Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen KESB-Beschlusses zur Herausgabe des Kindes
KI-Zusammenfassung
Die KESB beantragte die Vollstreckbarerklärung einer superprovisorischen Fremdplatzierungsanordnung. Das Amtsgericht Hamm erklärte den Beschluss nach Art. 23 KSÜ für vollstreckbar und nahm das Herausgaberecht der KESB klarstellend in die Vollstreckungsklausel auf. Zur Klärung der Vollstreckbarkeit wurde ein Verbindungsrichter im Haager Netzwerk eingeschaltet. Der Antrag zur Rückführung wurde abgetrennt.
Ausgang: Vollstreckbarerklärung der superprovisorischen KESB-Anordnung für vollstreckbar erklärt; Antrag zur Ermächtigung zur Rückführung abgetrennt zur gesonderten Entscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Das anrufende Gericht kann zur Klärung von Inhalt und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels den Verbindungsrichter im Internationalen Haager Richternetzwerk einschalten.
Enthält eine ausländische Kindesschutzentscheidung die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, umfasst dies regelmäßig auch das Recht auf Herausgabe des Kindes und ist dies klarstellend in die Vollstreckungsklausel aufzunehmen.
Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach Art. 23 KSÜ liegen vor, wenn die Entscheidung von einer zuständigen Behörde eines KSÜ-Vertragsstaates stammt und keine in Art. 23 Abs. 2 KSÜ genannten Versagungsgründe vorgetragen oder erkennbar sind.
Anträge auf Ermächtigung zur praktischen Vollstreckung (z. B. Rückführung) sind von der Vollstreckbarerklärung abzutrennen; die tatsächliche Vollstreckung erfolgt nach den Regelungen des IntFamRVG und in der Regel erst nach Rechtskraft.
Leitsatz
Um Informationen über den genauen Inhalt und die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels zu erlangen, kann das Gericht die Verbindungsrichter im Internationalen Haager Richternetzwerk eingeschalten.
2. Beinhaltet ein ausländischer Titel, ohne dass dies ausdrücklich tenoriert ist, die Herausgabe des Kind, ist dies klarstellend in der Vollstreckungsklausel aufzunehmen.
Tenor
1. Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses der Stadt K1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 01.03.2021, Nr. 0000, wonach das Kind A1 in Abänderung von Ziffer 1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt K1 vom 20.07.2020 gestützt auf Art. 310 ZGB im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig, das heisst bis zu einem definitivem Bescheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt K1 per 1.3.2021 unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern in der Notfallgruppe der Stiftung D1, B1/Schweiz untergebracht wird, von wo sie ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder weggehen noch weggenommen werden darf, wird für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen.
Das Recht der KESB auf Herausgabe des Kindes wird klarstellend in der Vollstreckungsklausel aufgenommen.
2. Der Vollstreckungsantrag wird abgetrennt zur gesonderten Entscheidung.
Die antragstellende Behörde trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das Kind A1, das deutsche Staatsangehörige ist, wurde am 00.00.2012 in C1/Schweiz außerhalb einer Ehe geboren. Das Kind lebte ebenso wie beide Elternteile in der Schweiz. Am 19.03.2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt K1 (im Folgenden KESB) die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf die Eltern. Mit superprovisorischer Verfügung der KESB vom 16.4.2020 wurde dem Vater die Obhut alleine zugeteilt. Mit Beschluss der KESB vom 16.07.2020 wurde die Obhut im Sinner einer vorsorglichen Massnahme dem Vater zugeteilt.
Die im Tenor aufgeführte Entscheidung vom 01.03.2021 wurde von der KESB als superprovisorische Kinderschutzmaßnahme erlassen. Diese wurde begründet mit einer massiven Gefährdung des Kindeswohls aufgrund kindlicher Behauptung von Schlägen durch die Mutter, massiver Selbststimulation mit Verletzungen, verbaler und körperliche Aggressivität, kindlichen Äußerungen, nicht mehr leben zu wollen, Entfremdung von der Mutter aufgrund der Einstellung von Kontakten. Dies erfordere eine Fremdplazierung des Kindes in Form einer stationären Abklärung, wofür es einer Entziehung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts bedürfe.
Kurz vor Erlass der Maßnahme vom 01.03.2021 ging der Vater mit A1 nach E1, wo sie sich seitdem aufhalten.
Am 05.03.2021 hat das Jugendamt E1 das Kind in Obhut genommen und untergebracht.
Die KESB beantragt
1. die Vollstreckbarerklärung der aufgeführten Sorgerechtsentscheidung sowie
2. die Ermächtigung der zuständigen Stellen (Polizei, Jugendamt), die
Rückführung vorzunehmen.
II.
