Berichtigung der Beschlussgründe nach § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Hamm berichtigt die Gründe eines familiengerichtlichen Beschlusses nach § 42 FamFG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Streitpunkt war, ob eine Korrektur ohne vorherige Anhörung der übrigen Beteiligten möglich ist. Das Gericht hielt die Fehlerberichtigung für offensichtlich und daher ohne Anhörung zulässig. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist auf die sofortige Beschwerde hin.
Ausgang: Berichtigung der Beschlussgründe wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG; Anhörung der Beteiligten als entbehrlich angesehen
Abstrakte Rechtssätze
§ 42 FamFG ermöglicht die Berichtigung von Beschlussgründen, wenn diese offenbare Unrichtigkeiten enthalten.
Eine Berichtigung nach § 42 FamFG bedarf nicht der vorherigen Anhörung der übrigen Beteiligten, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass die Anhörung entbehrlich ist.
Die Berichtigung dient allein der Beseitigung offensichtlicher Schreib- oder Formulierungsfehler und ändert nicht die inhaltliche Entscheidungsformel.
Gegen eine Berichtigungsentscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; Form und Fristen der Beschwerde sind in der Rechtsbehelfsbelehrung anzugeben.
Tenor
werden die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 13.06.2016 entsprechend § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es unter III 5b im letzten Satz des zweitletzten Absatz heißt:
"Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr nach Polen erforderlich ist, nicht aber zum Antragsteller, auch nicht in die Region, in der er wohnt."
Gründe
Die Beschlussgründe waren wie geschehen zu berichtigen. Es handelt sich um einen derart offensichtlichen Fehler, dass es keiner vorherigen Anhörung der übrigen Beteiligten bedurfte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Hamm, Borbergstr. 1, 59065 Hamm oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Hamm oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.