Feststellung und Anerkennung einer haitianischen Auslandsadoption
KI-Zusammenfassung
Die Eheleute beantragen die Feststellung der Wirksamkeit und Anerkennung der Adoption des Kindes H durch ein haitianisches Gericht. Streitpunkt ist, ob die fehlende Probezeit und das Nichtkennenlernen des Kindes die Anerkennung ausschließen. Das Amtsgericht erkennt die Adoption an: Eine revisionsartige Überprüfung ausländischer Entscheidungen ist unzulässig; nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Eltern- oder Kinderrechte sowie bei offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts ist die Anerkennung zu versagen. Die Probezeit nach § 1744 BGB ist als Soll-Vorschrift nicht zwingend und steht der Anerkennung nicht entgegen.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit und Anerkennung der haitianischen Adoption des Kindes H stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ausländische Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 16a FGG anzuerkennen, es sei denn, einer der in der Vorschrift genannten Ausschlussgründe liegt vor.
Deutsche Gerichte dürfen im Anerkennungsverfahren die Entscheidung des ausländischen Gerichts nicht revisionsartig überprüfen; die Anerkennung kann nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Eltern- oder Kindesrechte und bei einem offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis versagt werden.
Die im deutschen Recht vorgesehene Probezeit (§ 1744 BGB) ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet; das Fehlen einer Probezeit oder eines persönlichen Kennenlernens der Adoptiveltern steht einer Anerkennung einer Auslandsadoption nicht von vornherein entgegen.
Eine ausländische Adoption, die nach ausländischem Recht die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern nicht vollständig aufhebt, kann dennoch in den Wirkungen hinsichtlich Sorgerecht und Unterhalt den deutschen Annahmewirkungen gleichgestellt werden, soweit die Voraussetzungen hierfür nach deutschem Prüfmaßstab nicht verletzt sind.
Eine positive Prognose zur Entstehung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung, gestützt auf umfangreiche Sachaufklärung und Eignungsprüfungen (auch durch in- oder ausländische Behörden), kann die Anerkennung einer Auslandsadoption tragen, selbst wenn persönliches Kennenlernen und Probezeit fehlen.
Tenor
Es wird festgestellt,
1.
dass die Annahme des Kindes H
durch die Eheleute I und J als deren gemeinsames Kind, bestätigt durch Urteil des Zivilgerichts Port-au-Prince vom 16.04.2008 wirksam und anzuerkennen ist,
2.
dass das Annahmeverhältnis hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich steht.
Gründe
I.
Durch die vorgelegten Unterlagen, die Anhörung der Antragsteller sowie die sonstigen Ermittlungen ist zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt erwiesen:
1.
H ist eines von 8 Kindern der Kindeseltern L und der M. Diese übergaben H am 19.09.2006 in die Obhut des Kinderheims "Maison des Anges" mit dem Einverständnis einer späteren Adoption, weil sie für das Kind nicht sorgen konnten.
2. Die Antragsteller sind seit dem 27.07.2000 miteinander verheiratet (Standesamt N Heiratseintrag Nr. 744/2000). Sie haben bereits das Kind R geb. 18.10.2001 im Oktober 2004 in Haiti adoptiert. Über die Zentrale Auslandsvermittlungsstelle beim LWL in N bewarben sie sich um die Adoption eines weitern Kindes aus Haiti. Bereits am 05.10.2006 erhielten sie den konkreten Vorschlag zur Adoption des Kindes H.
3. Die leiblichen Eltern des Kindes willigten in von dem Friedenrichter beurkundeten Erklärungen vom 27.02.2007 in die Adoption des Kindes durch die Eheleute I2 ein, die durch Rechtsanwalt M vertreten wurden. Das haitianische Sozialministerium erteilte den Antragstellern am 25.01.2008 Aktenzeichen Nr.: 14798 eine Erlaubnis und Empfehlung zur Adoption des Kindes. Das Zivilgericht Port-au-Prince bestätigte mit Urteil vom 16.04.2008 die Adoption und traf ferner die Feststellung, dass das Kind den Familiennamen des annehmenden Ehemannes als zusätzlichen Familiennamen führt. Entsprechend der Anordnung wurde die Adoption vom Standesbeamten zu Port-au-Prince Bezirk Süd-Ost registriert.
4. Die Antragsteller bemühten sich nach der langen Dauer des Adoptionsverfahrens bisher vergeblich um eine Familienzusammenführung. Dem Kind H haben Sie bisher noch nicht persönlich begegnen können. Aus Gründen des Kindeswohls habe die Adoptionsvermittlungsstelle davon abgeraten, das Kind in Haiti für eine kurze Begegnung aufzusuchen.
Sie beantragen im vorliegenden Verfahren, festzustellen, dass die Auslandsadoptionen wirksam und anzuerkennen sind. 5.
Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen hat Bedenken gegen den Verfahrensablauf der Adoption haitianischer Kinder durch deutsche Eltern erhoben. Das Fehlen einer Pflegezeit widerspreche den wesentlichen Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts ebenso wie das Fehlen einer persönlichen Antragstellung durch die Antragsteller.
