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Amtsgericht Hamm·XVI 136/03·14.10.2004

Feststellung der Nichtanerkennung einer türkischen Adoptionsentscheidung wegen Kindeswohlgefährdung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Standesamt beantragte die Feststellung, dass eine türkische Adoptionsentscheidung nicht anzuerkennen sei. Zentrale Frage war, ob die Anerkennung mit grundlegenden Prinzipien deutschen Rechts, insbesondere dem Kindeswohl, vereinbar wäre. Das Amtsgericht versagte die Anerkennung nach § 16a Nr. 4 FGG, weil der ausländische Sachverhalt fehlerhaft ermittelt und das Kindeswohl unzureichend gewürdigt wurde. Auch falsche Feststellungen zur Personensituation der Adoptionsbewerberin beeinträchtigten die Geeignetheitsprüfung.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung als begründet stattgegeben; Anerkennung gemäß § 16a Nr. 4 FGG versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist nach § 16a Nr. 4 FGG zu versagen, wenn die Anerkennung offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre, namentlich bei schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls.

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Bei Anerkennungsprüfungen steht die umfassende Würdigung des Kindeswohls im Vordergrund; unzutreffende Tatsachengrundlagen in der ausländischen Entscheidung können die Anerkennung ausschließen.

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Die Geeignetheit der Adoptionsbewerber ist wesentliche Voraussetzung jeder Adoption; fehlerhafte Feststellungen zu relevanten persönlichen Verhältnissen (z. B. Familienstand) rechtfertigen die Versagung der Anerkennung.

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Körperliche oder gelegentliche Kontakte sowie finanzielle Unterstützung allein begründen nicht ohne Weiteres eine Pflegebeziehung; für eine Adoption muss tatsächliche dauerhafte Pflege und Bindung dargelegt sein.

Relevante Normen
§ 16a Nr. 4 FGG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Erdemil (Türkei) vom 13.05.2002 Geschäftszeichen 2002/305 Urteilsnummer 2002/339 nicht anzuerkennen ist.

Gründe

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1.

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Durch die vorgenannte Entscheidung ist die Adoption des Kindes durch Frau L2 ausgesprochen worden. Frau L2 ist die Tante des Kindes, lebt schon lange Zeit in Deutschland und besitzt die deutsche Staasangehörigkeit. Das Kind lebt nach wie vor in der Türkei in der Familie seiner Eltern zusammen mit zwei Geschwistern. Das Standesamt Herford hat aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich eine Entscheidung über die Anerkennung der Adoption beantragt.

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Das Gericht hat die Beteiligte Frau L2 angehört und die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption eingeholt. Die Bundeszentralstelle ist der Auffassung, dass in dem türkischen Adoptionsverfahren das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt worden sei und die Adoption lediglich erfolgt sei, um dem Kind einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

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2.

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Die Anerkennung ist gemäß § 16 a Nr. 4 FGG zu versagen. Eine Anerkennung würde zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Achtung des Kindeswohl ist bei einer Adoption der wesentlichste zu beachtende Grundsatz. In dem Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Erdemli sind die Rechte des Kindes nicht hinreichend geachtet worden. Das türkische Gericht ist ausweislich der Entscheidungsgründe von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Tatsächlich hat die Beteiligte Frau L2 das Kind nicht, wie in der Entscheidung ausgeführt, nach der Geburt zu sich genommen und es wie ein eigenes Kind gepflegt. Vielmehr hat das Kind stets bei seinen Eltern in der Familie mit seinen Geschwistern gelebt, wo es noch heute ist. Die von Frau L2 dargestellten Kontakte zu dem Kind während der Urlaubszeiten sowie die finanzielle Unterstützung des Kindes reichen zur Annahme einer Pflegezeit nicht aus und können auch nicht gemeint sein, wenn das Gericht ausführt, das Kind befinde sich seit der Geburt bei der Antragstellerin.

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Das türkische Gericht ist also bei der Würdigung des Kindeswohls von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es hat sich folglich nicht damit auseinandersetzen können, dass durch die Trennung von den Eltern als Hauptbezugspersonen des noch kleinen Kindes sowie von den Geschwistern schwerwiegende Belange des Kindeswohls berührt sind. Dies gilt ebenso für die bei einer Adoption notwendige Prüfung, ob das Entstehen einer Mutter – Kind – Beziehung zu erwarten ist.

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Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Adoptionsbewerberin ist das Gericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem festgestellt wird, diese sei Witwe. In Wahrheit ist Frau L2 mindestens einmal geschieden. Das Gericht ist damit bei der Prüfung der Geeignetheit der Adoptionsbewerberin von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Geeignetheit von Adoptiveltern ist aber Grundlage jeder Adoption, die dem Wohl des Kindes entspricht.

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Die damit vorliegende faktische unzulängliche Berücksichtigung des Kindeswohls durch das Gericht aufgrund eines nicht zutreffend ermittelten Sachverhalts verletzt die Kindesrechte schwerwiegend und kann von der deutschen Rechtsordnung nicht hingenommen werden.