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Amtsgericht Hamm·9 Ls-114 Js 889/23-145/23·05.02.2024

Urteil wegen räuberischen Diebstahls: Verurteilung zu 10 Monaten, Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte räumte geständig ein, ein verschlossenes E‑Bike an sich genommen und die Geschädigte durch Drohungen am Festhalten gehindert zu haben. Das Amtsgericht qualifizierte das Verhalten als räuberischen Diebstahl und stellte den minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB fest. Es bildete unter Einbeziehung früherer Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus; die Einziehungsentscheidung aus der Vorentscheidung blieb bestehen.

Ausgang: Angeklagter wegen räuberischen Diebstahls verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; Einziehungsentscheidung aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Räuberischer Diebstahl gemäß §§ 249, 252 StGB liegt vor, wenn der Täter die Wegnahme einer Sache unter Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vornimmt; auch Drohungen ohne tatsächliche Körperverletzung können den Tatbestand erfüllen.

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Ein minder schwerer Fall des räuberischen Diebstahls nach § 249 Abs. 2 StGB ist bei Gesamtabwägung von Tat und Täter zu bejahen, wenn die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass der Ausnahmetatbestand angezeigt ist.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis und die dadurch ersparte Beweisaufnahme, das Ausbleiben erheblicher körperlicher Gewalt, das Verbleiben der Sache beim Geschädigten sowie sonstige mildernde Umstände gebührend zu berücksichtigen.

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Frühere Einzelstrafen können nach §§ 54, 55 StGB in eine neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen bzw. eine zuvor gebildete Gesamtstrafe aufgelöst und neu gebildet werden.

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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose besteht; eine bereits angeordnete Einziehung kann in nachfolgenden Verfahren aufrechterhalten werden, sofern ihre rechtliche Grundlage gegeben ist.

Relevante Normen
§ StGB §§ 249 Abs. 1, Abs. 2 , 252§ BZRG §17 Abs. 2§ 249 Abs. 1, Abs. 2, 252 StGB§ 17 Abs. 2 BZR§ 267 Abs. 4 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 17.05.2023 (Az: 54 Ds – 924 Js 1297/22 – 11/23) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Einziehungsentscheidung aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 17.05.2023 (Az: 54 Ds – 924 Js 1297/22 – 11/23) wird aufrechterhalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, Abs. 2, 252 StGB, 17 Abs. 2 BZR

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 42-jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater von zwei Kindern im Alter von 13 und acht Jahren, die bei der Kindesmutter in Ort-01 leben. Der Angeklagte schloss die Schulzeit mit dem Hauptschulabschluss ab und absolvierte in der Folge eine Ausbildung bei der M 1. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kündigte der Angeklagte das Arbeitsverhältnis und war danach für etwa vier Jahre bei einem Autozulieferer in Ort-02 beschäftigt. Nach dieser Tätigkeit war der Angeklagte unter anderem noch im Bereich der Lagerlogistik beschäftigt. Seit einigen Jahren bestreitet er seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen.

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Der Angeklagte hat seit einiger Zeit ein Kokainproblem. Er hat bislang noch keine Therapie absolviert.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Vergangenheit bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 16.01.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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Am 21.12.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Ferner wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 20.12.2019 angeordnet.

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Am 27.05.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen Betruges in zwei Fällen, Unterschlagung, Diebstahls in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um geringwertige Sachen handelte, unter Einbeziehung der Entscheidung vom 21.12.2018 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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Am 25.07.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Soest wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

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Am 15.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 03.02.2021 festgesetzt.

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Am 17.06.2020 bildete das Amtsgericht Hamm nachträglich durch Beschluss aus den Entscheidungen vom 15.01.2020 und 25.07.2019 eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Die angeordnete Sperrfrist wurde aufrechterhalten.

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm vom 17.05.2023 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 04.09.2023 (Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 17.05.2023) wurde der Angeklagte in dem Verfahren 54 Ds – 924 Js 1297/22 – 11/23 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 150 Euro angeordnet. Folgende Einzelstrafen wurden in dem Strafbefehl festgesetzt: 1. Tat: 1 Monat, 2. Tat: 4 Monate, 3. Tat: 3 Monate. Die Entscheidung ist seit dem 13.09.2023 rechtskräftig.

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II.