II. Gemäß § 2 Adoptionswirkungsgesetzes sind die aus der Beschlussformel ersichtlichen Feststellungen zu treffen. 1.
Von der Wirksamkeit der Adoption nach dem Recht des Staates Haiti (Adoptionsdekret der Republik Haiti vom 04.04.1971) ist auszugehen. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ein ausländisches Gericht (hier das Zivilgericht Port-au-Prince) das Recht seines Staates richtig angewandt und erst recht Nichtigkeitsgründe vermieden hat. Anhaltspunkte für das Gegenteil sind nach einem Vergleich mit den einschlägigen Vorschriften nicht ersichtlich. 2.
Zwar ist Haiti nicht Mitgliedstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.1993, so dass die Anerkennungsvorschriften dieses Abkommens unanwendbar sind. Die Anerkennungsfähigkeit ergibt sich jedoch aus § 16 a FGG. Nach dieser Vorschrift sind ausländische Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiete der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuerkennen, wenn nicht einer der in der Vorschrift einzeln aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für reine Dekretadoptionen, sondern auch für Adoptionen nach dem vorliegenden gemischtem System, wonach eine Adoption durch einen Vertrag und eine mit Sachprüfung verbundene gerichtliche Bestätigungsentscheidung zustande kommt.
3.
Danach ist die Auslandsadoption anzuerkennen. Nach der Gesetzessystematik ist eine ausländische Gerichtsentscheidung im deutschen Rechtsbereich grundsätzlich anzuerkennen. Nur bei Vorliegen der im Einzelnen aufgeführten Ausschlussgründe ist die Anerkennung ausgeschlossen. Gemäß dem hier einschlägigen § 16 a Ziffer 4 FGG ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Dieser Prüfungsmaßstab berechtigt die deutschen Gerichte im Anerkennungsverfahren nicht zu einer revisionsartigen Überprüfung der Auslandsentscheidung. Daraus folgt, dass einer ausländischen Adoptionsentscheidung die Anerkennung nur versagt werden kann, wenn sie unter schwerwiegenden Verstößen gegen Eltern- oder Kindesrechte zustandegekommen ist und die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den wesentlichen Gründsätzen des deutschen Rechts im obigen Sinne widerspricht.
Einen derartigen Verstoß vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
a)
Das Gericht teilt zwar die Auffassung der Bundeszentralstelle, dass das Zustandekommen einer Adoption ohne vorheriges persönliches Kennenlernen des Kindes aus der Sicht des Kindeswohls grundsätzlich Bedenken hervor ruft, weil die Prognose für das Zustandekommen einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung erschwert ist. Allerdings ist die im deutschen Recht vorgesehene Probezeit keine zwingende Adoptionsvoraussetzung, § 1744 BGB ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Somit zählt die Probezeit nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich das ausländische Adoptionsgericht nach voranstehend aufgeführten Maßstäben eine hinreichende Überzeugung davon bilden konnte, dass die Voraussetzungen für das Entstehen einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung gegeben sind.
b)
Einer Anerkennung der Auslandsentscheidung steht nicht entgegen, dass das Gericht eine positive Prognose zur Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses gefasst hat, ohne dass die Adoptionsbewerber das Kind persönlich kennengelernt, geschweige denn eine Probezeit absolviert hatten. Die Gewissheit, dass die Adoptionsbewerber gerade dieses Kind vorbehaltlos annehmen würden, konnte das Gericht darauf stützen, dass die Adoptionsbewerber umfangreiche Informationen über dieses Kind erhalten hatten. Aus Sicht des Kindes konnte das Gericht wegen des Alters und der Vorgeschichte davon ausgehen, dass dieses sich auf die Beziehung zu neuen Eltern einlassen würde. Das Kind war bei Weggabe ins Heim im Oktober 2006 gerade 1 ½ Jahre alt, befand sich zum Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung im April 2008 in einem Alter von nun gut 3 Jahren immer noch in diesem Heim. Vor diesem Hintergrund widerspricht es nicht wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, dass das Auslandsgericht eine positive Prognose zur Integrationsfähigkeit des Kindes ohne persönliches Kennenlernen der Adoptionsbewerber bejaht hat.
c)
Ebenso konnte das Gericht nach vorangegangener gründlicher Geeignetheitsprüfung der Adoptivbewerber durch die deutschen Behörden seiner Entscheidung auch ohne persönliches Kennenlernen der Adoptiveltern zugrundelegen, dass diese geeignet sind, das Kind anzunehmen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragsteller bereits ein Kind aus Haiti adoptiert hatten und die positiven Entwicklungsberichte die Auffassung der deutschen Adoptionsvermittlungsstelle bestätigten, dass die Adoptionsbewerber in hohem Maße geeignet seien. Letzteres wäre im übrigen auch aus der Sicht des deutschen Rechts ein Grund, eine Adoption ohne Probezeit zuzulassen (vgl. Palandt-Diedrichsen, Kommentar zur ZPO, 65. Auflage, § 1744 Rdnr. 1 am Ende).
4. Nach Artikel 16, 17 des Adoptionsdekret führt eine Adoption nicht zu einem Erlöschen der rechtlichen Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen Eltern und steht somit in ihren Wirkungen einer Minderjährigen Adoption nach deutschem Recht nicht insgesamt gleich, wohl aber hinsichtlich des Sorgerechts und der Unterhaltspflicht der Annehmenden, Artikel 17 Abs. 1, 21 Abs. 1.