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Amtsgericht Hattingen·2 Ds-28 Js 291/25-132/25·05.01.2026

Freispruch wegen fehlenden Nachweises länger andauernder Schmerzen bei Fuchsschuss

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTierstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs, einen Fuchs angeschossen und diesen nicht nachgesucht zu haben, freigesprochen. Zentrales Thema war, ob das Tier länger andauernde Schmerzen i.S.d. § 17 Nr. 2 TierSchG erlitten hat. Die Beweisaufnahme ergab, dass das Tier in sehr kurzem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schuss verendet ist, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt war. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Landeskasse (§ 467 StPO).

Ausgang: Anklage wegen Verursachens länger andauernder Schmerzen eines Tieres als unbegründet zurückgewiesen; Angeklagter freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tatbestand des § 17 Nr. 2 TierSchG setzt voraus, dass das Tier länger andauernde Schmerzen oder Leiden erleidet; liegt der Tod im unmittelbaren oder nur sehr kurzzeitigen (Sekunden bis wenige Minuten) zeitlichen Zusammenhang mit dem Schuss, fehlt die Voraussetzung länger andauernder Schmerzen.

2

Im Strafverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft der Nachweis aller gesetzlichen Tatbestandsmerkmale; kann der notwendige Taterfolg nicht mit der gebotenen Überzeugung festgestellt werden, ist der Angeklagte freizusprechen.

3

Anschauungs‑ und Leichenbefunde sowie der Fundort des verendeten Tieres (z. B. wenige Meter vom Schussort, rigor mortis/steifgefroren) können indizielle Anhaltspunkte dafür liefern, dass das Tier kurzfristig an den Folgen der Schussverletzung verendet ist und damit länger andauerndes Leiden nicht nachweisbar ist.

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Bei Freispruch entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach § 467 StPO; die Landeskasse trägt die Kosten, notwendige Auslagen des Angeklagten werden übernommen.

Relevante Normen
§ TierSchG § 17 Nr. 2§ 267 Abs. 4 StPO§ 17 Nr. 2 TierSchG§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO).

3

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

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Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf den Inhalt der Anklageschrift vom 29.09.2025 Bezug genommen:

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Der Angeklagte hatte am Tattag von seinem Jagdsitz auf seinem Grundstück in der Z.-straße … in E. als Jäger einen Fuchs angeschossen, ohne ihn zu erlegen. Er „habe anschließend keinerlei Nachsuche durchgeführt, wodurch das Tier qualvoll unter erhebliche Schmerzen und Leiden erst am Folgetag verendet sei.“

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Ein Tatnachweis war in der Hauptverhandlung nicht zu führen. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der vom Angeklagten geschossene Fuchs in ganz kurzem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schuss an dessen Folgen verendet ist. Insoweit kann von einer Zeitspanne von mehreren Sekunden bis zu ein oder zwei Minuten ausgegangen werden. Dafür spricht der Fundort des Tieres, der nur wenige Meter vom Geschehensort entfernt liegt, sowie der Umstand, dass das Tier beim Auffinden steifgefroren war. Damit fehlt es jedenfalls bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der „länger andauernden Schmerzen iSd § 17 Nr. 2 TierSchG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.