Adoptionsantrag wegen Leihmutterschaftsvereinbarung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Adoption eines in den USA durch Leihmutterschaft geborenen Kindes. Das Amtsgericht Hamm wies den Antrag zurück, weil die Leihmutterschaftsvereinbarung gegen das Embryonenschutzgesetz verstößt und damit gesetzes- und sittenwidriges Verhalten der Annehmenden begründet. Eine Adoption sei zudem nicht zum Wohl des Kindes erforderlich, da das Kind bereits in der Familie gut versorgt aufwächst.
Ausgang: Adoptionsantrag wegen Beteiligung an sitten- und gesetzeswidriger Leihmutterschaftsvereinbarung und fehlender Erforderlichkeit für das Kindeswohl abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme als Kind nach §§ 1741 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Annehmende an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung des Kindes mitgewirkt hat; eine Ausnahme besteht nur, wenn die Annahme zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Leihmutterschaftsvereinbarungen, die gegen Regelungen des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) verstoßen, begründen gesetzes- und sittenwidriges Verhalten im Sinne der §§ 134, 138 BGB und können die Annahme des Kindes verhindern.
Bei Anwendung deutschen Rechts nach Art. 22, 23 EGBGB ist es unerheblich, dass die verbotene Praxis im Ausland stattfand; maßgeblich sind die Wertentscheidungen und Sachvorschriften des deutschen Rechts.
Die bloße Verbesserung erbrechtlicher oder sozialrechtlicher Verhältnisse rechtfertigt nicht zwingend eine Adoption; es sind auch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. § 1687b BGB, testamentarische Verfügungen) zu prüfen, wenn das Kindeswohl dadurch gewahrt bleibt.
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin vom 30.01.2009 auf Ausspruch
der Annahme des Kindes als ihr Kind zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Verfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind seit September 2001 verheiratet.
Sie haben keine leiblichen Kinder.
Aufgrund einer Leihmutterschaftsvereinbarung mit Frau C2, die in den USA lebt, hat diese das Kind Raphael M3 in den USA am 17.05.2008 zur Welt gebracht.
Eispenderin soll dabei eine anonym gebliebene Frau gewesen sein.
Die Eheleute M3 erklären, dass Samenspender und leiblicher Vater
von Raphael Herr M3 sei und nehmen dabei Bezug auf die Geburtsurkunde
des Kindes, ausgestellt im Bundesstaat Pennsylvania am 27.05.2008, in welcher
die Eheleute M als Eltern eingetragen sind.
Mittlerweile hat ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen stattgefunden, in welchem mit Urteil vom 20.01.2010 Herr M3 als Vater des Kindes festgestellt worden ist (53 F 88/09).
Im vorliegenden Adoptionsverfahren beantragt die Antragstellerin Frau
Regine M2 die Adoption des Kindes Raphael M3.
Die Leihmutter C2 hat in den USA der Annahme des Kindes durch
Frau M3 zugestimmt.
Das erkennende Gericht hat eine Stellungnahme des Jugendamtes Herford
sowie einen Bericht des zuständigen Landesjugendamtes in Münster eingeholt.
II.
Der Adoptionsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Annahme
als Kind nach §§ 1741 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.
1. Zunächst sind nach der Übergangsvorschrift des Artikel 111 Abs. 1 Satz 1
des FGG-Reformgesetzes auf das vorliegende Verfahren die Vorschriften des FGG anzuwenden, da der Antrag auf Adoption des Kindes vor dem 31.08.2009 beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
2. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1
EGBGB unterliegt die Adoption dem deutschen Recht, weil beide annehmenden
Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Örtlich zuständig für die Adoptionsentscheidung ist gemäß § 43 b Absatz 2 Satz 2
in Verbindung mit § 5 AdWirkG das Amtsgericht Hamm als Amtsgericht am Sitze
desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Annehmende ihren Wohnsitz
hat, da hinsichtlich der Adoption zwar deutsches Recht gilt, jedoch gemäß
Artikel 23 EGBGB weitere Zuständigkeitserfordernisse des Staates, dem das
Kind angehört, zu prüfen sind. Das Kind ist US-amerikanischer Staatsbürger.
III.
Die Zulässigkeit einer Adoption richtet sich nach §§ 1741 Absatz 1 Satz 2
BGB. Nach dieser Vorschrift soll jemand, der an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, ein Kind nur dann annehmen können, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
a. Die Gesetzes- bzw. Sittenwidrigkeit des vorliegend zu betrachtenden Leihmuttervertrages ergibt sich zum einen aus § 134 Absatz 1 BGB und zum anderen auch aus § 138 Absatz 1 BGB.
Der zwischen den Beteiligten und der Leihmutter C2 geschlossene Leih-
muttervertrag verstößt gegen § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 7 des Embryonenschutzgesetzes (kurz: ESchG). Nach diesen Vorschriften ist es untersagt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Vorliegend diente die Herbeiführung der Schwangerschaft bei der Leihmutter gerade zu dem Zweck, eine fremde Eizelle, nämlich die der unbekannten Eispenderin zu befruchten.
Darüber hinaus war aufgrund des Leihmutterschaftsvertrages von vornherein
beabsichtigt, dass das von der Leihmutter ausgetragene Kind nicht in der Familie der Leihmutter, sondern vielmehr bei den Beteiligten aufwachsen sollte.
Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nr. 7 ESchG vor.
