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Amtsgericht Hattingen·11 C 88/22·15.06.2023

Klage auf Reparaturkosten für Leih-Elektrorollstuhl abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert 1.001,15 € für die Reparatur eines ihr gehörenden Elektrorollstuhls, den der Beklagte nutzte. Streitpunkt ist, ob gegenüber dem Beklagten ein Leihvertrag bestand und ob der Rahmenvertrag der Klägerin mit der Krankenkasse Reparaturkosten abdeckt. Das Gericht verneint Ansprüche: Reparaturen seien durch die Versorgungspauschale abgegolten und grobe Fahrlässigkeit nicht nachgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Reparaturkosten (1.001,15 €) abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zahlungsanspruch des Lieferers gegen den Nutzer setzt einen zwischen ihnen bestehenden Leihvertrag voraus; ist das Hilfsmittel von der Krankenkasse leihweise überlassen worden, steht § 598 BGB dem Lieferer nicht zu.

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Eine vertraglich vereinbarte Versorgungspauschale zwischen Lieferant und Krankenkasse, die Reparaturen einschließt, wirkt zugunsten des Versicherten und schließt zusätzliche Vergütungsansprüche des Lieferanten gegenüber dem Versicherten aus, soweit nicht dargelegt wird, dass die Pauschale die Kosten nicht deckt.

3

Eine vertragliche Haftungsbegrenzung zugunsten der Krankenkassenleistung kann die Ersatzpflicht des Versicherten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.

4

Die Darlegung und der Nachweis grober Fahrlässigkeit obliegen dem Anspruchssteller; bei verbleibenden Zweifeln ist zuungunsten des beweisbelasteten Klägers zu entscheiden.

5

Zahlt der Kläger den angeforderten Kostenvorschuss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, ist dieses Beweismittel nach § 356 ZPO ausgeschlossen und schwächt die Beweislage des Klägers.

Relevante Normen
§ 33 SGB V§ 31 SGB IX§ 598 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 356 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Vergütung der Reparatur eines Elektrorollstuhls.

3

Die Klägerin vertreibt Hilfsmittel im Sinne der §§ 33 SGB V, 31 SGB IX. Sie ist mit der pp über einen Rahmenvertrag verbunden. Danach überlässt die Klägerin leihweise Hilfsmittel an den jeweiligen Versicherten der pp und erhält im Gegenzug von der pp eine Vergütung. Eigentümerin der Hilfsmittel bleibt die Klägerin.

4

In Anlage 1 zum Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der pp heißt es u. a.:

5

„§ 1 Umfang der Versorgungspauschalen

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(…)

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(7) Mit der Versorgungspauschale ebenfalls abgegolten sind neben der fachgerechten Versorgung mit dem Hilfsmittel gemäß der Produktbeschreibung der Preisanlagen alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen insbesondere

8

> (…)

9

> Reparatur

10

(…)

11

§ 4 Reparaturen/Wartungen, Ersatzbeschaffung und Austausch von Geräten

12

(…)

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(3) Bei Schäden am Hilfsmittel durch grobe Fahrlässigkeit oder mutwillige Beschädigung durch den Versicherten, stellt der Leistungserbringer dem Versicherten die Beseitigung der Schäden in Rechnung.“

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Der Beklagte ist Versicherter bei der pp.

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Am 01.07.2020 überließ die Klägerin dem Beklagten einen Elektrorollstuhl QUICKIE3 Q200R, 6 km/h, Heckantrieb, der Firma pp. In dem Lieferschein vom 01.07.2020 heißt es u. a.:

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„Die pp stellt als Sachleistung der Krankenversicherung/Pflegeversicherung oben genanntes Hilfsmittel für die Dauer der Nutzung leihweise zur Verfügung.“

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Am 00.00.0000 befuhr der Beklagte mit seinem Elektrorollstuhl den Gehweg an der Straße pp in pp. Beim Passieren der Bushaltestelle „pp“ rutschte er mit dem linken Rad des Rollstuhls an der Gehsteigkante ab, sodass der Rollstuhl mit dem Beklagten auf den auf der Fahrbahn eingezeichneten Radweg kippte. Dabei wurde der Rollstuhl beschädigt.

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Am 01.03.2022 erteilte der Beklagte der Klägerin einen Reparaturauftrag für den Elektrorollstuhl. Die Klägerin reparierte den Rollstuhl am 27.04.2022 und stellte dem Beklagte die Reparaturleistungen unter dem 04.05.2022 in Höhe von 1.001,15 € in Rechnung.

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Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.05.2022 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 14.06.2022 auf. Die Frist verstrich erfolglos.

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Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung des Rechnungsbetrages sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Sie behauptet, es sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass der Rollstuhl zu breit zum Passieren der Bushaltestelle gewesen sei. Insofern hätte er den auf der Fahrbahn eingezeichneten Radweg benutzen müssen. An dem Rollstuhl seien das Fahrgestell/ der Rahmen gebrochen gewesen. Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien für die Reparatur des Elektrorollstuhls erforderlich, ortsüblich und angemessen.

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Sie ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Leihvertrag zustande gekommen sei, aufgrund dessen der Beklagte für jegliches Verschulden an der Beschädigung des Rollstuhls hafte. Dies ergebe sich aus dem Lieferschein vom 01.07.2020. Jedenfalls sei dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit in Hinblick auf die Beschädigung des Rollstuhls vorzuwerfen, weshalb er nach den Bedingungen des Rahmenvertrags für die Reparaturkosten einstandspflichtig sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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1.

