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Amtsgericht Hamm·50 Ds-103 Js 24/12-162/12·16.10.2012

Verurteilung wegen Untreue in 11 Fällen – Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtVermögensdelikteWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen elffacher Untreue verurteilt, weil er als Geschäftsführer zwischen Juli und August 2011 wiederholt Bargeld vom Firmenkonto abzog und dadurch einen Schaden von ca. 10.000 € verursachte. Das Urteil stützt sich auf sein glaubhaftes Geständnis und Zeugenaussagen. Wegen Geständnis, Spielsucht und Ersttäterstellung wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt.

Ausgang: Angeklagter wegen Untreue in 11 Fällen verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr), Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn ein Pflichtenträger entgegen seinen Pflichten Vermögensbestandteile so verwendet, dass dem Verpflichteten ein Vermögensnachteil entsteht; eigenmächtige Entnahmen von Firmenmitteln ohne Beschluss der Gesellschafter erfüllen diesen Tatbestand.

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Bei mehreren zeitlich und inhaltlich zusammenhängenden Vermögensdelikten ist Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen; die Einzelstrafen können bei der Strafzumessung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefasst werden.

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Ein in der Hauptverhandlung abgelegtes glaubhaftes Geständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen und kann die Strafhöhe reduzieren.

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Schwere persönliche Krisen und eine behandelte bzw. überwindene Suchterkrankung können als mildernde Umstände gewertet werden und bei positiver Sozialprognose die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB rechtfertigen.

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Ein besonders schwerer Fall der Untreue kann gegeben sein, wenn durch die Taten ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist und der Täter sich eine nachhaltige Einnahmequelle verschaffen wollte.

Relevante Normen
§ StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 1, 53§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 266 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 1 1. Alternative StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen Auslagen.

Vergehen strafbar gem. § 266 Abs. 1, Abs. 2, i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 1, § 53 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38-jährige Angeklagte ist geschieden und Vater von Zwillingen im Alter von drei Jahren und eines weiteren Kindes im Alter von vier Jahren. Die Kinder leben bei der Ex-Ehefrau des Angeklagten. Er sieht seine Kinder regelmäßig alle zwei Wochen am Wochenende. Er lebt in einer festen Beziehung mit einer Frau, die zwei eigene Kinder mit in diese Beziehung gebracht hat. Der Angeklagte ist gelernter Fleischermeister und Betriebswirt. Bis August 2011 war der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma A1 tätig. Nach der dortigen fristlosen Kündigung hat der Angeklagte zunächst Arbeitslosengeld bezogen. Derzeit arbeitet er als D1 und erzielt dadurch ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1200,00 Euro. Diese Beschäftigung endet am 31.10.2012. Ab dem 01.11.2012 wird der Angeklagte als Fachlagerist tätig sein und dort ca. 1050,00 Euro netto verdienen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Das Gericht hat, unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, den folgenden Sachverhalt festgestellt:

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Der Angeklagte war seit dem Jahre 2004 als Geschäftsführer der Firma A1 in C1 angestellt. Zur Finanzierung seiner Spielsucht hob er in elf Fällen Bargeld vom Firmenkonto ab um dieses für sich zu verwenden, obwohl er aufgrund des § 2 Nr. 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrages Zuwendungen an sich selbst nur nach vorherigen Gewinnbeteiligungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vornehmen durfte. Im Einzelnen kam es zwischen dem 04.07.2011 und dem 03.08.2011 zu den folgenden Barabhebungen:

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-          Am 04.07.2011 hob der Angeklagte einen Betrag von 1500,00 € ab

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-          Am 06.07.2011 hob er einen Betrag von 500,00 € ab.

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-          Am 07.07.2011 hob er einen Betrag von 500,00 € ab.

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-          Am 11.07.2011 hob er einen Betrag von insgesamt 1500,00 € ab.

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-          Am 19.07.2011 hob er einen Betrag von 1000,00 € ab.

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-          Ebenso hob er am 22.07.2011 nochmals 1000,00 € ab.

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-          Am 25.07.2011 hob der Angeklagte 500,00 € von dem Firmenkonto ab.

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-          Am 27.07.2011 hob der Angeklagte einen Betrag von 1000,00 € vom Firmenkonto ab.

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-          Am 01.08.2011 hob er ebenfalls 1000,00 € ab.

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-          Am 02.08.2011 hob er 500,00 € ab.

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-          Am 03.08.2011 hob er einen Betrag von 1000,00 € ab.

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Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einem gewissen Umfang und einiger Dauer zu verschaffen um damit seinen Lebensunterhalt, insbesondere seine Spielsucht, zu bestreiten. Insgesamt entstand der Firma A1 ein Schaden in Höhe von ca. 10000,00 Euro.

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III.

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Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinerlei Anlass hatte. Zudem wird die Einlassung des Angeklagten auch durch die Zeugenaussagen des Zeugen B1 bestätigt.

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IV.

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Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte wegen Untreue in einem besonders schweren Fall gemäß der §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit 263 Abs. 3 Nr. 1 1. Alternative StGB in elf Fällen strafbar gemacht. Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

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V.

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Der Strafrahmen der Untreue in besonders schweren Fall umfasst für jede der abgeurteilten Taten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Rahmen der Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten dessen geständige Einlassung gewertet werden. Zudem befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat in einer schweren persönlichen Krise. Aufgrund seiner Spielsucht beging er die hier abgeurteilten Taten. Zu Lasten des Angeklagten musste jedoch Berücksichtigung finden, dass er insgesamt einen fünfstelligen Schadensbetrag verursacht hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht vorliegend, insbesondere auch aufgrund der bisherigen straffreien Lebensführung des Angeklagten, für jede der elf Fälle der Untreue die Einsatzstrafe in Höhe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht unter Erhöhung der Einsatzstrafe aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet.

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Die Verhängung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist erstmals überhaupt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Gericht geht insbesondere deshalb davon aus, dass der Angeklagte sich bereits diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird. Zudem scheint der Angeklagte seine privaten Probleme angegangen zu sein. Er lebt wieder in einer gefestigten Partnerschaft und gibt an, die Spielsucht überwunden zu haben. Nach alledem konnte dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt werden.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.