Feststellung der Nichtvaterschaft: Vaterschaftsanfechtung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hat die Anfechtung einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung des Antragsgegners zu 1) begehrt. Das Familiengericht stellte fest, dass zwischen dem Anerkennenden und dem Kind keine sozial‑familiäre Beziehung bestand und ein Sachverständigengutachten eine leibliche Vaterschaft als offenbar unmöglich ergab. Die Anfechtung nach §1600 Abs.1 Nr.5 BGB wurde für wirksam erachtet; der Antrag wurde stattgegeben. Die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Antrag auf Feststellung, dass der Antragsgegner zu 1) nicht Vater des Antragsgegners zu 2) ist, wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung der Vaterschaft kann von der nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB anfechtungsberechtigten Person erhoben werden und führt zur Rücknahme der Wirksamkeit einer zuvor erklärten Vaterschaftsanerkennung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine sozial‑familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3, 4 BGB liegt nicht vor, wenn der angebliche Vater keine tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und der Kontakt sich auf sporadische Besuche sowie unregelmäßige Geld- und Sachleistungen beschränkt.
Ein rechtsmedizinisches bzw. sachverständiges Gutachten kann zur Feststellung der leiblichen Unmöglichkeit der Vaterschaft führen und ist geeignet, die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanfechtung zu begründen.
Die durch Anerkennung erworbene Staatsangehörigkeit des Kindes und die daraus folgenden aufenthaltsrechtlichen Zwecke der Mutter können durch eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft entfallen.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 183 FamFG; das Gericht kann die Verfahrenskosten den Beteiligten anteilig auferlegen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1) nicht der Vater des Antragsgegners zu 2) ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin, der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) zu gleichen Teilen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert beträgt 2.000,00 €.
Gründe
Die Antragsgegnerin zu 3) ist nigerianische Staatsangehörige sie wohnt in I. Der Antragsgegner zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist in Nigeria geboren und wohnt in F. Die Antragsgegnerin zu 3) reiste am 01.12.2008 gemeinsam mit ihrer Tochter F2, geb. am 00.00.2008 in I2, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17.04.2009 stellt sie einen Asylantrag. Am 01.07.2009 erkannte der Antragsgegner zu 1) vorgeburtlich die Vaterschaft des Antragsgegners zu 2) an. Der Antragsgegner zu 2) wurde am 00.00.2009 von der Antragsgegnerin zu 3) in I geboren. Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) gaben unter dem 30.10.2009 eine Sorgerechtserklärung ab. Kindesunterhalt ist nicht tituliert worden.
Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) waren zu Gesprächsterminen mit der Ausländerbehörde Hamm eingeladen. Am 22.12.2009 erschien die Antragsgegnerin zu 3) allein und erklärte, der Antragsgener zu 1) habe einen Autounfall gehabt, werde im Krankenhaus behandelt und könne deshalb nicht erscheinen. Am 06.01.2010 erschien sie ebenfalls allein und erklärte, der Antragsgegner halte sich in England auf. Der letzte Termin am 11.02.2010 wurde von beiden ohne weitere Erklärung nicht wahrgenommen. Am 12.02.2010 beantragte die Antragsgegnerin zu 3) für sich und ihre Tochter F2 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 28 Abs. 1 Ziff. 3, 25 Abs. 5 AufenthG. Sie gab an, der Aufenthalt des Antragsgegners zu 1) sei nicht bekannt. Zu ihm bestünde kein Kontakt mehr. Der Kontakt sei abgebrochen (Bl. 28 f. d.A.). Am 02.03.2010 sprachen der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) gemeinsam beim Standesamt der Stadt Hamm vor, wegen der Ausstellung von Geburtsurkunde und Reisepass für den Antragsgegner zu 2). Bei der Ausländerbehörde meldeten sie sich nicht.
Der Antragsgegner zu 1) hat für zwei weitere Kinder ausländischer Mütter die Vaterschaft anerkannt. Eine Vaterschaft ist von der zuständigen Behörde erfolgreich angefochten worden.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft erwarb der Antragsgegner zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Antragstellerin hat unter Berufung auf § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Vaterschaft angefochten.
Sie behauptet, eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB bestünde zwischen den Antragsgegnern zu 1) und 2) nicht. Besuche hätten nie stattgefunden. Sie ist der Ansicht, mit der Anerkennung seien die rechtlichen Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt des Antragsgegners zu 2), der Antragsgegnerin zu 3) und deren Tochter geschaffen worden. Der Antragsgegner zu 1) sei nicht der Vater des Antragsgegners zu 2).