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Am 07.06.2023 gegen 14.25 Uhr nahm der Angeklagte ein am Straße-01 in Ort-01 verschlossen abgestelltes E-Bike Damenrad im Wert von etwa 5.000,00 € an sich, indem er das weiterhin verschlossene Fahrrad unter den Arm nahm und sich bemühte, es wegzutragen. Die Zeugin B 1, die Inhaberin des Fahrrades, die den Angeklagten aus ihrem Bürofenster beobachtet hatte, eilte daraufhin zu dem Angeklagten, um diesen aufzuhalten. Obwohl die Zeugin B 1 das Fahrrad festhielt, ließ auch der Angeklagte nicht los und versuchte weiterhin, sich mit dem Fahrrad zu entfernen, indem er an diesem zerrte. Als die Zeugin den Griff gleichwohl nicht löste bedrohte er sie mit den Worten: "Lass los, sonst knallt es, es gehört der Mutter von meinem Kumpel!". Nachdem der Zeugin B 1 Arbeitskollegen zur Hilfe kamen und den Angeklagten ebenfalls aufforderten, von dem Fahrrad abzulassen, ließ der Angeklagte von dem Fahrrad ab.

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Soweit dem Angeklagten in dem Verfahren eine unter Ziffer 2) der Anklageschrift näher konkretisierte Nötigung zum Nachteil des Zeugen E 1 zur Last gelegt worden ist, ist das Verfahren nach erfolgter Abtrennung in der Hauptverhandlung vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

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Der Angeklagte befand sich im hiesigen Verfahren in der Zeit vom 25.01.2024 bis 06.02.2024 in Ungehorsamshaft nach § 230 Abs. 2 StPO, nachdem er zum Hauptverhandlungstermin vom 17.05.2023 unentschuldigt nicht erschienen war.

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III.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

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In dem Verfahren hat das Gericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 06.02.2024 mit dem Angeklagten, seinem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft eine verfahrensbeendende Absprache nach § 257 c StPO getroffen. Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf einer danach von dem Angeklagten abgegebenen vollumfänglich geständigen Einlassung, die das Gericht für glaubhaft befunden hat, da sie sich mit dem Akteninhalt und den Ermittlungsergebnissen deckt.

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IV.

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Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls gemäß §§ 249, 252 StGB strafbar gemacht. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Tat im Zustand der erheblich verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit begangen haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.

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Der Angeklagte hat die Tat – zumindest auch – aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, § 17 Abs. 2 BZRG.

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V.

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Für den räuberischen Diebstahl sieht § 249 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vor. Der minder schwere Fall des räuberischen Diebstahls wird nach § 249 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer solcher Weise nach unter abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muss eine Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden.

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Zugunsten des Angeklagten ist dabei berücksichtigt worden, dass der Angeklagte die Tat im Rahmen der erfolgten Verständigung vollumfänglich eingeräumt und allen Verfahrensbeteiligten eine größere Beweisaufnahme erspart hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu werten, dass er vorliegend keine Gewalt angewandt, sondern lediglich Drohungen ausgesprochen hat. Schließlich wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass das Fahrrad letztlich bei der Geschädigten verblieben und ihr somit kein Schaden entstanden ist.

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Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hingegen aus, dass er in der Vergangenheit bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenngleich er bislang nur zu Geldstrafen verurteilt worden ist.

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Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden in einer Weise, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Das Gericht hat daher den Ausnahmestrafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB zur Anwendung gebracht.

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Nach erneuter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht für den räuberischen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen.

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Die Einzelstrafen (1 Monat, 4 Monate, 3 Monate) aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm vom 17.05.2023 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 04.09.2023 (Az: 54 Ds – 924 Js 1297/22 – 11/23) waren zudem gesamtstrafenfähig, so dass diese einzubeziehen waren und die dort gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufzulösen war.

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Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus den genannten Einzelfreiheitsstrafen gemäß §§ 54, 55 StGB eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten

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gebildet, die tat- und schuldangemessen erschien und allen Strafzwecken gerecht wird.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten, der bislang lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden ist, kann insgesamt eine positive Sozialprognose gestellt werden. Da der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat das Gericht auch die Erwartung, dass er auch ohne die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe in der Zukunft Abstand von der Begehung weiterer Straftaten nehmen wird.

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VI.

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Die Einziehungsentscheidung aus der Entscheidung des Amtsgerichts Hamm vom 17.05.2023 (Az: 54 Ds – 924 Js 1297/22 – 11/23) war aufrechtzuerhalten.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.