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Amtsgericht Hamm·3 F 281/10·26.05.2010

HKÜ-Rückführung nach Kroatien trotz Kindeswunsch und deutscher Eil-Sorgerechtsentscheidung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte nach dem HKÜ die Rückführung ihres in Deutschland zurückgehaltenen Kindes nach Kroatien. Streitig war, ob ein widerrechtliches Zurückhalten vorlag und ob Ausnahmen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKÜ (schwere Gefahr/Kindeswiderspruch) eingreifen. Das Gericht ordnete die Rückführung an, weil für die Widerrechtlichkeit allein die Rechtslage am gewöhnlichen Aufenthalt (Kroatien) maßgeblich ist und eine deutsche einstweilige Sorgerechtsentscheidung nach Art. 17 HKÜ keine Grundlage schafft. Eine schwerwiegende konkrete Gefährdung und ein beachtlicher, autonom gebildeter Kindeswille wurden verneint; die Ausnahmen seien eng auszulegen.

Ausgang: Rückführungsantrag nach dem HKÜ stattgegeben und Rückführung des Kindes nach Kroatien angeordnet; Ausnahmen nach Art. 13 HKÜ verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens nach Art. 3 HKÜ ist allein die Sorgerechtslage im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes maßgeblich.

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Eine im ersuchten Staat ergangene (auch einstweilige) Sorgerechtsentscheidung begründet im HKÜ-Rückführungsverfahren keine eigenständige Rechtsgrundlage und ist nach Art. 17 HKÜ grundsätzlich unerheblich.

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Die Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKÜ sind restriktiv auszulegen; die Rückführung darf nur bei besonders erheblichen, konkreten und aktuellen Gefahren für das Kind unterbleiben.

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Die mit einer Rückführung typischerweise verbundene seelische Belastung genügt für Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ regelmäßig nicht, wenn sie Folge der durch den zurückhaltenden Elternteil geschaffenen Situation ist.

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Ein Absehen von der Rückführung nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ setzt einen nachdrücklich geäußerten, autonom gebildeten Widerspruch des Kindes sowie ein Alter und eine Reife voraus, die eine verantwortungsbewusste Entscheidung erwarten lassen.

Relevante Normen
§ HKÜ Art. 3, 14, 17, 13§ 44 Abs. 3 IntFamRVG i.V.m. § 89 FamFG§ 90 Abs. 2 FamFG§ 9 Abs. 1 IntFamRVG§ 12 Abs. 1 IntFamRVG§ Art. 17 HKÜ

Leitsatz

Für die Frage der Widerrechtlichkeit ist alleine auf die Rechtslage im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Entscheidungen im ersuchten Staat können keine Rechtsgrundlage geben. Die Ausnahmetatbestände der Art. 13 S. 1 b und S. 2 sind eng auszulegen.

Tenor

 I.

 Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind F, geboren am 00.0.2004 in Paderborn, wohnhaft bei dem Antragsgegner, X-Straße 7, Q ab Wirksamkeit dieses Beschlusses nach Kroatien zurückzuführen.

II.

  Kommt der Antragsgegner der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist er und jede andere Person, bei der sich das Kind F, geboren am 00.0.2004 in Q aufhält, verpflichtet, das Kind, wohnhaft bei dem Antragsgegner, X-Straße 7, Q, sowie den in seinem Besitz befindlichen deutschen Kinderausweis des Kindes sowie die in seinem Besitz befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände, die es zu Besuchszwecken mit nach Deutschland gebracht hat, an die Antragstellerin oder eine von dieser bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach Kroatien herauszugeben.

III.              Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu II. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV.              Zum Vollzug von II. wird angeordnet:

1.              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind dem Antragsgegner oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es der Antragstellerin oder einer von ihr bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2.              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden.

3.              Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

4.               Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5.              Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6.              Das Stadtjugendamt Paderborn ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

              a)              Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes F, geboren am 00.00.2004 in Paderborn, wohnhaft bei dem Antragsgegner, an die Antragstellerin oder an die von ihr bestimmte Person zu treffen,

              b)              das Kind F nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7.              Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V.              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

Gründe

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I.

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Aus der am 00.00.2003 in Paderborn geschlossenen Ehe der Kindeseltern ist das am 00.0.2004 in Paderborn geborene Kind F hervorgegangen. Die Kindesmutter ist kroatische Staatsangehörige, der Kindesvater deutscher Staatsangehöriger. F hat die doppelte Staatsangehörigkeit.

