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Amtsgericht Hamm·530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)·27.05.2025

§ 408a StPO auch nach Terminierung gem. § 408 Abs. 3 S. 2 StPO anwendbar

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Hamm hatte über den Erlass eines Strafbefehls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach einem bereits anberaumten Hauptverhandlungstermin (§ 408 Abs. 3 S. 2 StPO) zu entscheiden. Es bejaht die Anwendbarkeit des § 408a StPO auch in dieser Konstellation und hält einen formalen Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) nicht für erforderlich. Die entgegenstehende Literaturansicht wird insbesondere mit systematischen und teleologischen Erwägungen sowie dem Wandel der Gesetzesmaterialien seit dem 1. JuMoG zurückgewiesen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde ein Strafbefehl erlassen; die HV scheiterte am Nichterscheinen des Angeklagten.

Ausgang: Strafbefehl auf modifizierten Antrag nach § 408a StPO erlassen; Hauptverhandlung wegen Ausbleibens nicht durchgeführt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 408a StPO setzt keinen Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO im formalen Sinne voraus, wenn das Gericht nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO bereits einen Hauptverhandlungstermin bestimmt hat.

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Die Entscheidung, nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO zu verfahren, ist funktionell der Eröffnung des Hauptverfahrens im Regelverfahren gleichzustellen und schließt die Anwendung des § 408a StPO nicht aus.

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Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nach Eröffnung des Hauptverfahrens“ in § 408a StPO ist systematisch bedenklich, wenn identische Formulierungen in der StPO (z.B. § 206a StPO) in Verfahren nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO unstreitig angewandt werden.

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Die teleologische Auslegung gebietet die Anwendung des § 408a StPO auch nach Terminierung nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO, um „steckengebliebene“ Verfahren rationell zu beenden und unnötige Verfahrensverzögerungen sowie Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.

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Als „wichtiger Grund“ i.S.d. § 408a StPO kommen insbesondere Umstände in Betracht, die der Durchführung der Hauptverhandlung entgegenstehen, etwa das Fehlen eines erforderlichen Dolmetschers oder eines notwendigen Verteidigers.

Relevante Normen
§ StPO § 408a§ 408a StPO§ 408 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 465 StPO

Leitsatz

Anwendbarkeit von § 408a StPO in Hauptverhandlungsterminen nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO

Fehlen eines Dolmetschers oder Verteidigers als "wichtiger Grund" im Sinne von § 408a StPO

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - wird gem.§ 407 Abs. 1 Satz 1, § 408a StPO gegen Sie wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

- Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG -

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR festgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sie sind wegen der in der Strafbefehlsantragsschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - vom 26.03.2025 (Aktenzeichen: 935 Js 139/25) bezeichneten Tat  angeklagt.

Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die anliegende, fest verbundene Antragsschrift verwiesen.

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 23.05.2025 steht entgegen, dass Sie zu dem Termin nicht erschienen sind.

Gründe

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Dem Erlass des Strafbefehls steht nicht entgegen, dass der Hauptverhandlungstermin gem. § 408 Abs.3 S.2 StPO bestimmt worden ist. Entgegen der im Schrifttum vielfach vertretenen Ansicht (Vgl. etwa Schmitt/Köhler/Schmitt-StPO, 68. Aufl. 2025, § 408a Rn. 3; KK – StPO/Maur, 9. Aufl. 2023, § 408a Rn. 7; LR-StPO/Gaede, 27. Aufl. 2022, § 408a Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Auflage 2020, § 408 a Rn.4; HK-StPO/Brauer, 7. Aufl. 2023, § 408a Rn.5; Pfeiffer-StPO, 5. Auflage 2005; § 408a Rn. 2; Beck OK-StPO/Temming, 52. Ed. 2024, § 408a Rn. 3; ebenso Metzger in KMR- StPO § 408a Rn.6.allerdings entgegengesetzt in Rn. 38 zu § 408.) setzt § 408a StPO nicht das Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses gem. § 203 StPO - also im formalem Sinne - voraus.