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an sie 1.001,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2022 zu zahlen,

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2.

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sie von den nicht anrechenbaren Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten infolge außergerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 102,55 € freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe sich mit dem Elektrorollstuhl in geringer Geschwindigkeit an der Bushaltestelle vorbeigetastet. Dabei sei er versehentlich mit dem linken Hinterrad an der Gehsteigkante abgerutscht.

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Er ist der Ansicht, dass ihm die bestimmungsgemäße Verwendung des Rollstuhls nicht angelastet werden könne.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin pp. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.001,15 €.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch aus § 598 BGB, denn zwischen den Parteien ist kein Leihvertrag zustande gekommen. Vielmehr wurde der streitgegenständliche Elektrorollstuhl von der pp Krankenkasse zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht leihweise an den Beklagten überlassen. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Lieferschein vom 01.07.2020. Die Klägerin hat dabei den Rollstuhl an den Beklagten ausgeliefert, um ihrerseits vertragliche Pflichten aus dem Rahmenvertrag mit der pp zu erfüllen.

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Ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.001,15 € gegen den Beklagten ist auch nicht aus § 631 Abs. 1 BGB begründet.

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Zwar hat der Beklagte gegenüber der Klägerin den Reparaturauftrag wegen der Beschädigung des streitgegenständlichen Rollstuhls erteilt, sodass er grundsätzlich die von der Klägerin erbrachte Reparaturleistung zu vergüten hat.

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Allerdings steht vorliegend einer Zahlungspflicht die Schutzwirkung des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der pp Krankenkasse zugunsten des Beklagten entgegen. Nach § 1 Abs. 7 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag sind mit der vereinbarten Versorgungspauschale zwischen Klägerin und pp alle Reparaturen an dem überlassenen Hilfsmittel abgegolten. Diese Vereinbarung kommt dem Beklagten insoweit zu Gute, als dass er für Reparaturkosten an dem ihm überlassenen Rollstuhl nicht einstandspflichtig ist. Denn ansonsten würde die Klägerin für die Reparatur des Rollstuhls eine doppelte Vergütung erhalten. Dass die erhaltene Versorgungspauschale für die streitgegenständlichen Reparaturarbeiten nicht kostendeckend war, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Insofern kann sie von dem Beklagten keine zusätzliche Vergütung verlangen.

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Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB.

44

Unstreitig ist es am 00.00.0000 zu einer Beschädigung des im Eigentum der Klägerin verbliebenen Elektrorollstuhls infolge der Benutzung durch den Beklagten gekommen.

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Der Beklagte haftet gegenüber der Klägerin jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies folgt aus § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der pp. Danach haftet der Versicherte, also vorliegend der Beklagte, nur bei grober Fahrlässigkeit oder mutwilliger Beschädigung. Der Klägerin ist es indes nicht gelungen, zu beweisen, dass die Beschädigung des Elektrorollstuhls am 00.00.0000 auf grober Fahrlässigkeit des Beklagten beruhte.

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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte hätte erkennen können, dass er mit dem streitgegenständlichen Rollstuhl nicht an der Bushaltestelle hätte vorbeifahren können. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Bushaltestelle breit genug gebaut ist, dass der streitgegenständliche Elektrorollstuhl dort entlangfahren kann, sodass dem Beklagten kein Vorwurf am Vorbeifahren und Abrutschen an der Gehsteigkante gemacht werden kann.

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Die Zeugin pp hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Beklagte und sie des Öfteren an der Bushaltestelle vorbeikommen und dem Beklagten die Örtlichkeit bekannt ist. Die Bushaltestelle kann mit dem Rollstuhl des Beklagten passiert werden, zumal die Bushaltestelle gerade dazu konzipiert ist, dass Rollstuhlfahrer barrierefrei in den Bus einfahren können. Der Beklagte hatte an dem Tag des Vorfalls den ersten Pfosten der Bushaltestelle bereits passiert, als er unerwartet mit dem linken Rad am Bordstein abgerutscht ist. Warum dies passiert ist, konnte die Zeugin nicht erklären. Es lag jedoch an einer Engstelle an der Bushaltestelle, sondern der Einschätzung der Zeugin nach an einem Lenkfehler der Beklagten.

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Aufgrund dessen ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte grob fahrlässig handelte, als er die Bushaltestelle passierte. Es ist allenfalls von einer leichten Fahrlässigkeit bei der Steuerung des Elektrorollstuhls auszugehen, die zum Abrutschen des Rollstuhls und dessen Beschädigung geführt hat. Dafür ist der Beklagte aber nicht einstandspflichtig.

49

Die verbleibenden Zweifel gehen zulasten der beweisbelasteten Klägerin. Da die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Fristen den angeforderten Kostenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht eingezahlt hat, war sie mit dem Beweismittel ausgeschlossen, § 356 ZPO.

50

Entgegen der Auffassung der Klägerin, dass der Beklagte den auf der Fahrbahn eingezeichneten Radweg hätte nutzen müssen, ergibt sich aus der Nichtnutzung kein Anhaltspunkt für eine grobe Fahrlässigkeit. Denn gemäß § 24 Abs. 2 StVO darf der Fußgängerweg mit einem Elektrorollstuhl in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Eine Pflicht zur Nutzung des Radweges gibt es nicht, zumal die Zeugin pp bestätigt hat, dass der Gehweg entlang der Bushaltestelle breit genug ist, um das Wartehäuschen passieren zu können.

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Nach alledem scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 1.001,15 € aus.

52

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 1.001,15 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

60

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

61

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

62

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

63

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.