4

Die Familie lebte zunächst zusammen in Paderborn. Im April 2006 gingen sie aufgrund einer Anstellung der Kindesmutter zusammen mit F nach Mallorca/Spanien. Im November 2006 kehrte der Kindesvater nach Paderborn zurück, die Kindesmutter und F zogen nach Zagreb. Von April bis November 2007 hielten Kindesmutter und F sich erneut auf Mallorca auf. Sie gingen dann ein paar Tage nach Paderborn, sodann nach Zagreb, wo sie seitdem leben.

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Kurz vor einem zehntägigen Aufenthalt von Kindesmutter und Kind in Deutschland beantragte der Kindesvater am 4.9.2008 beim Amtsgericht Paderborn, Az. 81 F 170/08 eine einstweilige Anordnung Aufenthaltsbestimmungsrecht und die elterliche Sorge unter Berufung darauf, dass die Kindesmutter ohne seine Zustimmung mit F nach Kroatien verzogen sei.

6

Am 16.9.2008 einigten sich die Kindeseltern beim Jugendamt Paderborn unter anderem auf den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter in Kroatien sowie auf regelmäßige Umgangskontakte mit dem Vater. Am 8.9.2008 nahm der Kindesvater sodann seinen Antrag zurück.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Zagreb vom 15.1.2009, Az. XCVII-P2-1781/08 wurde die Ehe der Parteien geschieden.

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Es heißt dort weiter:

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“ 2. Das gemeinsame Kind der Parteien, die minderjährige F….wird bei ihrer Mutter F2 leben.

10

11

4. Die Treffen und der Umgang des Vaters und der Tochter werden in der Weise abgewickelt, dass der Vater das Kind sechs Wochen während des Sommers und der Feiertage wechselweise sieht sowie nach Absprache der Eltern.“

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Der Kindesvater hatte Kontakt mit F über Internet mit Hilfe einer Web-Kamera, daneben auch persönliche Kontakte, deren Umfang unklar ist.

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Die Kindeseltern verabredeten für den Zeitraum 27.3.2010 bis 4.5.2010 einen Besuchskontakt von F beim Kindesvater in Paderborn. Der Kindesvater sollte F auf Hin- und Rückflug begleiten. Die Kindesmutter stellte dem Vater alle hierfür erforderlichen Flugtickets zur Verfügung. Der Kindesvater holte F in Kroatien ab und flog am 27.3.2010 mit ihr nach Deutschland.

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Am 29.4.2010 beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht  Paderborn das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F im Wege einstweiliger Anordnung  (Az. 80 F 156/10) und in der Hauptsache ( Az. 80 F 159/10). Am 3.5.2010 übertrug das AG Paderborn- ohne Beteiligung der Kindesmutter und ohne mündliche Verhandlung- dem Kindesvater im einstweiligen Anordnungsverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F und beraumte einen Termin an.

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Am 4.5.2010 ging beim erkennenden Gericht der Rückführungsantrag der Kindesmutter ein. Am 6.5.2010 erfolgte die Bestellung des Verfahrensbeistandes.

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Am 11.5.2010 gab das Amtsgericht Paderborn nach Terminsaufhebung die Sorgerechtsverfahren an das Amtsgericht Hamm ab. Durch Beschlüsse vom 17.5.2010 wurden in dem einstweiligen Anordnungsverfahren (nunmehr Az. 3 F 299/10) die einstweilige Anordnung vom 3.5.2010 aufgehoben und das Verfahren nach Art. 16 HKÜ ausgesetzt bis zur Entscheidung in diesem Verfahren, das Hauptsacheverfahren (nunmehr Az. 3 F 300/10) ebenso ausgesetzt.

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Mit Beschluss vom heutigen Tag sind die einstweilige Anordnungsanträge beider Parteien abgetrennt worden zur gesonderten Entscheidung in dem Verfahren Az. 3 F 316/10.

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Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner die Rückführung des Kindes.

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Die Antragstellerin beantragt

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die Herausgabe des Kindes an sie zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Kroatien sowie Folgeanträge.

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Wegen der Einzelheiten der gestellten Anträge wird auf die Antragsschrift vom  4.5.2010, Blatt 1 ff. der Akte Bezug genommen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Er beruft sich darauf, dass er das Kind nur auf dessen Drängen und ausdrücklichen Wunsch hin nicht zurück schicke. Nach bereits mehrfachen Wechseln aufgrund von Beziehungsabenteuern beabsichtige die Kindesmutter nun den Umzug nach Oslo. Hiergegen wende sich das Kind, das bei ihm leben wolle. Er vertritt die Auffassung, dass das Kind bei einer Rückführung schweren seelischen Schaden nehmen würde. Außerdem würde der ausdrückliche Wille des Kindes, das über ausreichende Reife verfüge, der Rückführung entgegenstehen.

