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Amtsgericht Hamm·30 F 209/20·16.12.2021

Hinterbliebenenversorgung nach §25 VersAusglG: Anspruch und Berechnung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte Hinterbliebenenversorgung von der Antragsgegnerin wegen eines bei der Scheidung nicht ausgeglichenen Anrechts des verstorbenen Ehemanns nach §25 VersAusglG. Streitpunkt waren Beginn und Höhe des Anspruchs sowie die Einbeziehung weiterer nicht ausgeglichener Anrechte. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung ab Oktober 2020 bzw. Januar 2021 in den berechneten Beträgen und stützte die Berechnung auf den Aktuarvermerk; geringfügige korrespondierende Anrechte blieben wegen der Bagatellregel unberücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Hinterbliebenenversorgung nach §25 VersAusglG in der geltend gemachten Höhe ab Oktober 2020/ Januar 2021 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein Ehegatte ein Anrecht, das bei der Scheidung nicht ausgeglichen wurde, kann der Hinterbliebene gemäß §25 Abs.1 VersAusglG vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung in der Höhe verlangen, die bestanden hätte, wenn die Ehe bis zum Tod fortbestanden hätte.

2

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit der Geltendmachung; maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Gericht (vgl. §25 Abs.4, §20 Abs.3 VersAusglG i.V.m. §1585b Abs.2, §1613 Abs.1 BGB).

3

Bei der Berechnung der Anspruchshöhe sind der in die Ehezeit fallende Rentenbegründungsanteil und der maßgebliche (fiktive) Rentenbetrag unter Anwendung aktuarischer Feststellungen zu berücksichtigen.

4

Die Anspruchshöhe ist nach §25 Abs.3 VersAusglG auf den Betrag begrenzt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.

5

Korrespondierende schuldrechtliche Anrechte mit geringem Kapitalwert können bei der Bildung der Rechengröße nach §20 Abs.1 Satz 3 i.V.m. §18 VersAusglG unberücksichtigt bleiben (Bagatellregelung).

Relevante Normen
§ 25 Abs. 1 VersAusglG§ 25 Abs. 4 VersAusglG§ 20 Abs. 3 VersAusglG§ 1585b Abs. 2 BGB§ 1613 Abs. 1 BGB§ 25 Abs. 3 VersAusglG

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin als Hinterbliebenenversorgung eine monatliche Rente, jeweils fällig mit Ablauf des betreffenden Monats, ab Oktober 2020 in Höhe von 254,23 Euro sowie ab Januar 2021 in Höhe von 261,56 Euro zu zahlen.

Die Gerichtskosten werden der Antragstellerin auferlegt, die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

2

Das Anrecht des A1 bei der Antragsgegnerin auf Altersversorgung wurde bei der Scheidung nicht ausgeglichen, daher kann die Antragstellerin gemäß § 25 Absatz 1 VersAusglG von der Antragsgegnerin als Versorgungsträgerin die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod des A1 am 15. Juni 2020 fortbestanden hätte.

3

Der Anspruch beginnt nach § 25 Absatz 4, § 20 Absatz 3 VersAusglG, § 1585b Absatz 2, § 1613 Absatz 1 BGB ab Geltendmachung, vorliegend ging der Antrag am 1. Oktober 2020 bei Gericht ein.

4

Wegen der Berechnung des Anspruchs wird zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Vermerk des Aktuars B1 vom 17. Juni 2021, der mit Schreiben der auskunftsdienstleistenden Aktuare der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2021 zur Akte gereicht wurde; danach entfällt ein Rentenbegründungsanteil von 88,89 Prozent in die Ehezeit und die (fiktive) Rentenleistung von ursprünglich 454 Euro erhöhte sich für die (hier relevante) Zeit ab Oktober 2020 auf 572 Euro sowie für die Zeit ab Januar 2021 auf 588,50 Euro. Damit ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Hinterbliebenenversorgung ab Oktober 2020 in Höhe von (572 € * 0,8889 * 0,5 gleich) 254,23 Euro beziehungsweise ab Januar 2021 in Höhe von (588,50 € * 0,8889 * 0,5 gleich) 261,56 Euro.

5

Allerdings ist gemäß § 25 Absatz 3 VersAusglG die Höhe des Anspruchs auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Dazu ist die Antragsgegnerin der Auffassung, die fiktive schuldrechtliche Ausgleichsrente sei im Wege des umfassenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu bestimmen, indem die ebenfalls seinerzeit nicht ausgeglichene Versorgungsanwaltschaft bei der Kommunalen Versorgungskasse X1 rentenmindernd einzubeziehen sei. Ob die Rechtsansicht der Antragsgegnerin zutreffend ist, kann nach Einholung einer Auskunft der Kommunalen Versorgungskasse X1 dahinstehen: Denn das Anrecht der Antragstellerin dort hat einen korrespondierenden Kapitalwert von nur 2.341,36 Euro und fällt unter die Bagatellregelung des § 18 VersAusglG. Zwar gilt bei einem etwaigen „Ausgleich“ nach § 25 VersAusglG die Norm des § 18 VersAusglG mangels Zitierung nicht, jedoch ist der antragsgegnerseits in Feld geführte schuldrechtliche „Ausgleich“ im unmittelbaren Zusammenhang des § 25 VersAusglG nur eine Rechengröße, die sich § 20 VersAusglG bestimmt. Bei der Bildung der Rechengröße aber gilt die Bagatellregelung aufgrund des Verweises des § 20 Absatz 1 Satz 3 VersAusglG.

6

Regelungen nach § 30 VersAusglG waren nicht zu treffen, weil die Antragsgegnerin an die Hinterbliebene des A1 keine Zahlungen aus dem Anrecht leistet.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG und berücksichtigt die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung sowie den Umstand, dass das Interesse an der Entscheidung im Wesentlichen auf Antragstellerseite liegt.