Gleichzeitig sind die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nr. 2 ESchG gegeben,
da die Samenzellen des Beteiligten Reinhard M3 künstlich in die Eizelle
der Eispenderin verbracht wurden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass sich das untersagte Verhalten tatsächlich
in den USA abgespielt hat und daher die Beteiligten strafrechtlich nicht belangt
werden können, da die Tat zwar in Deutschland, nicht aber in den USA
strafbar ist.
Entscheidend aber ist, dass gemäß Art. 22, 23 EGBGB die deutschen
Sachvorschriften bei dem vorliegenden Annahmeantrag zu Grunde gelegt
werden müssen. Damit gelten auch die Wertbegriffe des deutschen Rechts.
Daran gemessen liegt ein gesetzeswidriges Verhalten der Beteiligten vor
(§ 134 BGB).
Ebenso liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beteiligten im Sinne von § 138
Absatz 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann der Inhalt oder die Gesamt-
würdigung eines Rechtsgeschäftes die Sittenwidrigkeit begründen. Vorliegend
ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus der gesetzgeberischen Wertung des
ESchG (vgl. Staudinger-Sack, BGB, Auflage 2003, § 138 RdNr. 450).
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl
aller billig und gerecht Denkenden verstößt, ist auf die in Deutschland
anerkannten moralischen Anschauungen und Wertvorstellungen zurückzugreifen (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 781, 783). Gemessen an diesem Maßstab ist es insbesondere als sittlich verwerflich anzusehen, dass das gewünschte Kind mit dem Leihmuttervertrag zum Gegenstand eines Geschäfts gemacht und daher zu einer Ware herabgewürdigt wird. Nach dem Vortrag der Parteien sind sechsstellige Beträge aufgebracht worden und teilweise an die Leihmutter geflossen. Ob dies lediglich eine Aufwandsentschädigung darstellt oder eine Belohnung, kann dahinstehen, da jedenfalls die Leihmutter Geld für die Geburt erhalten hat. Derartige Geschäfte widersprechen den moralischen Anschauungen in Deutschland.
Schließlich haben die Eheleute M3 mit der Durchführung des Leih-
muttervertrages in den USA und der anschließenden Verbringung des
Kindes nach Deutschland auch an der gesetzes- bzw. sittenwidrigen
Vermittlung des Kindes zum Zwecke der Adoption mitgewirkt im Sinne
von § 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB, in dem sie die Leihmutter im Rahmen
des Leihmuttervertrages beauftragt und mit der Zahlung des vereinbarten
Geldbetrages belohnt haben.
b. Nach § 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB kann eine Kindesannahme nur dann
ausgesprochen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich
ist.
Davon kann nach dem Jugendamtsbericht nicht ohne weiteres ausgegangen
werden. Nach dieser Äußerung der Stadt Herford zu dem Adoptionsantrag
wächst das Kind in der Familie M3 nämlich behütet auf. Die Eheleute M3 kümmern sich liebevoll um das Kind. Frau M2 ist die
hauptsächliche Bezugsperson für das Kind. Mit einem weiteren gedeihlichen
Aufwachsen und einer positiven Pflege und Erziehung des Kindes ist auch
in Zukunft zu rechnen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass es dem Kind schaden
würde, wenn es nicht adoptiert würde. Das derzeit gelebte Verhältnis
zwischen den Eheleuten M3 und dem Kind wird sich auch durch
eine Adoption nicht verbessern lassen, da ein optimaler Lebenszuschnitt
für das Kind bereits erreicht worden ist.
Die Adoption ist auch nicht zwingend zur Verbesserung der rechtlichen
Stellung des Kindes erforderlich. Zwar wünschen sich die Beteiligten ein
gemeinsames Sorgerecht für das Kind. Hier besteht jedoch die Möglichkeit,
nach § 1687 b Absatz 1 BGB vorzugehen und sich gegenseitig dieses
sogenannte "kleine Sorgerecht" zu verschaffen. Hierdurch wird dem
Recht des Kindes auf emotionale Versorgung ausreichend Rechnung
getragen.
Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch der
Umstand, dass die Eheleute M3 durch den Leihmuttervertrag
und die durchgeführte, in Deutschland sitten- und gesetzeswidrige
Praktik der Zeugung und Austragung des Kindes durch die Leihmutter
mit dem von vornherein feststehenden Ziel, später in Deutschland
einen Adoptionsantrag zu stellen, sich bewusst auf eine rechtliche
Unsicherheit eingelassen haben. Sie haben es in Kauf genommen, dass
das Kind nur zu dem Vater ein eigenes rechtliches Band besitzt.
Im Übrigen bestand von vornherein die Unklarheit hinsichtlich der
Erfolgsaussicht des Adoptionsantrags in Deutschland. Mit diesem
Antrag unternehmen es die Beteiligten, eine Verhaltensweise,
die in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar wäre,
im Wege eines Adoptionsantrages gewissermaßen im Nachhinein
zu legalisieren. Dabei haben sie billigend in Kauf genommen, dass
das Kind in seiner Identitätsfindung belastet aufwachsen könnte,
weil es weder seine genetische Mutter jemals kennenlernen wird
und darüber hinaus auch mit dem Bewusstsein fertig werden muss,
dass die sie gebärende Mutter ihn gegen Geldzahlung abgegeben hat.
Soweit erbrechtliche Gründe für eine Verbesserung der rechtlichen
Stellung des Kindes in Erwägung zu ziehen sind, ist darauf hinzuweisen,
dass dieses Ziel durch entsprechende testamentarische Verfügungen
erreicht werden kann.
Der Adoptionsantrag war damit zurückzuweisen.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO.
Hamm, den 22.02.2011