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Die Kindesmutter beruft sich darauf, gar keine konkreten Pläne für einen Umzug zu haben. Auch stehe das Kind nur unter dem Einfluss des Vaters.

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Das Stadtjugendamt Paderborn hat zur sozialen Lage des Kindes berichtet. Insoweit wird auf das Schreiben vom 20.5.2010 Bezug genommen.

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Das Kind F ist am 26.5.2010 angehört worden.

28

Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Kindes wird auf den Kindesanhörungsvermerk, wegen des Ergebnisses der Anhörung der übrigen Beteiligten auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

29

II.

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Der gestellte Rückführungsantrag ist zulässig.

31

Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 12 Abs. 1 IntFamRVG örtlich zuständig.

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III.

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Der Rückführungsantrag ist auch begründet.

34

1.

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Die Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.80 (im Folgenden „HKÜ“) genannt.

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2.

37

Das Haager Übereinkommen findet Anwendung. Seit dem 1.12.1991 ist Kroatien Vertragsstaat im Verhältnis zu Deutschland, so dass das Übereinkommen zum Zeitpunkt des hier zu prüfenden Sachverhaltes galt.

38

3.

39

Das Übereinkommen findet Anwendung, da F das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat.

40

4.

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Der Antragsgegner hält das Kind widerrechtlich zurück und verletzt damit das Sorgerecht der Antragstellerin im Sinne des Artikel 3 HKÜ.

42

In der Entscheidung des Amtsgerichts Zagreb vom 15.1.2009 ist ausgeführt, dass F „ bei ihrer Mutter F2 leben wird“. Es kann dahin gestellt bleiben, ob hiermit eine Übertragung von alleinigen Rechtsbefugnissen nach dem nach Art. 14 HKÜ geltenden kroatischen Recht verbunden ist oder ob dies eine rein tatsächliche Regelung betreffend den Lebensmittelpunkt des Kindes darstellt. Jedenfalls hat die Kindesmutter weiter Befugnisse, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden, sei es gemeinsam oder allein. Eindeutig und allein entscheidend ist, dass der Antragsgegner die Befugnisse nicht alleine hat.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 3.5.2010 hat keine Relevanz, da sie eine Sorgerechtsentscheidung im ersuchten Staat im Sinne des Art. 17 HKÜ darstellt.

44

5.

45

Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung nicht anzuordnen ist, liegen nicht vor.

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Der Antragsgegner beruft sich auf Artikel 13 Satz 1 b und S. 2 HKÜ. Er vertritt die Auffassung, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei und das Kind sich bei ausreichender Reife der Rückgabe widersetze.

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Bei der Bewertung ist eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten. Die Ausnahme ist auf wirkliche schwere Gefahren zu beschränken, solche, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen. Denn die Hinnahme des Rechtsbruchs durch den zurückhaltenden Elternteil ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt (Bundesverfassungsgericht FamRZ 99, 85; OLG Hamm FamRZ 99,948; 2000, 370; 2002,44).

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Nach Auffassung des Gerichts besteht keine konkrete Gefährdung für F in Kroatien.

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Der mit der Rückführung des Kindes nach Kroatien verbundene Wechsel bedeutet sicherlich eine seelische Belastung für das Kind. Die Kindesanhörung hat ebenso wie der vorherige Versuch des Verfahrensbeistandes, Kontakt mit F aufzunehmen, gezeigt, dass es dem Kind nicht gut geht. Es erscheint für ein Kind dieses Alters sehr ungewöhnlich, dass F  nicht ansatzweise bereit war, zu sprechen, nicht einmal bereit war, ihr Gesicht zuzuwenden. Sie versteckte sich beim Vater. Auch auf die Gegenwart der Mutter reagierte sie nicht. Dies steht im krassen Widerspruch zu ihrem Verhalten, wie es von kroatischen Einrichtungen beschrieben wird. Das Gericht hat dabei keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser sehr detaillierten Angaben zu zweifeln. Die Behauptung des Kindesvaters in der mündlichen Verhandlung, in den Bescheinigungen werde gelogen, erfolgt rein ins Blaue. Außerdem hat der Kindesvater selber angegeben, dass F sich, als er sie in Kroatien abgeholt hat, nicht dergestalt benommen habe, wie sie dies nun tut.

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Dies reicht aber für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung nicht aus, denn die Unterbrechung der gegenwärtigen Lebenssituation ist typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und ist damit grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 96,405).