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behaupten, der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) hätten sich in F kennengelernt. Sie wären ein Paar geworden. Nachdem der Antragsgegner zu 1) erfahren habe, dass die Antragsgegnerin zu 3) in betrogen hatte, habe er sich von ihr getrennt. Von der Schwangerschaft habe er erst durch einen Dritten erfahren. Er habe daraufhin telefonischen Kontakt zur Antragsgegnerin zu 3) aufgenommen. Weder Schwangerschaft noch Geburt habe er begleitet. Er habe die Antragsgegner zu 2) und 3) sporadisch, vielleicht jeden oder jeden 3. Monat besucht und, wenn er Geld übrig gehabt hätte 100,00 € für das Kind gegeben. Nach Bekanntwerden des Sachverständigengutachtens habe er nur noch Beträge in Höhe von 50,00 € gezahlt. Er habe auch Pampers o.Ä. als Geschenk mitgebracht. Die Besuche hätten eine halbe Stunde bis zu einer Stunde gedauert. Mit dem Kind allein sei der Antragsgegner zu 1) nie gewesen. Mit der Antragsgegnerin zu 3) sei er nicht wieder zusammen gekommen. Der Antragsgegner zu 2) kenne den Antragsgegner zu 1) nicht wirklich, schon gar nicht als Vater.
Das Gericht hat den Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 3) persönlich angehört. Dasselbe gilt für den Ergänzungspfleger des Antragsgegners zu 2). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 15.10.2010 (Bl. 84 ff. d.A.) und 14.06.2011 (Bl. 143 ff. d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.10.2011 (Bl. 89 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des B vom 02.02.2011 (Bl. 108 ff. d.A.).
Der Antrag ist begründet.
Die Antragstellerin ist anfechtungsberechtigt gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Angefochten wird die Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB.
Die Anfechtung ist wirksam.
Aufgrund der Anhörung der Beteiligten in Verbindung mit dem Sachvortrag der Antragstellerin ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zu keinem Zeitpunkt eine sozial-familiäre Beziehung (§ 1600 Abs. 3 BGB) zwischen dem Antragsgegner zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) bestand. Eine solche konnte im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung noch nicht bestehen, weil der Antragsgegner zu 2) noch nicht geboren war. Sie bestand weder später noch besteht sie jetzt.
Gemäß § 1600 Abs. 4 BGB setzt eine sozial-familiäre Beziehung voraus, dass der Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind über längere Zeit hinweg in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat.
Verheiratet waren die Antragsgegnerin zu 3) und der Antragsgegner zu 1) nicht. Die von ihnen behauptete Beziehung war schon vor Bekanntwerden der Schwangerschaft beendet. Antragsgegner zu 1) und Antragsgegner zu 2) haben nie zusammengelebt. Allein aufgrund der von Antragsgegnerseite vorgetragenen sporadischen Besuche und der unregelmäßigen Zahlungen und Geschenke trug oder trägt der Antragsgegner zu 1) keine tatsächliche Verantwortung für das Kind. Dies setzt mehr voraus als ein gelegentliches Treffen und die Übergabe von Geld, wie die Regelbeispiele des § 1600 Abs. 4 S. 2 BGB zeigen. Antragsgegner zu 1) und Antragsgegnerin zu 3) haben übereinstimmend bekundet, der Antragsgegner zu 2) kenne den Antragsgegner zu 1) nicht, schon gar nicht als Vater. Der Antragsgegner zu 1) hat nie selbst für das Kind gesorgt, war nie mit ihm allein. Bis auf die Beantragung des Reisepasses ist vom gemeinsamen Sorgerecht nach den Erkenntnissen des Gerichts kein Gebrauch gemacht worden.
Durch die Vaterschaftsanerkennung wurden die rechtlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Aufenthalt des Antragsgegners zu 2), der Antragsgegnerin zu 3) und ihrer Tochter geschaffen (§ 1600 Abs. 3 BGB). Aufgrund der Anerkennung durch den deutschen Antragsgegner zu 1) ist auch der Antragsgegner zu 2) deutscher Staatsangehöriger geworden. Dies ist Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel der Antragsgegnerin zu 3) und ihrer Tochter gemäß §§ 28, 25 AufenthG.
Nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung steht fest, dass es offenbar unmöglich ist, dass der Antragsgegner zu 1) der leibliche Vater des Antragsgegners zu 2) ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hamm, Borbergstr. 1, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.