HKÜ-Rückführung trotz widerrechtlichen Verbringens wegen entgegenstehenden Kindeswillens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte nach dem HKÜ die Herausgabe der minderjährigen Tochter zur sofortigen Rückführung nach Polen. Das Gericht bejahte ein widerrechtliches Verbringen und stellte fest, dass das Kind vor dem Wegzug seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatte. Eine Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Vaters sowie eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ sah das Gericht nicht als bewiesen an. Die Rückführung wurde dennoch abgelehnt, weil das Kind sich nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ alters- und reifebedingt beachtlich und nachdrücklich der Rückkehr widersetzte.
Ausgang: Rückführungsantrag nach dem HKÜ trotz widerrechtlichen Verbringens wegen beachtlichen entgegenstehenden Kindeswillens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein widerrechtliches Verbringen i.S.d. Art. 3 HKÜ liegt vor, wenn ein Kind unter Verletzung eines tatsächlich ausgeübten gemeinsamen Sorgerechts aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Vertragsstaat verbracht wird.
Über den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes in einen anderen Staat haben mitsorgeberechtigte Eltern gemeinsam zu entscheiden; die einseitige Verlagerung durch einen Elternteil ist sorgerechtswidrig.
Die Ausnahme nach Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ (Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung) setzt einen substantiierten, widerspruchsfreien Vortrag und den Nachweis einer entsprechenden Willensbildung des zurückgelassenen Elternteils voraus; bloßes Unterlassen genügt regelmäßig nicht.
Die Ausnahme nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ erfordert eine besonders erhebliche, konkrete und aktuelle Gefahr schwerwiegender körperlicher oder seelischer Schäden, die über die typischen Belastungen einer Rückführung hinausgeht.
Von einer Rückgabeanordnung kann nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ abgesehen werden, wenn ein Kind sich aus eigener, nicht maßgeblich beeinflusster Willensbildung nachdrücklich widersetzt und aufgrund von Alter und Reife seine Meinung beachtlich ist.
Tenor
I.
Der Antrag vom 5.10.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Aus der am ...1997 in J/Polen geschlossenen Ehe der Kindeseltern sind die Kinder A, geboren …1997 und D, geboren ...1999 hervorgegangen. Sie sind sämtlich polnische Staatsangehörige.
Jedenfalls seit Sommer 2009 kriselte es dergestalt in der Ehe, dass die Kindeseltern getrennt innerhalb der Wohnung, die sich in J befand, lebten.
Im Oktober beantragten die Eheleute Pässe für die Kinder. Es ist streitig, ob sie in diesem Zusammenhang einen späteren Wegzug der Kindesmutter mit den Kindern nach Deutschland gemeinsam entschieden haben.
Die Kindesmutter hatte über das Internet Herrn X, der in Deutschland wohnte, kennen gelernt und, ohne dass ihr Mann davon wusste, eine Beziehung zu diesem begonnen. Sie entschied dann, zu diesem nach Deutschland zu ziehen. Die Kinder, die sie einweihte, wollten beide mit ihr gehen. Sie packten daraufhin geheim vor dem Vater ihre Sachen.
Am 25.11.2009 holte Herr X die Kindesmutter und die beiden Kinder in J ab und nahm sie und ihre persönlichen Sachen, soweit sie in das Auto passten, mit nach X2/Deutschland. Der Kindesvater, der sich bei der Arbeit befand, wusste hiervon nichts.
A fühlte sich in Deutschland nicht wohl und wollte wieder zurück nach Polen. Die Kindesmutter nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit dem Kindesvater auf und sie entschieden gemeinsam, dass A wieder in Polen beim Vater leben sollte. Am 28.12.2009 holten zwei Verwandte daraufhin A bei der Kindesmutter ab, der in der Nähe wartende Kindesvater kam noch in X2 hinzu und brachte A nach J, wo sie seitdem beim Vater wohnt.
D lebt weiter mit der Mutter und Herrn X in X2. Am ...2010 gebar die Kindesmutter ein Mädchen, dessen biologische Vater Herr X sein soll.
Die Kindeseltern streiten, ob der Kindesvater sich mit dem Verbleib von D in Deutschland einverstanden erklärt hat.
