Feststellung: Parallelvollstreckung von zwei Fahrverboten; Fahrverbot bereits erledigt
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte gerichtlich die Feststellung, dass sein einmonatiges Fahrverbot des Ennepe‑Ruhr‑Kreises durch Parallelvollstreckung mit einem gleichzeitigen Fahrverbot der Stadt Bremen bereits ab 15.08.2011 begonnen und am 14.09.2011 erledigt sei. Streitpunkt war, ob Fahrverbote bei gleichzeitiger Rechtskraft parallel oder nacheinander zu vollstrecken sind. Das Amtsgericht Hattingen entschied zugunsten des Betroffenen: Bei gleichzeitig rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen ist die Parallelvollstreckung vorzunehmen, § 25 Abs. 2a StVG greift nicht.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der bereits durch Parallelvollstreckung verbüßten Fahrverbotsfrist wurde stattgegeben (Fahrverbot 15.08.2011–14.09.2011).
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Fahrverbote aus verschiedenen Bußgeldentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig, sind diese grundsätzlich parallel zu vollstrecken (Parallelvollstreckung).
§ 25 Abs. 2a StVG ist eine Ausnahmevorschrift, die nur greift, wenn weitere Fahrverbote nachträglich gegenüber bereits rechtskräftigen Fahrverboten verhängt werden; sie erfasst nicht Fälle gleichzeitiger Rechtskraft.
Ohne besondere gesetzliche Grundlage dürfen Behörden bei simultaner Rechtskraft mehrerer Fahrverbote nicht eine nacheinander erfolgende Vollstreckung anordnen; das gesetzliche Grundmuster ist die Parallelvollstreckung.
Die Möglichkeit, dem Betroffenen innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung wählen zu lassen, steht einer Parallelvollstreckung nicht entgegen, wenn die Bußgeldentscheidungen zugleich rechtskräftig werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das mit Bußgeldbescheid vom 01.07.2011 angeordnete einmonatige Fahrverbot aufgrund der Parallelvollstreckung des Stadtamtes der Stadt Bremen bereits am 15.08.2011 begonnen hat und am 14.09.2011 erledigt war.
Der Antragsgegner, der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises, trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Rubrum
Gründe: Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises hat am 01.07.2011 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, der ihm durch Einwurf eines Postzustellers in dem zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung am 07.07.2011 zugestellt wurde. Mit dem Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.
Der Betroffene wandte sich gegen den Bußgeldbescheid mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.07.2011 und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Mit Schreiben vom 02.08.2011 wandte sich der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises an den Betroffenen und wies diesen darauf hin, dass keine Umstände vorlägen, die eine Rücknahme des Bußgeldbescheides rechtfertigen würden. Eine Einspruchsbegründung sei bisher auch nicht vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 15.08.2011 nahm der Verteidiger des Betroffenen den Einspruch vom 11.07.2011 gegen den Bußgeldbescheid vom 01.07.2011 zurück, wobei dieses Schreiben am 15.08.2011 bei dem Antragsgegner einging. Mit Schreiben vom 15.08.2011 wies der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises darauf hin, dass der Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen seit dem 15.08.2011 rechtskräftig ist und dass der Betroffene aufgefordert wird, seinen Führerschein innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft, spätestens bis zum 15.12.2011, zu übersenden.
Dem Betroffenen wurde wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 15.04.2011 in Bremen mit Bußgeldbescheid der Freien Hansestadt Bremen vom 20.06.2011 ebenfalls ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Zugleich hatte das Stadtamt Bremen bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 15.08.2011 nahm der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 20.06.2011 gegenüber dem Stadtamt Bremen zurück, so dass der Bußgeldbescheid des Stadtamtes Bremen vom 20.06.2011 am 15.08.2011 rechtskräftig wurde.
Ausweislich der Empfangsbestätigung des Stadtamtes Bremen vom 15.08.2011 gelangte der Führerschein des Betroffenen am 15.08.2011 in amtliche Verwahrung der Freien Hansestadt Bremen und das Fahrverbot endete mit Ablauf des 14.09.2011 (24 Uhr).
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 23.09.2011 an den Ennepe-Ruhr-Kreis wies der Betroffene darauf hin, dass sein Führerschein von dem Stadtamt Bremen in amtliche Verwahrung genommen wurde. Er bat um Bestätigung, dass das von dem Ennepe-Ruhr-Kreis verhängte und zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Fahrverbot aufgrund der Abgabe des Führerscheins bei dem Stadtamt Bremen verbüßt wurde.
