Vollstreckbarerklärung eines polnischen Unterhaltstitels nach VO Nr. 4/2009
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Vergleichs, wonach der Antragsgegner ab 01.02.2007 monatlich Unterhalt zu zahlen hat. Das Amtsgericht Hamm erklärte den Titel in Deutschland für vollstreckbar und versah ihn mit Vollstreckungsklausel. Die Entscheidung stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und die vorgelegten Urkunden; eine materielle Nachprüfung fand nicht statt. Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des polnischen Unterhaltstitels wurde stattgegeben; Titel für Deutschland für vollstreckbar erklärt und Verfahrenskostenhilfe bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Ausland ergangener Unterhaltsvergleich kann nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des deutschen Umsetzungsgesetzes (AUG) durch ein deutsches Gericht für vollstreckbar erklärt werden, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen und die erforderlichen Urkunden vorgelegt sind.
Bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung prüft das deutsche Gericht nicht die materielle Substanz des Unterhaltsanspruchs; es beschränkt sich auf die Prüfung der formellen Voraussetzungen nach der Verordnung und versagt keine inhaltliche Nachprüfung.
Die Zuständigkeit für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung richtet sich nach den Zuständigkeitsvorschriften des AUG; das angerufene Amtsgericht ist nach §§ 1 Abs.1 Nr.1 a), 35 AUG zuständig.
In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden; Kostenentscheidung und Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO, des AUG und des FamGKG.
Tenor
Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners aus dem Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie - III RC 514/06 vom 18.03.2008, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, für L1 an die Antragstellerin ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen, wird auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt und ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 2.160,72 Euro festgesetzt.
Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
Gründe
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig; insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), 35 AUG).
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung liegen vor. Zur weiteren Begründung wird auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sowie auf die vorgelegten Urkunden Bezug genommen (§ 40 Abs. 1 Satz 3 AUG). Eine Nachprüfung in der Sache findet nicht statt.
Die Verfahrenskostenhilfeentscheidung beruht auf §§ 114 ff. ZPO, 20 ff. AUG, die Kostenentscheidung auf §§ 788 ZPO, 40 Abs. 1 Satz 4 AUG. Der Verfahrenswert wurde nach § 51 Abs. 1 FamGKG festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2008 – XII ZB 195/07, zitiert nach juris m.w.N.; Erb-Klünemann in: Gottwald, Münchener Prozessformularbuch, Band 3: Familienrecht, 5. Auflage 2017, Q. VII. 5 m.w.N.). Nach § 40 Abs. 3 AUG wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.