Am 12.4.2010 ging beim Amtsgericht X2 (Az. 24 F 68/10, jetzt AG I, Az. 523/10) ein einstweiliger Anordnungsantrag der Kindesmutter auf Ausschluss des Umganges zwischen dem Kindesvater und D ein. Am 10. bzw. 18.8.2010 gingen beim Amtsgericht X2 ein Antrag der Kindesmutter auf Alleinsorge für D (Az. 157/10, jetzt AG I, Az. 3 F 522/10) und entsprechender einstweiliger Anordnungsantrag (Az. 162/10, jetzt AG I, Az. 3 F 524/10) ein.
Am 24.8.2010 wies das Amtsgericht X2 in dem Verfahren Aktenzeichen 24 F 36/10 den Scheidungsantrag der Kindesmutter vom 16.2.2010 zurück. Das Gericht erklärte sich für international unzuständig. Seit demselben Tag wird das Gewaltschutzverfahren der Kindesmutter gegen den Kindesvater, AG X2, Az. 24 F 67/10 nicht weiterbetrieben.
Am 24.8.2010 bzw. 26.8.2010 setzte das Amtsgericht X2 das einstweilige Anordnungsverfahren Umgang und das elterliche Sorgeverfahren bis zur Entscheidung des hiesigen Verfahrens aus und gab diese Verfahren sowie das einstweilige Anordnungsverfahren elterliche Sorge am 14.10.2010 an das Amtsgericht I ab. Das Amtsgericht I setzte das zuletzt genannte Verfahren am 28.10.2010 aus. Mit Schriftsatz vom 01.09.2010 nahm die Kindesmutter den einstweiligen Anordnungsantrag elterliche Sorge zurück.
Der Kindesvater beantragt beim erstinstanzlichen Gericht in L/Polen die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder.
Am 7.10.2010 ging der Rückführungsantrag des Kindesvaters beim Gericht ein. Mit Beschluss vom 8.10.2010 wurde der Verfahrensbeistand bestellt.
Der Antragsteller begehrt die Rückführung von D unter Berufung darauf, dass die Antragsgegnerin sein Mitsorgerecht verletzt habe. Er behauptet, sich nie einverstanden mit einem Umzug nach bzw. dem Verbleib von D in Deutschland einverstanden erklärt zu haben. Mit der Erstellung von Pässen sei er einverstanden gewesen, da die Kindesmutter angegeben habe, diese zu benötigen, um die Bekannte namens L in der Ukraine zu besuchen.
Der Antragsteller beantragt, das Kind D an ihn zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes nach Polen herauszugeben.
Ergänzend regt er Vollstreckungsmaßnahmen an.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass die Ehe durch erheblichen Alkoholmissbrauch, Gewaltanwendungen und Beleidigungen durch den Kindesvater ihr gegenüber und auch gegenüber den Kindern gezeichnet gewesen sei.
Sie behauptet, im Oktober 2010 habe sie dem Kindesvater gesagt, sie wolle Pässe, da sie mit den Kindern nach Deutschland verreisen wollte, was den Umzug bedeutet hätte. Sie habe gesagt, sie wolle mit den Kindern nach Deutschland umziehen, wo sie eine bessere Zukunft hätten. Er habe gesagt, sie solle machen was sie wolle, sie könnten verreisen wohin sie wollten.
Am 25.11.2009 habe es einen Streit zwischen ihnen gegeben. Sie habe ihn nicht über den Wegzug informieren können, da man ihm das nicht habe sagen können.
Sie ist der Auffassung, dass der Kindesvater, indem er im Dezember nur A mit zurück nach Polen genommen habe, konkludent sein Einverständnis mit dem Verbleib von D in Deutschland erklärt habe.
Sie behauptet, im Dezember 2009 habe er sie auch angerufen und direkt gesagt, wenn dies D Wunsch sei, dann solle sie in Deutschland bleiben.
Sie meint, das Verbringen in einen anderen Staat der Europäischen Union sei keine Kindesentführung. Auch habe D ihren gewöhnlichen Aufenthalt nun bereits seit Ende 2009 in Deutschland.
Sie beruft sich ferner darauf, dass mit der Rückführung von D die Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens für das Kind verbunden sei. Dies begründet sie mit Gewalthandlungen des Kindesvaters während des Zusammenlebens und seiner späteren Drohung gegenüber dem Kind, ihr aufzulauern. Auch habe D eine feste soziale Bindung zur Kindesmutter, so dass die Rückführung sie in eine unzumutbare Lage versetzen würde. Ihr als Kindesmutter sei die Rückkehr nach Polen nicht zumutbar aufgrund der Gewaltanwendungen durch den Kindesvater und wegen des Neugeborenen. Dominika lehne aufgrund des erschütterten Vertrauensverhältnisses zum Kindesvater seit Monaten jeden Kontakt mit ihm ab. Außerdem lehne sie, die in Deutschland gut integriert sei, die Rückkehr nach Polen ab.
Schließlich sei es auch unzumutbar, dass der Kindesvater die Jahresfrist fast ausgeschöpft habe, obwohl ihm der Aufenthalt des Kindes bekannt gewesen sei.
Das Jugendamt X2 und der Verfahrensbeistand haben berichtet.
Das Gericht hat die Kindeseltern, das Kind, die Vertreterin des Jugendamtes und den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf Protokoll und Kindesanhörungsvermerk vom 3.11.2010 Bezug genommen.
II.
Der Rückführungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Familienrecht.
III.
Der Rückführungsantrag ist zurückzuweisen, da er nicht begründet ist.
1.
Die Voraussetzungen einer Rückführung richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden "HKÜ" genannt) in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. #####/####des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. #####/####(im Folgenden "Brüssel II a – VO" genannt).
2.
Das Haager Übereinkommen gilt in Polen in Bezug auf Deutschland seit dem 01.02.1993, in Deutschland ist es seit dem 01.12.1990 in Kraft.
3.
Das Abkommen findet Anwendung, da D das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat.
4.
Die Antragsgegnerin hat D am 25.11.2009 widerrechtlich verbracht im Sinne des Artikel 3 HKÜ. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind unter Verletzung des Sorgerechtes widerrechtlich aus einem Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, in einen anderen Vertragsstaat verbracht wird. Dies ist hier der Fall.
a)
D hatte vor dem Verbringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikel 4 HKÜ in Polen. Dort wohnte sie zusammen mit den Eltern und ihrer Schwester.
b)
Seit dem 25.11.2009 hat D nun ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
c)
Die Kindesmutter handelte widerrechtlich. Ihr stand die Entscheidung über einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder nach Deutschland nur zusammen mit dem Kindesvater zu. Nach Artikel 93 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches vom 25.02.1964 hatten die Eltern zum Zeitpunkt des Wegzuges die gemeinsame elterliche Sorge für das während der Ehe geborene Kind D.
Eine anderweitige Regelung bei Trennung oder Scheidung nach Artikel 107 § 2 war nicht getroffen. Nach Artikel 97 § 2 haben die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in wesentlichen Angelegenheiten gemeinsam zu entscheiden. Hierzu zählt der Umzug in ein anderes Land, auch in ein anderes europäisches Land.
Die Frage, ob der Kindesvater mit dem Umzug einverstanden war, ist später im Rahmen des Artikel 13 HKÜ zu erörtern.
d)
Der Antragsteller hat die Sorge für D auch tatsächlich ausgeübt. Er lebte mit dem Kind in einem Haushalt.
5.
Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ, modifiziert durch Artikel 11 der Brüssel II a-VO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung nicht anzuordnen ist, liegen hier vor.
Es handelt sich hierbei um einen Ausnahmezustand. Werden die Befugnisse des Mitsorgeberechtigten durch eigenmächtiges Verbringen des Kindes in das Ausland bzw. Zurückhalten des Kindes im Ausland praktisch außer Kraft gesetzt und wird somit der persönliche Kontakt des Kindes nachhaltig erschwert oder gar ausgeschlossen, entspricht dies im Zweifel nicht dem Kindeswohl. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht im konkreten Einzelfall doch mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ist letztlich der Entscheidung der nach dem früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes für das Sorgerecht zuständigen Gerichte vorbehalten (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1997, 1269). Über diese Frage haben dementsprechend die Gerichte des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu entscheiden. Um diese Sorgerechtsentscheidung sicherzustellen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des HKÜ grundsätzlich die schnellst mögliche Rückführung des widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes anzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 HKÜ ist deswegen restriktiv auszulegen (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 1999, 885). Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ sind dabei in Abkehr des Amtsermittlungsgrundsatzes vom entführenden Elternteil schlüssig darzulegen und zu beweisen. Dies ist hier geschehen.
a)
Die Voraussetzungen des Artikel 13 Absatz 1 a HKÜ in der Form, dass der Antragsteller dem Verbringen zugestimmt hat oder es nachträglich genehmigt hat, liegen nicht vor.
Eine Zustimmung im Zusammenhang mit der Passerteilung hat die Kindesmutter trotz Hinweises nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen. Sie kann weder Einzelheiten wie Datum, nähere Begebenheiten schildern noch den genauen Gesprächsinhalt. Insoweit trägt sie auch widersprüchlich und ungenau vor. Erst gibt sie an, mit dem Kindesvater über ein "Verreisen" nach Deutschland gesprochen zu haben. Ihrer Ergänzung, dies bedeute einen Umzug, kann das Gericht nicht folgen. Dann behauptet sie, konkret über einen Umzug nach Deutschland gesprochen zu haben. Letztlich beruft sie dann auf das, juristisch nicht relevante, Einverständnis der Kinder. Insgesamt erscheint die Kindesmutter auch nicht glaubwürdig, soweit sie zustimmende Angaben des Vaters behauptet. So musste sie auf gerichtlichen Vorhalt zunächst getätigte Angaben zum 28.12.2009 zurücknehmen, was zeigt, dass sie, um den Kindesverbleib zu erreichen, nicht vor falschen Angaben zurückschreckte.
Auch hat sie keine nachträgliche Genehmigung durch den Kindesvater dargetan und bewiesen.
Hierfür reicht es nicht aus, dass er mit der Rückkehr von A einverstanden war und diese hat abholen lassen, ohne auch die Rückkehr von D zu fordern. Alleine aus seinem Unterlassen, auch die Rückkehr des zweiten Kindes zu verlangen,
kann keine konkludente Genehmigung gesehen werden. Hierfür bedarf es mehr.
Eine Genehmigung in einem Telefonat im Dezember 2009 hat die Kindesmutter ebenfalls trotz Hinweises nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen. Sie macht auch insoweit nur sehr pauschale Angaben ohne Details. Ihre Begründung, der Kindesvater habe aufgrund des Gewaltschutzverfahrens seine Meinung geändert, überzeugt in keinster Weise, da dieses erst viel später, nämlich im April 2010 von ihr eingeleitet worden ist. Auch trägt sie widersprüchlich vor, gibt selber an, der Vater habe in diesem Telefonat auch gesagt, in Polen einen Sorgerechtsantrag zu stellen. Diese Angabe macht deutlich, dass er gerade nicht mit dem dauerhaften Verbleib des Kindes in Deutschland einverstanden war.
b)
Es sind auch keine schwerwiegenden Schäden für das körperliche und seelische Wohl des Kindes bewiesen, die gemäß Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ einer Rückführung entgegenstehen würden. Hiernach besteht keine Verpflichtung, die Rückgabe anzuordnen, wenn durch die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachgewiesen wird, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Hierbei sind alleine mit der Rückführung typischerweise verbundene Beeinträchtigungen nicht geeignet, eine Rückführungsanordnung in Frage zu stellen. Denn durch das Abkommen soll zum Einen einer Kindesentführung vorgebeugt werden, zum Anderen soll die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sichergestellt werden. Die strikte Regel, dass alleine das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohles über die elterliche Sorge entscheidet, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht bekommen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1997, 1269). Eine Berücksichtigung der zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastung für das Kind würde dem so zu verstehenden Schutz des Kindes widersprechen.
