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Amtsgericht Hamm·XVI 96/07·25.03.2008

Anerkennung kongolesischer Adoption wegen fehlendem Willen des Annehmenden abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angenommene beantragt die Anerkennung einer in Kinshasa vom 10.02.2005 ausgesprochenen Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz. Das Amtsgericht Hamm lehnte die Anerkennung ab, da die Adoption offenbar ohne Wissen und erklärten Willen des Annehmenden ergangen sei. Nach § 16a FGG wäre die Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts unvereinbar. Die Zustimmung der Ehefrau ersetzt nicht die erforderliche persönliche Antragstellung des Annehmenden.

Ausgang: Anerkennung der kongolesischen Adoption abgelehnt, weil sie ohne Wissen und erklärten Willen des Annehmenden gegen ordre public verstößt (§ 16a FGG).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist nach § 16a FGG ausgeschlossen, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (ordre public).

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Für eine Adoption gehört nach deutschem Recht zwingend zum Voraussetzungstatbestand, dass der Annehmende die Adoption grundsätzlich persönlich, unbefristet und mit seinem erklärten Willen beantragt; eine ohne diesen Willen ausgesprochene Adoption verstößt gegen ordre public.

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Die Einwilligung des Ehegatten ersetzt nicht die persönliche Antragstellung des Annehmenden, soweit die Adoption die Person des Annehmenden betrifft.

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Fehlt es an Kenntnis und Willensbildung des Annehmenden für die Adoption, rechtfertigt dies die Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung.

Relevante Normen
§ 16a FGG Abs. 4

Tenor

Die beantragte Anerkennung der durch Entscheidung des Friedensgerichts von Kinshasa/Lemba in der Demokratischen Republik Kongo ausgesprochene Adoption des Angenommenen durch den Annehmenden vom 10.02.2005 wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Diesem Anerkennungsverfahren ist das Verfahren XVI 148/05 vorausgegangen, in welchem das Ausländeramt Essen den Anerkennungsantrag gestellt hatte. In jenem Verfahren sind auch die eingereichten Dokumente sowie das Protokoll über die Anhörung der Beteiligten enthalten, worauf der Antragsteller Bezug genommen hat. In jenem Verfahren ist der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden, weil das Ausländeramt nicht antragsbefugt war.

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II.

5

Das im Beschlusstenor kongolesische Gericht hat durch die genannte Entscheidung die Adoption des Angenommenen durch den Annehmenden ausgesprochen.

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Der Angenommene beantragt, diese Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen und die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen.

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III.

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Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung beider Beteiligten beim Amtsgericht Hamm vom 24.5.06 ist davon auszugehen, dass der Annehmende von der stattgefundenen Adoption keinerlei Kenntnis hatte. Es wurde vorgebracht, dass der Annehmende im Jahre 2002 – nach seiner Einreise nach Deutschland – eine Aufenthaltsgenehmigung für den Angenommenen beim Ausländeramt Essen beantragt und dabei angegeben habe, dass es sich bei Fiston um seinen leiblichen Sohn handele. Das Ausländeramt hat sodann wegen nicht ausreichender Identitätsnachweise eine DNA-Untersuchung veranlasst, aus der sich jedoch ergab, dass der Angenommene nicht vom Annehmenden abstammt. Das Ausländeramt hat daraufhin keine Aufenthaltsgenehmigung für Fiston ausgestellt.

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Mit dieser Problematik habe er, der Annehmende, sich dann telefonisch an einen Rechtsanwalt im Kongo gewandt. Dieser habe ihm erklärt, dass er sich "um alles kümmern" werde. Er, der Annehmende, habe diesem Anwalt keinerlei Unterlagen, damit auch keine Vollmacht, geschickt. Nach einiger Zeit habe er dann von diesem Anwalt die Adoptionspapiere übersandt bekommen.

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In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es nach dem Vortrag der Beteiligten im Kongo bereits zu einem früheren Zeitpunkt, jedenfalls vor 1991, eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht/Adoption/Vormundschaft betr. Fiston gegeben haben soll, worüber aber keine schriftlichen Unterlagen mehr existierten und über dessen genauen Inhalt die Beteiligten keine Kenntnis haben.

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Der Annehmende habe – als er von seinem kongolesischen Anwalt die genannten Adoptionspapiere erhalten habe – angenommen, es handele sich um diese alten gerichtlichen Unterlagen aus vergangener Zeit. Dass es sich um eine neu ausgesprochene Adoption gehandelt habe, habe er, der Annehmende, nicht gewusst.

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IV.

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Eine ausländische Entscheidung ist gem. § 16a FGG dann anzuerkennen, wenn keiner der in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgründe vorliegt. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist die Anerkennung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Letzteres ist hier der Fall.

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Bei dem dargestellten Sachverhalt ist die ausländische Adoption schon allein deshalb nicht anerkennungsfähig, weil die ausländische Entscheidung offenbar ohne Wissen und Wollen des Annehmenden ergangen ist.

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Denn zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts gehört es als zwingende Voraussetzung für eine Adoption, dass der Annehmende die Adoption unbedingt und unbefristet und in der Regel persönlich beantragen muss. Eine ohne seinen erklärten Willen ausgesprochene Adoption verstößt in grober Weise gegen den aus § 16a FGG sich ergebenden ordre public.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem kongolesischen Gericht offenbar die Einwilligung der Ehefrau des Annehmenden vorgelegen hat. Diese Einwilligungserklärung der Ehefrau ersetzt nicht die Antragstellung durch den Ehemann, zumal es um eine Adoption nur durch seine Person ging.

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V.

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Es kommt daher nicht mehr darauf an, weitere Ungereimtheiten dieses Adoptionsverfahrens aufzuklären.