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Amtsgericht Hamm·HRB 4253·25.02.2021

Zurückweisung der Anmeldung zur Beendigung der Liquidation wegen offener Steuerabwicklung

ZivilrechtGesellschaftsrechtLiquidation (GmbH)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Anmeldung zur Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Gesellschaft wurde zurückgewiesen. Das Registergericht hatte berechtigte Bedenken, weil das Finanzamt mitgeteilt hatte, das Besteuerungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen und eine Löschung vor einem bestimmten Datum nicht gewünscht werde. Die Beendigung der Liquidation setzt eine abgeschlossene steuerliche Abwicklung voraus; andernfalls droht eine Nachtragsliquidation.

Ausgang: Anmeldung zur Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Gesellschaft zurückgewiesen, weil die steuerliche Abwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Gesellschaft sind erst einzutragen, wenn neben der Vermögensverteilung auch alle sonstigen Abwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

2

Zur Abwicklung der Liquidation gehört die steuerrechtliche Abwicklung der Gesellschaft und die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Zustellung von Steuerbescheiden.

3

Hat das Finanzamt dem Registergericht mitgeteilt, dass das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und vor einem bestimmten Zeitpunkt von einer Löschung abzusehen ist, begründet dies zureichende Anhaltspunkte gegen die Beendigung der Liquidation.

4

Zur Vermeidung einer Nachtragsliquidation kann das Registergericht die Eintragung der Beendigung der Liquidation zurückweisen, solange steuerliche Pflichten oder Verfahren anhängig sind.

Relevante Normen
§ 74 Absatz 1 Satz 1 GmbHG§ 74 GmbHG§ 60 GmbHG

Leitsatz

Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Gesellschaft kann erst eingetragen werden, wenn die steuerrechtliche Abwicklung der Gesellschaft erfolgt ist.

Tenor

Die Anmeldung vom 07.01.2021, nach der die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma eingetragen werden soll, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Gegen die Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma bestehen Bedenken.

3

Die Beendigung der Liquidation setzt neben der Verteilung des Gesellschaftsvermögens auch voraus, dass keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Dazu gehört die Wahrnehmung von Pflichten in einem Steuerverfahren einschließlich der passiven Mitwirkung bei der Zustellung eines Steuerbescheides (OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2015, NZG 2015, 953; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 74 Rn. 2, § 60 Rn. 105).

4

Da das Finanzamt A1 dem Registergericht mitgeteilt hat, dass das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen und mit dem Abschluss nicht vor Ablauf des 31.07.2021 zu rechnen sei, und gebeten hat, vor diesem Zeitpunkt von einer Löschung abzusehen, liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Liquidation noch nicht beendet ist und die Anmeldung somit inhaltlich unrichtig ist.

5

Zur Vermeidung einer sonst ggf. erforderlich werdenden Nachtragsliquidation (vgl. BayObLG, Rpfleger 1983, 404; vgl. auch OLG Hamm, a.a.O.) kann dem Antrag daher nicht entsprochen werden.