Bei der Bewertung dieser Vorschrift ist deswegen eine eingeschränkte Auslegung geboten. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles,
die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen, dürfen Berücksichtigung finden (Bundesverfassungsgericht FamRZ1996, 405). Die Gefahr muss sich also als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen. Denn die Hinnahme eines Rechtsbruches durch den zurückhaltenden Elternteil ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohles gerechtfertigt (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 1999, 85). Solche schwerwiegenden Gefahren sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der mit der Rückführung des Mädchens verbundene Wegfall der Umgebung und der Mutter als Hauptbezugsperson bedeutet sicherlich eine seelische Belastung des Kindes. Hauptbezugsperson ist die Kindesmutter, mit der sie seit der elterlichen Trennung am 25.11.2009 zusammenlebt. D besucht seit fast einem Jahr in X2 die Schule. Sie ist, wovon das Gericht sich im Rahmen der Kindesanhörung selbst überzeugt hat, in X2 gut integriert, fühlt sich wohl. All dies reicht für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung aber nicht aus. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Lebenssituation ist typische Folge der von dem entführten Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und ist damit grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1996, 405). Außerdem steht es der Mutter frei und ist ihr als entführendem Elternteil auch zuzumuten, mit dem Kind zusammen für die Dauer des polnisches Sorgerechtsverfahrens nach Polen zurückzukehren. Da sie nicht mit dem Kindesvater zusammenziehen muss und ihr in Polen Schutz vor Gewalt gewährt wird, steht eine Gewaltbereitschaft des Kindesvaters dem nicht entgegen. Auch das Neugeborene ist kein Grund, da es ihr frei steht, dieses mitzunehmen. Eine eventuelle Trennung vom Partner ist hinzunehmen. Eine konkrete Kindeswohlgefahr besteht nicht.
Eine solche konkrete Gefahr folgt auch nicht aus den von der Kindesmutter beschriebenen Verhaltensweisen des Kindesvaters in der Vergangenheit. Zwar ist das Gericht nach dem Ergebnis der Kindesanhörung davon überzeugt, dass Dominika sowohl Gewalt durch den Kindesvater an sich als auch an der Mutter und der Schwester ausgeübt erlebt hat. D hat im Rahmen ihrer Anhörung den Eindruck gemacht, Gewalterfahrung durch den Vater tatsächlich gemacht zu haben. Dies bedeutet eine erhebliche Belastung des Kindeswohles. Alle hiermit verbundenen Gefahren kann die Antragsgegnerin aber abwenden, indem sie selber mit dem Kind für die Dauer eines Sorgerechtsverfahrens in das Heimatland zurückkehrt.
c)
Es liegt aber der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 Absatz 2 HKÜ vor, wonach von einer Rückgabeanordnung abgesehen werden kann, wenn das Kind sich widersetzt und dieses das Alter und die Reife erlangt, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das Kind aus freien T und nicht erkennbar maßgeblich durch den entführenden Elternteil beeinflusst mit Nachdruck die Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes ablehnt, sich dagegen in ungewöhnlich starkem Maße sträubt und das Kind angesichts seines Alters und seiner Reife dies aufgrund seiner verantwortungsbewussten Entscheidung tut, wobei hinsichtlich des Alters keine absolute Grenze existiert (OLG C, NJW-RR 1997,902). Dies ist hier der Fall.
D sträubt sich nachdrücklich gegen eine Rückkehr nach Polen. Bereits wenige Wochen nach ihrem Wegzug nach Deutschland nahm sie die Trennung von ihrer Schwester, an der sie deutlich hängt, in Kauf, weil sie in Deutschland bleiben wollte. Sie hält seitdem kontinuierlich hieran fest, sowohl gegenüber dem Vater als auch wiederholt gegenüber dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand. Auch im Rahmen ihrer richterlichen Anhörung hat sie sehr ruhig, begründet und in der Sache bestimmt angegeben, auf jeden Fall in Deutschland bleiben zu wollen. Vor die Alternativen gestellt, mit A in Polen oder getrennt von dieser in Deutschland zu leben, hat sie sich ohne Zögern eindeutig für den Verbleib in Deutschland entschieden. Sie hat mehrere Gründe hierfür angegeben, die sämtlich glaubhaft und nachvollziehbar sind. So ist sie zum einen froh, aus der belastenden Situation zwischen den streitenden Eltern und dem gewalttätigen Vater heraus zu sein. Zum anderen gefällt ihr das Leben hier deutlich besser, in dem sie im Vergleich zu ihrer Situation in Polen hier eine beste Freundin und viele Freunde hat und ihr die schulische Situation mit hilfsbereiterer Lehrerin und Arbeitsgemeinschaften, die ihr Spaß machen, besser gefällt. Ihr gefällt das Zusammenleben mit dem Lebensgefährten, den sie aus eigener Initiative "Papa" nennt und dem Neugeborenen. D hat dabei keinen maßgeblich von der Mutter beeinflussten Eindruck gemacht. Sie hat ihren Standpunkt sehr ruhig aus ihrer Sicht in kindlichen Worten geschildert. Wäre sie beeinflusst gewesen, dann hätte es nahegelegen, dass auch sie, so wie die Kindesmutter, den Sachverhalt betreffend die Frage der nachträglichen Genehmigung durch den Vater falsch dargestellt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Sie hatte auch keine überzogenen Belastungstendenzen betreffend den Vater. So konnte sie z. B. selber erkennen, dass es dem Vater gegenüber nicht fair war, einfach wegzufahren ohne ihn zu informieren. Ihre gute Einbindung in Deutschland lässt sich auch objektiv feststellen. So bemüht D sich sehr aktiv um Integration: sie hat viele Freunde, mit diesen spricht sie alleine deutsch, spricht die Sprache, wovon das Gericht sich überzeugt hat, bereits sehr gut.
D trifft nach Überzeugung des Gerichtes eine verantwortungsvolle Entscheidung mit ausreichendem Alter und Reife. D wird in 2 Monaten 12 Jahre alt. Sie erscheint sehr weit für ihr Alter. Auch die Reife ist ihr zuzusprechen. Ihr sind die schmerzhaften Konsequenzen, dann nicht mit der Schwester zusammenzuleben, durchaus bewusst. Sie hat im Rahmen ihrer richterlichen Anhörung auf die Frage, was wäre, wenn sie mit ihrer Mutter zurück nach Polen müsste, gesagt, dann müsse sie mitkommen, da sie ja nicht hier alleine bleiben könne. Diese sehr realistische Einschätzung zeigt sehr deutlich ihre Reife. Diese Haltung relativiert auch keinesfalls die Nachdrücklichkeit ihres Sträubens. So hat sie dieser Angabe direkt angefügt, sie wolle aber in Deutschland bleiben. Wie ernst es ihr hiermit ist, hat sie auch eindrucksvoll darin gezeigt, dass sie ihre Meinung auch beibehalten hat, obwohl sie die von ihr geliebte Schwester im Gericht erstmalig wieder getroffen hat. Sie war sogar, obwohl sie die Schwierigkeiten sah, bereit, dem Vater selber ihre Haltung klarzumachen, da dies die Chance vergrößerte, dass dieser ihre Haltung als von echter Überzeugung getragen erkennen konnte. So war der Vater nach dem Gespräch mit D auch sehr betroffen. Auch ihm scheint die Abwehrhaltung des Kindes klargeworden zu sein. So hat sie ihm nicht nur gesagt, dass sie in Deutschland bleiben will, sondern hat durch ihre abwehrende Körperhaltung und die Tatsache, dass sie dem Vater deutsch geantwortet hat, sehr klar deutlich gemacht, wie ernst es ihr ist.
Nach alledem ist, auch unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen engen Ausnahmetatbestand handelt, nach fester Auffassung des Gerichtes die Meinung dieses Kindes zu berücksichtigen.
6.
Die Einschränkung gemäß Artikel 12 Absatz 2 HKÜ gilt nicht. Hiernach ist dann,
wenn der Antrag beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde erst nach Ablauf von einem Jahr nach dem Verbringen eingegangen ist, die Rückgabe nicht anzuordnen,
sofern erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Der Antrag ist hier vor Ablauf der Jahresfrist gestellt. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller den Antrag erst recht kurz vor Ablauf der Jahresfrist gestellt hat, erwachsen ihm keine Nachteile.
7.
Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam.
Das erstinstanzliche Gericht hat keine Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen, § 40 Abs. 3 IntFamRVG.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG, Artikel 26 Abs. 4 HKÜ. Sie berücksichtigt, dass der Tatbestand einer Kindesentführung vorliegt und der Antrag alleine wegen des Ausnahmetatbestandes des entgegenstehenden Kindeswillens keinen Erfolgt hat.
9.
Das Gericht weist darauf hin, dass es gemäß Artikel 11 Absatz 6 Brüssel IIa-VO über das Bundesamt für Justiz als deutscher Zentraler Behörde der polnischen Zentralen Behörde eine Abschrift dieser Entscheidung und die entsprechenden Unterlagen übermittelt.
10.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht – Familiengericht - I, C-Straße, ####1 I schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Beschwerde muss mit Begründung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht - I eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an diesen eine schriftliche Bekanntgabe nicht bewirkt werden kann, beginnt die Frist für diesen Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen.