Schadensersatzklage nach verbotenem Wendemanöver abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Unfall, bei dem er trotz Wendeverbots wendete und die Beklagte bei Grün in die Kreuzung einfuhr. Streitpunkt ist, ob die Beklagte wegen Betriebsgefahr haftet oder das grobe Verschulden des Klägers die Haftung ausschließt. Das Gericht weist die Klage ab und verneint Ansprüche aus §§7,17 StVG, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. Die Fahrerin mit Grün durfte auf freie Fahrt vertrauen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall wegen verbotenen Wendens als unbegründet abgewiesen; Haftung der Beklagten ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wendemanöver trotz bestehendem Wendeverbot stellt regelmäßig ein grobes Verschulden dar, das die Betriebsgefahr des anderen Beteiligten zurücktreten lassen kann.
Der Fahrer, der bei Grün in eine übersichtliche Kreuzung einfährt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Fahrspur frei ist, und ist nicht verpflichtet, sich seitlich abzusichern; nur an unübersichtlichen Stellen ist zusätzliches Absichern erforderlich.
Der Anspruchsausschluss nach §17 Abs.3 StVG wegen Unvermeidbarkeit ist nur gegeben, wenn selbst ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können.
Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann nur dann zu geteilter Haftung führen, wenn nicht das grobe Verschulden des anderen Unfallbeteiligten die Betriebsgefahr vollständig verdrängt.
Tenor
1)
Die Klage wird abgewiesen.
2)
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 02.04.2011 in I geltend.
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen pp.. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Die Leasinggesellschaft erklärte ihr Einverständnis dazu, dass der Kläger Rechte aus dem Verkehrsunfall geltend macht.
Am 02.04.2011 befuhr der Kläger gegen 12.15 Uhr die N-Straße in I aus der Richtung Stadtmitte.
An der Kreuzung N-Straße/B-Straße, ordnete er sich auf die Linksabbiegerspur ein. Der Kläger beabsichtigte, an dieser Kreuzung zu wenden. An der Kreuzung befanden sich für den Kläger eine Linksabbiegerampel und ein Wendeverbotsschild mit der Nummer 272. Bei Grün fuhr der Kläger in die Kreuzung und wendete sodann auf die B-Straße. Ca. 20 Meter nach dem Wendepunkt befand sich die Linksabbiegerspur der B-Straße auf die N-Straße, die die Beklagte zu 1) befuhr.
Als ihre Lichtzeichenanlage grün zeigte, fuhr die Beklagte zu 1), welche zuvor noch bei Rot an dieser Lichtzeichenanlage gestanden hat, an. Es kam dann zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge des Klägers und des Fahrzeugs der Beklagten zu 1), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1) fuhr hinten rechts in das Fahrzeug des Klägers hinein.
Dem Kläger sind folgende Schäden entstanden:
Reparaturkosten: 2.981,21 €
Minderwert des Fahrzeugs: 450,00 €
Gutachterkosten: 547,00 €.
Die Kaskoversicherung des Klägers hat die Reparaturkosten ohne den Selbstbehalt in Höhe von 300,00 € erstattet. Der Kläger macht nun die Gutachterkosten, die Wertminderung und die 300,00 € als Selbstbehalt geltend. Des Weiteren verlangt er Nutzungsausfall in Höhe von 200,00 € (5 Tage à 35,00 € plus 25,00 € Pauschale).
Der Kläger reparierte sein Fahrzeug selbst.
Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 29.06.2011 die Regulierung sämtlicher Schäden ab.
Der Kläger ist der Auffassung, man müsse bei dem stattgefundenen Verkehrsunfall von einer Verursachungsquote von 50 zu 50 ausgehen. Der Kläger habe zwar nicht wenden dürfen, die Beklagte habe allerdings den Kläger sehen müssen. Sie habe so den Unfall verhindern können. Sie könne auch bei Grün nicht einfach in eine Kreuzung hineinfahren.
