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Amtsgericht Hattingen·15 C 188/08·29.10.2009

Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Abtretung (110 €)

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrshaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten. Das AG erkennt die Abtretung als wirksam an und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 110,00 € nebst Verzugszinsen, weist die weitergehende Forderung jedoch ab. Das Gericht kürzte einzelne Rechnungspositionen als nicht marktüblich und nahm eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Die Eigentümerstellung der Geschädigten wurde gemäß § 1006 BGB vermutet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 110,00 € nebst Verzugszinsen verurteilt, die weitergehende Forderung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs "an Erfüllung statt" an den Sachverständigen ist zulässig, wenn Wortlaut und Inhalt der Abtretungserklärung erkennen lassen, dass der Sachverständige im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend macht.

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Bei der Geltendmachung von Sachverständigenkosten trägt der Kläger die Beweislast für die Üblichkeit der Vergütung; das Gericht kann nach § 287 ZPO mangels Nachweis eine Schätzung vornehmen.

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Ein Sachverständigenhonorar ist insoweit zu kürzen, wie einzelne Rechnungspositionen nicht marktüblich oder unangemessen hoch sind; der Anspruchsgegner kann hierzu Einwendungen gegen die Höhe erheben, um Missbrauch zu verhindern.

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Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB beginnen, wenn der Schuldner nach einer konkreten Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung in Verzug gerät.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 249 ff. BGB§ 398 Satz 2 BGB§ 1006 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet.

4

Der Kläger kann von dem Beklagten gem. §§ 7,17 StVG, 249 ff. 398 Satz 2 BGB aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 110,00 € verlangen. Die darüber hinaus gehende Klage ist unbegründet.

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Der Kläger ist dem Grunde nach berechtigt, den geltend gemachten Anspruch zu verfolgen. Die Eigentümerstellung der Geschädigten am verunfalltem Fahrzeug ergibt sich aus der Vermutung des § 1006 BGB, die der Beklagte in keiner Weise substantiiert erschüttert hat. Auch an der Zulässigkeit der Abtretung hat das Gericht im vorliegendem Fall keine Zweifel. Die Forderung ist „an Erfüllung statt“ abgetreten worden, die sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut der Abtretungserklärung vom 06.11.2007, als auch aus deren Inhalt ergibt. Danach macht der Sachverständige den Schadensersatzanspruch im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko gegenüber der Beklagten geltend. Somit führt er kein fremdes Geschäft im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, sondern ein eigenes.

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Die Forderung ist jedoch nicht in voller Höhe begründet. Die mit Rechnung vom 12.11.2007 geltend gemachten Positionen sind teilweise übersetzt. Betroffen sind davon die Positionen 2 bis 5. Hierauf hat das Gericht auch am 28.08.2008 hingewiesen.

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Der Anspruchsgegner muss grundsätzlich dazu in der Lage sein, Einwendungen gegen die Höhe des Gutachtens erheben zu können. Anderenfalls wäre der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs Tür und Tor geöffnet. So könnte ein Sachverständiger seinen Auftraggeber Kosten in beliebiger Höhe in Rechnung stellen und der Auftraggeber seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger an Erfüllung statt an den Gutachter abtreten.

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Hinsichtlich der Üblichkeit der Vergütung ist der Kläger beweisbelastet, wobei das Gericht gemäß § 287 ZPO eine diesbezügliche Schätzung vornehmen kann, was vorliegend auch geschehen ist.

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Hinsichtlich der Rechnungsposition Nr. 2, „fallspezifische EDV-Kosten“, sind die Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar, soweit erläutert wird, es sei im November 2007 ein Betrag in Höhe von 773,62 € vom Kläger bezahlt, was auf den Einzelfall abgerechnet, einen Betrag in Höhe von 20,90 € ohne Archivierungskosten ergebe.

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Hinsichtlich der Fahrtkostenpauschale, also Rechnungsposition Nr.3, wird dargelegt, dass insgesamt 16,2 km zurückgelegt wurden, bei einem Zeitaufwand von 40 Minuten. Diese Position ist nicht übersetzt, da der geltend gemachte Betrag bereits unter dem liegt, was dem Sachverständigen allein auf Grund seines Zeitaufwandes geltend machen könnte.

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Position Nr. 4, „Post- und Telekommunikationspauschale“, ist ebenfalls nicht übersetzt. Zwar sind Telefon- und Internetkosten in der vergangenen Zeit auf Grund von Flatrateangeboten nicht unerheblich gesunken, jedoch liegt der geltend gemachte Betrag beispielsweise immer noch unter dem, was einem Rechtsanwalt laut RVG zusteht.

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Im Hinblick auf Position Nr. 5 ist das Gericht der Auffassung, dass die Kosten nicht mit denen verglichen werden können, die in einem Fotofachgeschäft anfallen würden. Gemessen an den marktüblichen Unterhaltungskosten für einen Laserdrucker hält das Gericht die Geltendmachung eines Betrages in Höhe von 2,00 € pro Foto für angemessen.

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In diesem Zusammenhang sind auch die Schreibkosten, geltend gemacht mit Rechnungsposition Nr. 6, zu hoch angesetzt. Hierbei hält das Gericht eine Pauschale in Höhe von 20,00 € für angemessen.

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Kopierkosten in Höhe von 3,00 € bewegen sich dagegen in einem üblichen Rahmen.

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Zusammengefasst steht dem Kläger daher folgende Vergütung zu:

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1.)    Grundhonorar                                              266,67 €

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2.)    EDV-Kosten                                                    0,00 €

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3.)    Stadtfahrtpauschale                                      35,00 €

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4.)    Post- und Telekommunikationspauschale     15,00 €

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5.)    Digitalfotos                                                    24,00 €

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6.)    Schreibkosten                                               20,00 €

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7.)    Kopiekosten                                                    3,00 €

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Ergebnis                                                              363,67 €

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zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer                            69,10 €

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Gesamtergebnis                                                  432,77 €.

26

Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 322,27 € verbleibt der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 110,00 €.

27

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs.1 BGB. Zinsbeginn ist der 13.02.2008, weil der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2008 unter Fristsetzung bis zum 12.02.2008 vergeblich zur Zahlung aufgefordert wurde und sich somit ab dem 13.02.2008 in Verzug befand.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

29

Gemäß § 511 Abs.4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.