Mit Schreiben vom 28.09.2011 wies der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises darauf hin, dass Fahrverbote im Sinne des § 25 Abs. 2 StVG nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu vollstrecken seien. Eine Parallelvollstreckung mehrerer gemäß § 25 Abs. 2 a StVG privilegierter Fahrverbote scheide aus. Daher werde einer nachträglichen Parallelvollstreckung auch nicht zugestimmt.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 14.10.2011 widersprach der Betroffene der von dem Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises geäußerten Rechtsauffassung. Dabei wies er insbesondere auf die Rechtsprechung aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 27.10.2009 (3 Ss OWi 451/09) und aus dem Beschluss des Amtsgericht Meißen vom 19.01.2010 (13 OWi 705 Js 23983/09) hin.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 04.11.2011 stellte der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte, festzustellen, dass das mit Bußgeldbescheid vom 01.07.2011 angeordnete einmonatige Fahrverbot bereits am 15.08.2011 begonnen hat, und somit am 14.09.2011 erledigt ist.
Der Antrag des Betroffenen vom 04.11.2011 auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 104 OWiG ist zulässig und begründet.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind Fahrverbote aus den beiden Bußgeldbescheiden des Stadtamtes Bremen bzw. des Ennepe-Ruhr-Kreises nebeneinander, d.h. parallel zu vollstrecken.
Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG sind in dem Fall, dass gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Bei der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber nachträglich eingeführte Ausnahmeregelung. Das Grundmuster der Vollstreckung ist daher die sogenannte Parallelvollstreckung. Liegen also die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 a StVG nicht vor, was bei gleichzeitiger Rechtskraft mehrerer Bußgeldbescheide der Fall ist, so sind mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken. Dieses sieht insbesondere auch das für das hiesige Gericht maßgebliche Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 27.10.2009, Aktenzeichen 3 Ss OWi 451/09, so, in dem es ausdrücklich ausführt, dass das Gesetz nicht erlaube, zwei gleichzeitig rechtskräftig gewordene Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken.
Das Gericht verkennt nicht, dass in der Rechtsprechung überaus umstritten ist, ob bei mehreren Fahrverboten aus verschiedenen Bußgeldbescheiden die Vollstreckung nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat. In diversen veröffentlichten Entscheidungen wurde auf alle möglichen und denkbaren Varianten der nacheinander – oder Parallelvollstreckung erkannt (vgl. zum Beispiel Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 15.09.2009, Aktenzeichen 35 OWi 458/09, das ausgeführt hat, dass sich aus dem Willen des Gesetzgebers ergebe, dass Fahrverbote grundsätzlich nacheinander zu vollstrecken seien, und auf der anderen Seiten durch Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 19.01.2010, Aktenzeichen 13 OWi 705 Js 23983/09, das ausgeführt hat, das in dem Fall, in dem mehrere Fahrverbote zeitgleich rechtskräftig werden, diese parallel zu vollstrecken seien.
Nach hiesiger Ansicht ist die Rechtsprechung des Amtsgerichts Meißen vom 19.01.2010 insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2009 vorzugswürdig. Danach sind Fahrverbote aus Bußgeldentscheidungen, die wegen gleichzeitiger Zurücknahme von Einsprüchen parallel rechtskräftig werden, auch parallel zu vollstrecken. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Betroffenen jeweils gemäß § 25 Abs. 2 a StVG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, innerhalb von vier Monaten den Zeitraum der Vollstreckung selber zu wählen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG steht dem nicht entgegen, denn sie ist bereits dem Wortlaut nach auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG sind die Fahrverbotsfristen nacheinander und zwar in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen, wenn gegen den Betroffenen nach einem bereits rechtskräftig angeordneten Fahrverbot weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden. Diese Formulierung setzt verschiedene Rechtskrafttermine voraus und erfasst somit Nichtfälle, an denen Bußgeldentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig werden. Dies ist vorliegend geschehen.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass vorliegend die gegen den Betroffenen verhängten einmonatigen Fahrverbote des Stadtamtes Bremen und des Ennepe-Ruhr-Kreises parallel vollstreckt werden können. Dementsprechend ist der Antrag des Betroffenen vom 04.11.2011 begründet und es kann festgestellt werden, dass das mit Bußgeldbescheid des Ennepe-Ruhr-Kreis vom 01.07.2011 angeordnete einmonatige Fahrverbot aufgrund der Parallelvollstreckung durch das Stadtamt Bremen bereits am 15.08.2011 begonnen hat und somit am 14.09.2011 erledigt war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG.