschen Ersetzungsverfahren keine weiterreichende Rechtsposition. Auch die Elternrechtsstellung, in die mittels der Entscheidung des italienischen Gerichts eingegriffen worden ist, ist durchaus derjenigen deutscher Eltern vergleichbar. Die italienische Entscheidung erfüllt unter anderem die Funktion, die dem deutschen Ersetzungsverfahren zugekommen wäre, kann deshalb gleich geachtet werden und macht ein gesetzliches Verfahren gemäß § 1748 BGB entbehrlich.
d) Auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen der Adoption liegen vor.
Die Annahme pp als Kind dient seinem Wohl. Aus dem Bericht der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geht hervor, daß sich das Kind in der mehr als zweijährigen Pflegezeit seinen Verhältnissen entsprechend gut entwickelt hat. Pp hat endlich bei seinen Pflegeeltern die Liebe, Geborgenheit und Fürsorge gefunden, die er solange hat entbehren müssen. Es hat sich in der Pflegezeit ein gutes Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt.
Den Interessen der ehelichen Kinder der Adoptionseltern steht die Adoption pp nicht entgegen.
Durch die Adoption gemäß §§ 1741 Absatz 1 Satz 1, 1754 Absatz 1 und 1755 Absatz 1 BGB erlangt pp die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Gemäß § 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 RuStAG erlangt pp durch die Annahme die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne seine italienische Staatsangehörigkeit zu verlieren.