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Amtsgericht Hamm·31 F 360/13·20.05.2015

Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler in Versorgungsausgleichsbeschluss (AG Hamm)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Hamm berichtigt einen familiengerichtlichen Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Korrigiert werden Rubrum, Beschlussformel und Gründe (u.a. Parteienbezeichnung: Deutsche Rentenversicherung Bund, Formulierungen zur internen Teilung und Feststellung über erworbene Anrechte). Die Berichtigung erfolgt, weil der Schreibfehler aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs.1 S.2 FamFG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Entscheidung kann wegen offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG berichtigt werden.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit so offenkundig ist, dass sie sich aus dem Inhalt der Akte ergibt.

3

Die Berichtigung kann Rubrum, Beschlussformel und Entscheidungsgründe erfassen, soweit die Korrektur dem wirklichen Parteiwillen bzw. dem ersichtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gehalt der Entscheidung entspricht.

4

Die konkrete Nennung oder Zuordnung einer Behörde oder eines Rechtsverhältnisses in einem Beschluss ist berichtigungsfähig, wenn die bisherige Bezeichnung offensichtlich unrichtig und der richtige Ausdruck eindeutig feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Tenor

werden das Rubrum, die Beschlussformel und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.04.2015 entsprechend §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es lauten muss im Rubrum:

unter "Beteiligte": Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, Versicherungsnummer ###### W ###;

sowie in der Beschlussformel zu b. 2. und 3. Absatz es jeweils heißen muss: Im Wege der internen Teilung wird...zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von...auf das vorhandene Konto ## ###### W ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2013, übertragen.

In den Gründen, Seite 11, muss es unter der Überschrift "Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung" lauten:

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.

In den Gründen, Seite 12, unter der Überschrift "Übersicht. Antragsteller" muss es heißen:

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:..

Gründe

2

Der Beschluss vom 16.04.2015 war - wie geschehen - wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers, der sich aus dem Inhalt der Akte ergibt, zu berichtigen.