Entpflichtungsantrag gegen beigeordnete Rechtsanwältin – Zurückweisung mangels wichtiger Gründe
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Entpflichtung ihrer beigeordneten Rechtsanwältin. Streitpunkt war, ob ein wichtiger Grund i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO vorliegt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da keine nachvollziehbaren oder glaubhaft gemachten Gründe vorgetragen wurden und die Anwältin die pauschalen Vorwürfe bestritt. Ein Wechsel ist ohne triftige Gründe nur zulässig, wenn der Staatskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen oder entsprechende Erklärungen der Anwälte vorliegen.
Ausgang: Antrag auf Entpflichtung der beigeordneten Rechtsanwältin mangels wichtiger Gründe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der Beiordnung eines beigeordneten Rechtsanwalts setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus (vgl. § 48 Abs. 2 BRAO).
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nachhaltig zerstört ist; dies darf nicht durch vorwerfbares Verhalten des Beteiligten verursacht worden sein.
Fehlen triftige Gründe für eine Mandatsbeendigung, ist eine Beiordnung eines neuen Anwalts nur möglich, wenn der Staatskasse hierdurch keine Mehrkosten entstehen (z. B. durch Verzicht des ersten Anwalts).
Eine Beschränkung der Beiordnung auf Gebühren, die nicht beim ersten Anwalt entstanden sind, bedarf entsprechender Erklärungen der beteiligten Rechtsanwälte und kann nicht von Amts wegen angeordnet werden.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 18.05.2022 auf Entpflichtung der Rechtsanwältin T1 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Entpflichtung sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die Begründung der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 19.05.2022 rechtfertigt die begehrte Entpflichtung nicht.
Rechtsanwältin T1 hat mit Schreiben vom 10.06.2022 Stellung genommen und die (pauschalen) Behauptungen der Antragstellerin bestritten.
Ein einmal beigeordneter Anwalt kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
Aufhebung der Beiordnung entpflichtet werden (vgl. § 48 Abs. 2 BRAO). Ein wichtiger
Grund für einen Anwaltswechsel liegt vor allem dann vor, wenn ein solcher Grund auch dem nicht bedürftigen Beteiligten Anlass zu einem Anwaltswechsel gegeben hätte. Dies setzt aus Sicht des Mandanten im Regelfall eine nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Beteiligten voraus, die aber nicht durch vorwerfbares Verhalten des Beteiligten entstanden sein darf.
Liegen aber - wie in den meisten Fällen - keine triftigen Gründe zur Mandatsbeendigung vor, kann ein neuer Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn der Staatskasse hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Das ist dann der Fall, wenn der erste Anwalt sein Einverständnis erklärt, auf die Vergütung zu verzichten, oder der neue Anwalt erklärt, nur bereits nicht beim ersten Anwalt entstandene Gebühren (z.B. Vergleichs- und Terminsgebühr) geltend zu machen. Eine derartige Beschränkung im Beiordnungsbeschluss setzt aber entsprechende Erklärungen des ersten oder zweiten Anwalts voraus, sie kann nicht von Amts wegen angeordnet werden
(vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 78 FamFG).