Anerkennung türkischer Adoption wegen Verletzung von Kindesrechten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Eheleute beantragen die Anerkennung einer vom türkischen Gericht 2005 ausgesprochenen Adoption. Das Amtsgericht Hamm lehnt die Anerkennung nach § 16a FGG ab, weil Verfahrensvorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens (Beteiligung zentraler Behörden) nicht eingehalten wurden. Zudem verstoße die Adoption gegen das Kindeswohl und Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention, da das Kind zum Zweck der Weitergabe geboren wurde und die Eignung der Adoptiveltern nicht geprüft war.
Ausgang: Antrag auf Anerkennung der türkischen Adoption nach § 16a FGG abgewiesen; Verfahrensmängel und Verletzung des Kindeswohls festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung setzt die Beachtung der Verfahrensvorschriften des Haager Adoptionsübereinkommens voraus; insbesondere ist die Beteiligung der dort vorgesehenen Zentralen Behörden erforderlich.
Nach § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar ist.
Bei der Prüfung der Anerkennung einer internationalen Adoption ist das Kindeswohl und die in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte des Kindes (z.B. Recht auf Herkunftskenntnis und Betreuung durch die Eltern) maßgeblich; Adoptionen, die aus Vereinbarungen resultieren, wonach ein Kind zum Zweck der Weitergabe gezeugt oder übergeben wurde, können die Anerkennung ausschließen.
Fehlt eine erkennbare Eignungsprüfung der Adoptiveltern durch das ersuchende Gericht und hat sich dieses nicht substantiiert mit den Bindungs- und Herkunftsinteressen des Kindes auseinandergesetzt, rechtfertigt dies die Versagung der Anerkennung der Adoption.
Tenor
wird die beantragte Anerkennung der vom Amtsgericht Altintas/Türkei am 08. September 2005 ausgesprochene Adoption des genannten Kindes abgelehnt.
Gründe
I.
Die Eheleute X aus Bottrop beantragen, die vom Amtsgericht Altintas/Türkei am 08. September 2005 ausgesprochene Adoption des Kindes Y nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes in Deutschland anzuerkennen und die rechtlichen Wirkungen der Adoption festzustellen.
Die Antragsteller sind seit 1967 verheiratet. Sie haben keine leiblichen Kinder. In der Türkei lebt ein Neffe der antragstellenden Ehefrau, welcher verheiratet ist und mit seiner Frau drei Kinder hat. Diese Familie lebt in Armut.
Nach dem Vortrag der Antragsteller sei ihr Kinderwunsch so groß gewesen, dass sie sich an diese Verwandten in der Türkei gewandt und mit diesen vereinbart hätten, dass diese ein weiteres Kind zur Welt bringen, welches von den Antragstellern dann adoptiert werden sollte. So ist es auch geschehen. Nach der Geburt deren dritten Kindes, wobei es sich um Y handelt, seien sie von August bis November 2004 und von Februar bis März 2005 in der Türkei mit dem Kind zusammen gewesen und hätten sich um dieses Kind gekümmert. Gleiches sei von August 2005 bis Januar 2006 geschehen. Im August 2005 haben die Antragsteller in der Türkei die Adoption des Kindes beantragt. Nach Anhörung aller Beteiligten Personen und zweier Zeugen hat das Gericht die Adoption am 08. September 2005 ausgesprochen.
II.
Diese Adoption ist nicht anerkennungsfähig.
Zwar ist die Türkei Mitgliedstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.05.93 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind vom türkischen Gericht indes nicht eingehalten worden. Es sind nämlich die in dem Übereinkommen genannten Zentralen Behörden am Verfahren nicht beteiligt worden.
Die Frage der Anerkennungsfähigkeit richtet sich daher nach § 16 a FGG.
Nach dieser Vorschrift ist eine ausländische Entscheidung dann anzuerkennen, wenn nicht einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt. Insbesondere ist die Anerkennung nach § 16 a Nr. 4 FGG dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre.
Das ist hier der Fall.
Deutschland und die Türkei sind Vertragsstaaten der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen. In dieser Charta sind die international anerkannten Rechte des Kindes aufgeführt. In Artikel 7 dieser Konvention ist niedergelegt, dass ein Kind das Recht hat, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. Nach Artikel 21 Buchstabe b der Konvention kann eine internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden, wenn das Kind nicht in seinem Heimatstaat in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann.
Das türkische Gericht hat sich mit diesen Rechten des Kindes offensichtlich nicht auseinandergesetzt. Das Kind war von den Antragstellern bei den Verwandten in der Türkei "bestellt" worden und von den leiblichen Eltern ausschließlich zum Zwecke der Weitergabe gezeugt und zur Welt gebracht worden. Eine solche Vereinbarung verletzt die Grundrechte des Kindes massiv. Das türkische Gericht, wenn es überhaupt von dieser Leihmuttervereinbarung wusste, diese gebilligt und sich über die durch die Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte des Kindes, bei seinen Eltern bzw. im Lande seiner Herkunft aufzuwachsen, ohne erkennbaren Grund hinweg gesetzt. Das Kind wird ohne erkennbare Notwendigkeit aus seinem natürlichen Familienverbund herausgetrennt und rechtlich einem Ehepaar zugeordnet, dessen Eignung als Adoptiveltern nicht im Mindesten geprüft worden ist. Das Kind soll in ein fremdes Land verbracht werden zu Eltern, die ihrerseits in Deutschland nur schlecht integriert sind, weil sie selbst nur gebrochen bzw. so gut wie kein Deutsch sprechen und daher aus eigener Kraft zur Integration des Kindes im Aufnahmestaat keinen Beitrag leisten können.
Die türkische Adoptionsentscheidung führt zu einem Ergebnis, welches nicht am Kindeswohl ausgerichtet ist und dass in die in der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen niedergelegten Rechte des Kind grundlegend eingreift.
Damit ist die Anerkennung der Adoption in Deutschland nicht möglich.