Der Kläger behauptet weiter, dass die Reparatur seines Fahrzeugs insgesamt 5 Tage in Anspruch genommen habe. Wegen des Verkehrsunfalls sei er bei seiner Versicherung heruntergestuft worden. 2011 sei er in der Schadensfreiheitsklasse SF 17 mit dem Beitragssatz 40 % eingestuft gewesen. Durch Unfall werde der Kläger nun in 2012 mit dem Beitragssatz von 50 % eingestuft.
Der Kläger beantragt,
1)
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.379,40 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.06.2011;
2)
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % der durch die Kaskoregulierung bezüglich des Unfalls vom 02.04.2011 entstandenen Mehrprämien zu erstatten;
3)
die Beklagten als Gesamtschuldner zur verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, beklagtenseits bestehe kein Raum für eine Haftung. Der Kläger habe an dieser Stelle nicht wenden dürfen. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig gegen das Wendeverbot verstoßen. Zudem sei nicht auszuschließen, dass der Kläger zunächst die linke Fahrspur der N-Straße befahren habe und kurz vor dem Zusammenstoß die Fahrspur noch auf die rechte Fahrbahn gewechselt habe.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, bei einer Grün zeigenden Lichtzeichenanlage, sich nach links zu vergewissern, ob andere Fahrzeuge auf ihrer Spur fahren.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.
Die Beklagte haftet im Grundsatz nicht nach den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG für die an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden, die durch den Unfall am 02.04.2011 verursacht wurden.
Der Ausschluss des Anspruchs ergibt sich allerdings nicht aus § 17 Abs. 3 StVG wegen Unvermeidbarkeit. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sogfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Das Gericht kann für beide Parteien nicht ausschließen, dass sie den Unfall hätten verhindern können. Der Kläger habe an der Stelle nicht wenden dürfen. Die Beklagte zu 1) hätte eventuell das Wendemanöver des Klägers erkennen können, wenn sie sich nach links abgesichert hätte. Die Beklagte zu 1) erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich lediglich auf ihre freie Fahrt konzentriert hätte, da sie „Grün“ gehabt hat.
Daraus könnte zumindest zunächst eine Betriebsgefahr zu Lasten der Beklagten angenommen werden, die in Höhe von 20 % anzusetzen wäre.
Eine Betriebsgefahr muss sich allerdings ein Unfallbeteiligter dann nicht anrechnen lassen, wenn der andere den Unfall grob verschuldet hat.
Davon geht das Gericht hier aus. Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig die Verkehrsvorschrift verletzt, die durch das Schild 272 an der Kreuzung geregelt ist. Trotz Wendeverbotes hat der Kläger ein Wendemanöver vorgenommen.
Die Beklagte dagegen hat aus Sicht des Gerichts keine Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen. Vielmehr hat sich die Beklagte ordnungsgemäß verhalten. Nach § 37 Abs. 2 StVO ist bei einer Grün zeigenden Lichtzeichenanlage der Verkehr freigegeben. Es darf entsprechend des § 9 StVO abgebogen werden. Die Beklagte zu 1) hätte bei Grün auch darauf vertrauen dürfen, dass von anderer Seite kein anderes Fahrzeug mehr auf ihrer Fahrspur fährt. Sie hätte sich auch nicht zuerst vorsichtig auf die Straße hinein tasten müssen. An übersichtlichen Stellen darf darauf vertraut werden, dass die eigene Fahrt durch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden kann und dass keine Verkehrsunfallgefahr besteht. Lediglich an unübersichtlichen Stellen, ist auch eine Absicherung zur Seite trotz Grün anzeigender Lichtzeichenanlage nötig und erforderlich. An der Unfallstelle handelte es sich um eine übersichtliche Kreuzung, die für jede Fahrtrichtung eine eigene Lichtzeichenanlage hat.
Insgesamt tritt die Betriebsgefahr der Beklagten daher hinter dem groben Verschulden des Klägers zurück.
Eine Haftung der Beklagten ist ausgeschlossen.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.