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Der Antragsgegner, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft,  hat trotz Hinweises nicht substantiiert vorgetragen. Auch bedeutet F Verhalten, wenn es auch besorgniserregend erscheint, nicht, dass die Rückführung eine konkrete Gefährdung bedeutet.

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Selbst wenn F, worauf der Kindesvater sich beruft, wünschen sollte, in Deutschland zu bleiben, so ist ihr kindgerecht von allen Beteiligten einschließlich dem Antragsteller zu erläutern, dass sie dies nicht entscheiden kann, sondern nur der bzw. die Sorgeberechtigten. Die vom Kindesvater angeführte Angst des Kindes, nach Norwegen umzuziehen, könnte genommen werden, indem das Kind von allen Beteiligten darauf hingewiesen wird, dass die Kindesmutter dies gar nicht konkret plant. Sollte F diese Angst wirklich haben, so zeigt dies gerade auch das, was sich aus den Berichten ergibt, dass sie sich nämlich in Kroatien wohl fühlt.

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Der Antragsgegner muss sich vor Augen führen, dass er dadurch, dass er das Kind nicht zurückgegeben hat, die unzumutbare Situation des Kindes verursacht hat und deshalb die damit verbundenen Folgen auch tragen muss. Er hat sich über die kroatische Sorgerechtslage hinweggesetzt und für sich einen Weg gesucht, der außerhalb des Rechtssystems liegt. Hieran ändert auch die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Paderborn nichts. Es bleibt dem Kindesvater unbenommen, nach Rückführung des Kindes nach Kroatien ein Familienverfahren vor dem international zuständigen Gericht in Kroatien anzustrengen. Hier werden seine Argumente zum Kindeswohl geprüft werden.

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Hinzu kommt, dass das Gericht bei der Anhörung des Kindes den Eindruck gewonnen hat, dass das Kind durch das Verhalten des Vaters immer weiter psychisch unter Druck gerät und nicht zur Ruhe kommt. Der Kindesvater ist in keinster Weise einsichtig, dass sein Verhalten unrichtig war und ist. Es steht konkret zu befürchten, was äußerst problematisch ist, dass der Kindesvater seine ablehnende Haltung, sei es direkt oder indirekt dem Kind vermittelt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Kindesvater sehr resolut ablehnend und völlig uneinsichtig erschienen ist, ist davon auszugehen, dass er seiner Verantwortung, dem Ganzen sachlich entgegen zu wirken, nicht nachkommen wird. Er fühlt sich zu Unrecht völlig im Recht und wird dies auch dem Kind weiter vermitteln.  F scheint sich mittlerweile dergestalt mit dem Vater solidarisiert zu haben, dass sie nicht einmal bereit ist, in seiner Gegenwart Kontakt mit ihrer Mutter aufzunehmen, die ihre bisherige Hauptbezugsperson war und zu der sie bis vor ein paar Wochen ein gutes Verhältnis hatte.

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Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 Satz 2 HKÜ liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann eine Rückgabeanordnung abgelehnt werden, wenn das Kind sich widersetzt und es Alter und Reife erlangt hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das Kind aus freien Stücken und nicht erkennbar maßgeblich durch den entführenden Elternteil beeinflusst, mit Nachdruck die Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ablehnt, sich dagegen in ungewöhnlich starkem Maße sträubt und das Kind angesichts seines Alters und seiner Reife dies aufgrund seiner verantwortungsbewussten Entscheidung tut. Eine absolute Grenze existiert hinsichtlich des Alters nicht.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. F hat ihre Vorstellungen gar nicht geäußert. Hierfür reicht ein Drücken an den Vater nicht aus. Darüber hinaus hat F mit gerade einmal sechs Jahren auch eindeutig noch gar nicht das Alter, eine verantwortungsbewusste Entscheidung mit allen Konsequenzen zu treffen.

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IV.

58

Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam.

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Das erstinstanzliche Gericht hat keine Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen, § 40 Abs. 3 IntFamRVG.

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V.

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Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG.

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VI.

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Das Gericht hat die Vollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 IntFamRVG mit Rechtskraft von Amts wegen durchzuführen. Die Vollstreckung der Kindesherausgabe erfolgt nach § 213 a Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG, Artikel 26 Abs. 4 HKÜ.

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VIII.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt  ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht – Familiengericht - Hamm, C-Straße, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss mit Begründung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht - Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an diesen eine schriftliche Bekanntgabe nicht bewirkt werden kann, beginnt die Frist für diesen Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen.