Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler in Versorgungsausgleichsbeschluss (AG Hamm)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Hamm berichtigt einen familiengerichtlichen Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Korrigiert werden Rubrum, Beschlussformel und Gründe (u.a. Parteienbezeichnung: Deutsche Rentenversicherung Bund, Formulierungen zur internen Teilung und Feststellung über erworbene Anrechte). Die Berichtigung erfolgt, weil der Schreibfehler aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs.1 S.2 FamFG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Entscheidung kann wegen offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG berichtigt werden.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit so offenkundig ist, dass sie sich aus dem Inhalt der Akte ergibt.
Die Berichtigung kann Rubrum, Beschlussformel und Entscheidungsgründe erfassen, soweit die Korrektur dem wirklichen Parteiwillen bzw. dem ersichtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gehalt der Entscheidung entspricht.
Die konkrete Nennung oder Zuordnung einer Behörde oder eines Rechtsverhältnisses in einem Beschluss ist berichtigungsfähig, wenn die bisherige Bezeichnung offensichtlich unrichtig und der richtige Ausdruck eindeutig feststellbar ist.
Tenor
werden das Rubrum, die Beschlussformel und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.04.2015 entsprechend §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es lauten muss im Rubrum:
unter "Beteiligte": Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, Versicherungsnummer ###### W ###;
sowie in der Beschlussformel zu b. 2. und 3. Absatz es jeweils heißen muss: Im Wege der internen Teilung wird...zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von...auf das vorhandene Konto ## ###### W ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2013, übertragen.
In den Gründen, Seite 11, muss es unter der Überschrift "Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung" lauten:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
In den Gründen, Seite 12, unter der Überschrift "Übersicht. Antragsteller" muss es heißen:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:..
Gründe
Der Beschluss vom 16.04.2015 war - wie geschehen - wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers, der sich aus dem Inhalt der Akte ergibt, zu berichtigen.