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Die gegen die Anwendbarkeit des § 408a StPO in Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO erhobenen Bedenken werden zumeist mit grammatikalischen und historischen Erwägungen begründet. So hat etwa Zähres unter Hinweis auf eine Stelle aus den Gesetzesmaterialien zu § 408a StPO aus der 10. Wahlperiode den Schluss gezogen, dass aus der Eingangsformulierung von § 408a Abs.1 S.1 StPO folge, dass die „Norm das Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses“ voraussetze (NStZ 2002, 296 (296). An der Bezugsstelle in den Gesetzesmaterialien wird behauptet, dass die Anwendung von § 408a StPO in Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO „nicht sachgerecht“ sei (BT-DRs. 10/1313, S.36). Auf die diese Behauptung enthaltende Stelle in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum StVÄG aus dem Jahre 1984 wird bis heute vielfach zur Begründung der einschränkenden Interpretation der Eingangsformulierung verwiesen (So beispielsweise KK-StPO /Maur a.a.O.; HK-StPO/Brauer a.a.O.; LR-StPO/Gaede a.a.O. Fn. 49; SK-StPO/Degener a.a.O. Fn. 8.).

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Auf der teleologischen Ebene wird für die Gegenansicht angeführt, dass die Anwendbarkeit des § 408a StPO nicht erforderlich sei, da die Staatsanwaltschaft, wenn sie einen Strafbefehlsantrag stellen will, den ursprünglich gestellten Strafbefehlsantrag gem. § 411 Abs.3 StPO zurücknehmen und einen – neuen – Strafbefehlsantrag gem. § 407 StPO stellen könne (So etwa LR-StPO/Gaede a.a.O.; Rieß/Hilger NStZ 1987, 204 (205)).

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Auf dieser Erwägung dürfte auch die vorstehend geschilderte Behauptung in den Gesetzesmaterialen aus der 10. Bundestagswahlperiode basieren. Jedenfalls spricht der Zusammenhang der dort vorzufindenden Ausführungen dafür. Denn der Satz, in dem die Anwendung des § 408a StPO nach vorrangegangener Terminierung nach § 408 Abs.3 S.2 StPO als „nicht sachgerecht“ bezeichnet wird, wird mit dem Wort „Auch“ eingeleitet und schließt sich an den Satz an, in dem die Anwendbarkeit von § 408a StPO vor Eröffnung des Hauptverfahrens und im beschleunigten Verfahren verneint wird, weil „die StA, wenn sie einen Strafbefehlsantrag stellen will, die öffentliche Klage jederzeit zurücknehmen“ könne (BT-Drs.10/1313, S.36). Zudem ist den Ausführungen in den Gesetzesmaterialen aus dem Jahr 1984 kein anderer Begründungsansatz für die dort behauptete Sachwidrigkeit der Anwendung von § 408a StPO in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation zu entnehmen.

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Die vorstehend dargestellte Argumentation vermag jedenfalls seit der Verabschiedung des ersten Justizmodernisierungsgesetzes (JuMoG) im Jahr 2004 nicht mehr zu überzeugen (Janssen StV 2022, 464; im Ergebnis ebenso AG Landstuhl NStZ-RR 2022, 2016; Müko-StPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024; NK/Heghmanns,1. Aufl. 2025, § 408a Rn.6; KMR-StPO/Metzger, 125. El. 2023, § 408 Rn. 38.).

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Es trifft nicht zu, dass aus der Eingangsformulierung von § 408a Abs.1 S.1 StPO folge, dass der Wortlaut der Bestimmung das Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses im formalen Sinne verlange. Der Gesetzeswortlaut enthält keinen Anhalt dafür, dass hinsichtlich der vorausgesetzten Eröffnung des Hauptverfahrens von einer formalen Betrachtungsweise auszugehen ist. Aus dem Regelungszusammenhang der in den Absätzen 2 und 3 von § 408 StPO enthaltenen Bestimmungen folgt, dass die Entscheidung, gem. § 408 Abs.3 S.2 StPO zu verfahren, funktionell der Eröffnung des Hauptverfahrens im Regelverfahren entspricht (Vgl. etwa Müko-StPO/Eckstein a.a.O.; SK-StPO; Degener a.a.O.; siehe auch Schmitt/Köhler/Schmitt a.a.O. § 408 Rn. 14; LR-StPO/Gaede a.a.O. § 408 Rn.52, wo jeweils angenommen wird, dass in gem. § 408 Abs.3 S.2 StPO anberaumten Hauptverhandlungen § 156 StPO die in § 411 Abs.3 S.1 und S.2 StPO enthaltene Klagerücknahmeregelung verdränge; ebenso schon OLG Düsseldorf MDR 1984, 70. Sollte diese Annahme zutreffend sein, könnten die Vertreter der Gegenauffassung jedenfalls nicht mit dem der Staatsanwaltschaft offenstehenden Weg über die Rücknahme des originären Strafbefehlsantrags argumentieren, da diese Möglichkeit ja gerade nicht gegeben wäre.).

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Das Wortlautargument der Vertreter der Gegenauffassung verfängt daher nicht (Ebenso AG Landstuhl a.a.O.; MK-StPO/Eckstein a.a.O.; NK-StPO/Heghmanns a.a.O.).

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Dieses Ergebnis wird durch die einhellige Interpretation von § 206a StPO untermauert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt eine auf ihr beruhende Verfahrenseinstellung voraus, dass sich „nach Eröffnung des Hauptverfahrens“ herausstellt, dass dem Verfahren ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Trotz der in der Sache identischen Formulierungen in § 408a Abs.1 S.1 StPO und § 206a StPO wird – soweit ersichtlich – an keiner Stelle auch nur die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die letztgenannte Norm in Verfahren, in denen gem. § 408 Abs.3 S.2 StPO verfahren worden ist, nicht anwendbar sein könnte. Hierdurch wird nicht nur bestätigt, dass der Wortlaut der in § 408a Abs.1 S.1 StPO enthaltenen Eingangsformulierungen der hier vertretenen Normdeutung nicht entgegensteht.

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Vielmehr bedeutet dies zudem, dass die hier vertretene Deutung der Norm unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung als vorzugswürdig zu bewerten ist. Denn die den Anwendungsbereich des § 408a StPO einschränkende Deutung durch die Vertreter der Gegenauffassung liefe darauf hinaus, dass in der Sache identische Formulierung in zwei Vorschriften desselben Gesetzes unterschiedlich auszulegen wären.

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Wer der Entscheidung, gemäß § 408 Abs.3 S.2 StPO zu verfahren, einerseits die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zuschreibt und deshalb unter Hinweis auf § 156 StPO die Rücknahme der Anklage trotz § 411 Abs.3 S.1 StPO für ausgeschlossen erachtet und zugleich die Anwendbarkeit von § 408a StPO verneint, wenn so verfahren wurde (So etwa Schmitt/Köhler/Schmitt a.a.O. § 408 Rn.14 und § 408a Rn.3; LR-StPO/Gaede a.a.O. §408 Rn.52 und § 408a Rn.16.), sieht ebenso den Tatbestand des § 156 StPO, der die „ Eröffnung des Hauptverfahrens“ voraussetzt, als erfüllt an und meint zugleich, dass der Tatbestand des § 408a Abs.1 S.1 StPO nicht erfüllt sei, weil dieser voraussetze, dass „das Hauptverfahren bereits eröffnet“ sei. Abgesehen von dem Hinweis auf die Ausführungen an der oben bereits erläuterten Stelle in den Motiven aus der 10. Wahlperiode sucht man vergeblich nach Begründungsansätzen zur Erläuterung dieses doch bedenklich erscheinenden Interpretationsergebnisses.

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Nun lässt es sich nicht leugnen, dass die den Gesetzesmaterialien aus der 10. Wahlperiode zu § 408a StPO zu entnehmende Annahme der Unanwendbarkeit dieser Norm in Verhandlungen gem. § 408 Abs.3 S.2 StPO dokumentiert, dass deren Verfasser eine Interpretation der Norm i. S. d. Gegenansicht für sachgerecht erachtet haben. Dennoch erscheint es sehr fragwürdig, dass sich –wie bereits erwähnt- bis heute Vertreter der Gegenauffassung zur Begründung ihrer Ansicht auf diese nunmehr etwa 40 Jahre zurückliegenden Ausführungen berufen. Da die diesen Materialien zu entnehmende Sichtweise im Gesetz selbst kein Niederschlag gefunden hat, könnte die Argumentation mit dem Hinweis auf diese Stelle auf eine unzulässige Überbetonung/-bewertung des historischen Willens des Gesetzgebers hinauslaufen (So AG Landstuhl a.a.O.).

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Ob dem zuzustimmen ist, bedarf indes heute keiner abschließenden Entscheidung mehr. Denn seit der Einfügung von § 418 Abs.3 S.3 StPO in unsere Prozessordnung durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz im Jahr 2004 verbietet sich jeder Hinweis auf die Stelle aus den Gesetzesmaterialien der 10.Wahlperiode zur Untermauerung der Gegenauffassung. Den Gesetzesmaterialien zu diesem zeitlich nachfolgenden Gesetz lässt sich nämlich ebenso eindeutig entnehmen, dass deren Verfasser bzgl. der Beurteilung der Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit der Anwendung von § 408a StPO im Verhältnis zu den Verfassern der 20 Jahre älteren Gesetzesmaterialien zu einer abweichenden Beurteilung gelangt sind. In den Gesetzesmaterialien zum 1. Justizmodernisierungsgesetz wird mehrfach ausdrücklich betont, dass die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, im beschleunigten Verfahren ihren Antrag auf Entscheidungen im beschleunigten Verfahren zurücknehmen und anschließend – außerhalb der Hauptverhandlung – einen Strafbefehlsantrag zu stellen, von der Neuregelung unberührt bleibe, wobei der Entwurf bereits die entsprechende Anwendung von § 408a StPO im beschleunigten Verfahren vorsah. Zugleich wird aber ausdrücklich klargestellt, dass durch die Neuregelung „der Staatsanwaltschaft und dem Gericht jedoch eine zusätzliche Reaktionsmöglichkeit“ eröffnet werden solle (Vgl. BT-Drs. 15/999, S. 31 und BT-Drs. 15/1491, S. 29). Diese Ausführungen betreffen zwar nicht unmittelbar die hier in Rede stehenden Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO, sondern ausdrücklich nur Verhandlungen im beschleunigten Verfahren. Dennoch ist festzustellen, dass in zeitlich nachfolgenden Gesetzesmaterialien zum Anwendungsbereich von § 408a StPO im Verhältnis zur Sichtweise in der 10. Wahlperiode insoweit eine abweichende Ansicht vertreten und nunmehr das genaue Gegenteil als sachgerecht angesehen worden ist. Während in der 10. Wahlperiode eine Anwendung von § 408a StPO dort für nicht erforderlich erachtet worden war, wo eine Entscheidung im Strafbefehlswege durch Rücknahme des den Anklagesatz enthaltenden Antrags erreicht werden konnte, ist den der Einfügung von § 418 Abs.3 S.3 StPO vorausgegangenen Entwurfsbegründungen eindeutig die Annahme ihrer Verfasser zu entnehmen, dass die Anwendung von § 408a StPO auch dort als sachgerecht zu bewerten und deshalb zu ermöglichen ist, wo der Weg zur Entscheidung im Strafbefehlswege über die Antragsrücknahme möglich ist. Dadurch ist jedoch die „Basisannahme“ für die Begründung der in den Gesetzesmaterialien aus der 10. Wahlperiode aufgestellten Behauptung der Sachwidrigkeit der Anwendung von § 408a StPO in Verhandlungen gem. § 408 Abs.3 S.2 StPO in Wegfall geraten. Wenn dennoch bis heute von Vertretern der Gegenauffassung an der Argumentation mit der Stelle aus den Gesetzesmaterialien aus der 10. Wahlperiode festgehalten wird, lässt sich dies nur dadurch erklären, dass der diesbezügliche Wandel der Beurteilung der Lage bislang unberücksichtigt geblieben ist. Dies verwundert umso mehr, als die neue Beurteilung der Lage durch die Einfügung von § 418 Abs.3 S.3 StPO Niederschlag im Gesetz gefunden hat, während dies bei der Annahme der Unanwendbarkeit von § 408a StPO in den Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO in den älteren Gesetzesmaterialien gerade nicht der Fall ist. Daher dürfte die Argumentation der Vertreter der Gegenauffassung mit dem Hinweis auf die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien aus der 10. Wahlperiode seit nunmehr 20 Jahren tatsächlich durchgreifenden Bedenken ausgesetzt sein. Jedenfalls ist der einzige erkennbare Begründungsansatz für die 1984 in den Gesetzesmaterialien aus der 10. Wahlperiode behauptete Sachwidrigkeit der Anwendung von § 408a StPO in Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO mit dem, was üblicherweise als „objektiver Wille des Gesetzgebers“ bezeichnet wird, seit der Einfügung von § 418 Abs.3 S.3 StPO in unsere Prozessordnung nicht mehr in Einklang zu bringen (Janssen a.a.O. 466 f.).

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Die Deutung von § 408a StPO im Sinne der Gegenauffassung ist also weder durch den Gesetzeswortlaut vorgegeben noch aus Gründen der Gesetzessystematik oder unter dem Gesichtspunkt der historischen Auslegung vorzugswürdig. Angesichts der damit aufgezeigten Situation ist eine Deutung von § 408a StPO im Sinne der Gegenauffassung nur dann geboten, wenn die Annahme der Unanwendbarkeit der Norm in Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO sich als sinnhaft und zweckmäßig erweist. Dass das Gegenteil der Fall ist, wird zum Teil selbst von Vertretern der Gegenauffassung ausdrücklich zugestanden (Vgl. etwa LR-StPO/Gaede a.a.O. § 408a Rn.16; vgl. auch SK-StPO/Weßlau, 4. Aufl. 2013, § 408a Rn.4; KMR/Metzger a.a.O. § 408a Rn.6; ebenso schon Zähres  NStZ a.a.O.). Zähres hat in seinem 2002 – also dem ersten Justizmodernisierungsgesetz zeitlich vorgelagerten – veröffentlichten Beitrag bereits u.a. unter Hinweis auf die ansonsten dem nicht erschienenen Angeklagten drohenden Zwangsmaßnahmen zutreffend darauf hingewiesen, dass die besseren Sachargumente für die Anwendbarkeit von § 408a StPO auch in Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO spreche. Zudem ist die Anwendung von § 408a StPO sowohl unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Strafrechtspflege als auch unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung in gemäß § 408 Abs.3 S.2 StPO anberaumten Terminen nicht nur vorzugswürdig, sondern zur Erreichung des Normzwecks geboten (Vgl. hierzu AG Landstuhl a.a.O.). Der § 408a StPO einhellig zugeschriebene Zweck „steckengebliebene“ Verfahren in hierfür geeigneten Fällen „rationell“ „zu beenden“ kann auch in Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO nur durch die Anwendung dieser Bestimmung erreicht werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Entscheidung im Strafbefehlswege über die Rücknahme des originären Strafbefehlsantrags rechtlich möglich sein sollte. Denn bei unterstellter Möglichkeit würde es sich bei dem Weg über die Rücknahme im Verhältnis zur Anwendung des § 408a StPO um einen Umweg handeln, der die Entscheidung im Strafbefehlswege jedenfalls zeitlich verzögern würde und mit Mehraufwand für die Staatsanwaltschaft und das Gericht verbunden wäre (Vgl. Janssen a.a.O. (S.467 f.)). Da sich dies im Hinblick auf die gesteigerten inhaltlichen und formalen Anforderungen an einen Strafbefehlsantrag gem. § 407 StPO im Verhältnis zu einem solchen gem. § 408a StPO und die in der Regel mit der Rücknahme des originären Antrags endende Zuständigkeit des Sitzungsvertreters für die Antragsstellung nicht ernsthaft bestreiten lässt und der Gesetzgeber sich zudem für die Anwendbarkeit von § 408a StPO im beschleunigten Verfahren trotz der dort unstreitig gegebenen Möglichkeit der Antragsrücknahme entschieden hat, um der ansonsten drohenden Entschleunigung des beschleunigten Verfahrens (Vgl. hierzu bereits Schellenberg NStZ 1994, 370 (371), der damals dargelegt hat, dass die Beschleunigung  endet und eine „ungewollte Bremsung“ eintritt, wenn der Angeklagte im Termin im beschleunigten Verfahren ausbleibt.) entgegenzusteuern, mag an dieser Stelle ein Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum 1. Justizmodernisierungsgesetz genügen (vgl. BT-DRS 15/1491 S. 28 f. und BT-DRS. 15/999 S. 31).

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Daher kann es hier dahinstehen, ob mit dem OLG Düsseldorf (MDR 1984,70) und einigen Kommentatoren (Schmitt/Köhler/Schmitt a.a.O. § 408 Rn.14; LR-StPO Gaede a.a.O. § 408 Rn. 52.) tatsächlich davon auszugehen ist, dass in gemäß § 408 Abs.3 S.2 StPO anberaumten Verhandlungen § 156 StPO eine Rücknahme der Anklage ohnehin ausschließt.

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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die hier befürwortete Anwendbarkeit von § 408a StPO in Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO auch der auf Seiten des Angeklagten gegebenen Interessenlage entspricht. Dies ist nicht nur wegen der ansonsten unter Umständen drohenden Zwangsmaßnahmen (§ 230 Abs. II StPO) in den Fällen des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten der Fall (Vgl. hierzu bereits Zähres a.a.O. und ihm insoweit folgend AG Landstuhl a.a.O.). Vielmehr dürfte auch in allen anderen Konstellationen die Anwendbarkeit von § 408a StPO der auf Seiten des Angeklagten gegebenen Interessenlage entsprechen. Der Durchführung einer Hauptverhandlung kann etwa das Fehlen eines zur Verständigung mit dem Angeklagten benötigten Dolmetschers oder das Fehlen eines Verteidigers in Fällen der notwendigen Verteidigung oder auch die vorübergehende verschuldete oder auch unverschuldete Verhandlungsunfähigkeit des zum Termin erschienenen Angeklagten entgegenstehen. Da gem. § 407 Abs.3 StPO die Gewährung rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren in das Einspruchsverfahren verlagert ist, kann in diesen Konstellationen gem. § 408a StPO verfahren werden. Eine dahingehende Verfahrensweise dürfte auch im Interesse des Angeklagten liegen. Denn sie bewirkt, dass dem Angeklagten unter Umständen eine zeitraubende und kostspielige Hauptverhandlung und zudem die eventuell äußerst unangenehme Teilnahme an dieser erspart bleibt, sofern er selbst kein Interesse an der Durchführung einer derartigen Hauptverhandlung hat. Anderenfalls – also, wenn er die Durchführung einer Hauptverhandlung wünscht -  kann er diese auf einfacher Weise durch Einspruchseinlegung seinerseits erzwingen. Demgegenüber würde ihm durch die Verneinung der Anwendbarkeit von § 408a StPO eine Hauptverhandlung aufgedrängt und zudem seine Teilnahme an dieser möglicherweise durch Zwangsmaßnahmen bis hin zur Inhaftierung im Vorfeld der Verhandlung erzwungen. Die hier befürwortete Anwendung des § 408a StPO in Verhandlungen nach § 408 Abs.3 S.2 StPO liegt mithin auch im Interesse des Angeklagten.

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Da die gegen den ursprünglichen Strafbefehlsantrag bestehenden Bedenken durch den in der Hauptverhandlung gestellten modifizierten Antrag gem. § 408a StPO ausgeräumt worden sind, war der Strafbefehl zu erlassen.