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Amtsgericht Hattingen·16 C 92/16·09.02.2017

Anspruch auf Sachverständigenkosten nach Kfz-Unfall aufgrund Abtretung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten 471,23 € nebst Zinsen als Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht stellte fest, dass Sachverständigenkosten Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 BGB sind und bei einem Schaden von 1.428,57 € erforderlich waren. Die Abtretung der Ansprüche begründet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klage wurde in voller Höhe stattgegeben; Berufung nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 471,23 € nebst Zinsen wegen Sachverständigenkosten als begründet stattgegeben; Beklagter trägt Kosten; Berufung nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Sachverständigenkosten gehören zu den ersatzfähigen Schäden nach § 249 BGB, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.

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Bei Kfz-Unfällen kann der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen, sofern der Schaden nicht als Bagatellschaden (bis etwa 700 €) einzustufen ist.

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Die Einholung eines Gutachtens ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Erforderlichkeit einzelner Reparaturpositionen bestreitet.

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Eine wirksame Abtretung der Ansprüche des Geschädigten begründet die Aktivlegitimation des Zessionars zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.

Relevante Normen
§ BGB § 249§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. §§ 249, 398 BGB§ 249 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 471,23 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Das Absetzen eines Tatbestandes war gem. § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von weiteren 471,24 Euro gemäß den §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG i. V. m. den §§ 249, 398 BGB zu.

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Die Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 17.04.2016 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

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Der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten ist zugunsten der Klägerin ebenfalls dem Grunde nach gegeben.

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Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens im Sinne des § 249 BGB (vergleiche BGH, NJW-RR 1989, 953). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vergleiche Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 249 BGB, Rn. 58 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Dementsprechend darf der Geschädigte auch bei Kfz-Unfällen – von Bagatellschäden bis 700 € abgesehen – einen Sachverständigen hinzuziehen (vergleiche Palandt-Grüneberg, a. a. O.).

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Vorliegend ermittelte die Klägerin erforderlichen Reparaturkosten i.H.v. 1.428,57 € brutto, so dass diese Voraussetzung ohne weiteres erfüllt ist.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ändert sich an diesem Ergebnis auch nichts dadurch, dass die Geschädigte zunächst einen Kostenvoranschlag der Firma pp. eingeholt hatte. Aus den dargelegten Gründen konnte die Geschädigte schon aufgrund der Schadenshöhe von Anfang an ein Sachverständigengutachten einholen. Dieses gilt erst recht, wenn der Beklagte die Erforderlichkeit bestimmter Arbeiten des von der Firma pp. erstellten Kostenvoranschlages bestreitet.

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An diesem Ergebnis ändert auch der Vortrag des Beklagten aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2017 nichts. Selbst wenn der Haftpflichtversicherer des Beklagten lediglich Einschränkungen im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Positionen Fahrzeugverbringung, Probefahrt, Fahrzeugreinigung und Montage Lackierräder gemacht hat, so stellt sich die Frage, wie sich die Geschädigte im Anschluss daran hätte verhalten sollen. Der Schädiger kann doch nicht allen Ernstes erwarten, dass die Geschädigte diese Einschränkungen akzeptiert und auf Kosten in Höhe von netto 268,00 € sitzen bleibt. Folglich ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Geschädigte nach dem Bestreiten der Erforderlichkeit dieser Arbeiten durch den Beklagten ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholt, um feststellen zu können, ob die streitigen Arbeiten nun entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma pp. erforderlich sind oder nicht, wie es der Beklagte meint. Dieses ist in keiner Weise zu beanstanden.

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Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten der Höhe nach zu, zumal der Beklagte den Anspruch der Höhe nach nicht bestritten hat.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin auch aktiv legitimiert. Denn der Kläger-Vertreter hat mit  Schriftsatz vom 12. Januar 2017 eine Abtretungserklärung der Geschädigten vom 30.06.2016 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Geschädigte ihre Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten hat.

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Nach alledem ist die Klage hinsichtlich der Hauptforderung begründet.

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Der Zinsanspruch ist gem. § 288 Abs. 1 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Denn der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.