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Amtsgericht Hattingen·13 VI 75/21·31.05.2021

Erbscheinsantrag abgewiesen: Anfechtung nach §§ 2281, 2079 BGB erfolglos

ZivilrechtErbrechtTestamentsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte am 29.12.2020 einen Erbschein; maßgeblich ist jedoch ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute von 02.07.2004. Eine Anfechtung des Testaments berief sich auf §§ 2281, 2079 BGB, entfaltet aber keine Wirkung, weil die Voraussetzungen des § 2079 BGB nicht vorliegen. Eine Pflichtteilsberechtigung entstand erst nach dem Erbfall (Eheschließung 2019), sodass der Erbscheinsantrag zurückgewiesen und kostenpflichtig abgelehnt wurde.

Ausgang: Erbscheinsantrag wegen fehlender Voraussetzungen der gesetzlichen Erbfolge und erfolgloser Anfechtung nach § 2079 BGB abgewiesen (kostenpflichtig).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge kommt nicht in Betracht, wenn ein wirksames gemeinschaftliches Testament die Nachlassverteilung regelt.

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Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2079 BGB setzt voraus, dass ein zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestehender Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist.

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Eine nach dem Erbfall eintretende Pflichtteilsberechtigung (z.B. durch spätere Eheschließung) begründet kein Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB.

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Das Fehlen einer ausdrücklichen Anfechtungsausschlussklausel im Testament ist unbeachtlich, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anfechtung fehlen.

Relevante Normen
§ BGB § 2079§ 2281 BGB§ 2079 BGB§ 130a ZPO

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 29.12.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Voraussetzungen der Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge liegen nicht vor. Maßgeblich für die Verteilung des Nachlasses ist hier vielmehr das gemeinschaftliche Testament der seinerzeitigen Eheleute  welches am 02.07.2004 notariell beurkundet wurde.

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Dieses Testament hat der Antragsteller mit Erklärung vom 11.09.2020 unter Bezugnahme auf § 2281, 2079 BGB angefochten. Die Anfechtung entfaltet jedoch keine Wirkung, weil die Voraussetzungen des § 2079 BGB nicht vorliegen.

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Die Erblasserin ist am 00.00.2008 verstorben. Der Antragsteller ist sodann am 00.00.2019 die Ehe eingegangen mit seiner jetzigen Ehefrau , die durch die Eheschließung  pflichtteilsberechtigt geworden ist. § 2079 BGB setzt zur Begründung des Anfechtungsrechts jedoch nach seinem ausdrücklichen Wortlaut voraus, dass ein zum Zeitpunkt des Erbfalls ebenfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist, um das Anfechtungsrecht zu begründen. Hier ist die Pflichtteilsberechtigung jedoch erst rund elfeinhalb Jahre nach dem Erbfall entstanden.

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Die Tatsache, dass im vorgenannten Testament die Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, ist hingegen ohne Belang, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der anfechtungsberechtigenden Norm nicht vorliegen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Hattingen, Bahnhofstr. 9, 45525 Hattingen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

9

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Hattingen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.