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig nach § 10 Ziff. 1, 12 IntFamRVG.
Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung von Ziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses der Stadt K1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 01.03.2021, Nr. 1205, liegen nach Art. 23 Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: KSÜ) vor.
Da es sich um eine Maßnahme betreffend die elterliche Verantwortung aus einem anderen Vertragsstaat des KSÜ handelt, findet das KSÜ Anwendung i.V.m. § 32, 16 ff. entsprechend IntFamRVG.
Bei der Entscheidung vom 01.03.2012 handelt es sich auch um eine von einer Behörde getroffene Maßnahme i.S.d. Art. 23 Abs. 1 KSÜ. Behörde i.S.d. KSÜ sind Gerichte oder Verwaltungsbehörden, Art. 5 KSÜ. Entscheidungen der nach dem schweizerischen Verfahrensrecht zuständigen KESB unterliegen damit dem KSÜ.
Die erforderlichen Unterlagen sind eingereicht.
Die Entscheidung ist aktuell. Die KESB hat angegeben, dass noch kein definitiver Entscheid ergangen ist.
Der superprovisorische Entscheid vom 01.03.2021 ist auch vollstreckbar.
Dies stellt zur Überzeugung des Gericht fest aufgrund der Informationen, die durch Einschaltung des Verbindungsrichters der Schweiz im Internationalen Haager Richternetzwerk, dem Oberrichter Herrn H1 vom Kantonsgericht X am 11.03.2021 erlangt hat. Dieser hat ausgeführt:
„Der superprovisorische Entscheid vom 01.03.2021 ist auch vollstreckbar und kann mit keinem Rechtsmittel angefochten werden.Das hat das schweizerische Bundesgericht in dem auf Seite 14 des Beschlusses der KESB zitierten Urteil BGE 140 III 289 in den Erwägungen 2.6 und 2.7 festgehalten. Dieser Entscheid betrifft zwar einen Fall aus dem Erwachsenenschutz. Die zitierte Bestimmung von Art. 445 ZGB ist jedoch gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB auch im Kindesschutz anwendbar. Die rechtliche Prüfung erfolgt später, wenn die superprovisorische durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme ersetzt wird. Dies wird erfolgen, wenn das Kind aufgrund der Vollstreckung der superprovisorischen Anordnung wieder in die Schweiz verbracht wird.
Gemäss dem Beschluss der KESB (Seite 3) ist eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts K1 vom 15. Dezember 2020 betreffend vorsorgliche Besuchsrechtsregelung hängig. Dies betrifft aber nicht das vorliegende Verfahren. Wie gesagt, kann gegen die superprovisorische Anordnung keine Beschwerde geführt werden, weder an den als erste Beschwerdeinstanz zuständigen Bezirksrat K1 noch gar direkt an das Bundesgericht. Zirkulationsentscheide der KESB sind gang und gäbe. Ich sehe auf den ersten Blick nicht, was daran formunrichtig sein sollte.“
Der Bescheid hat einen vollstreckbaren Inhalt.
So führt Herr Oberrichter H1 weiter aus: „Mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber beiden Eltern ist dieses auf die KESB übergegangen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist es Aufgabe der Kindesschutzbehörde, das Kind den Eltern «wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen». Siehe dazu auch Seite 11 des Beschlusses der KESB…. Gemäss Art. 308 ZGB eingesetzte Beistandspersonen haben grundsätzlich unterstützende Funktion. Die KESB kann darüber hinaus der Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Das wurde im vorliegenden Fall gemacht, indem die KESB die Beiständin beauftragte, die Unterbringung des Kindes in der Institution zu vollziehen. Damit kann aber nicht gemeint sein, dass es Sache der Beiständin wäre, rechtliche Schritte zur Vollstreckung des Beschlusses der KESB im Ausland zu unternehmen. Mit einer entsprechenden Notwendigkeit wurde wohl auch nicht gerechnet. Es geht bei diesem Auftrag um den praktischen Vollzug, was sich auch darin zeigt, dass die Beiständin befugt ist, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Die Beiständin Frau F1 steht zwar unter der Aufsicht der KESB, ist aber eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt K1 (Sozialzentrum G1). Sie dürfte eine Fachperson aus dem sozialen Bereich und nicht eine Juristin sein. Rechtliche Schritte sind Sache der KESB als Trägerin des Aufenthaltsbestimmungsrechts.“
Die KESB ist damit Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts und hat das Recht auf Herausgabe des Kindes. Es ist unschädlich, dass beides nicht ausdrücklich angeordnet worden ist. Entscheidend ist insoweit, dass das Aufenthatlsbestimmungsrecht nach dem schweizerischen Recht auf die KESB auch ohne ausdrückliche Anordnung übertragen worden ist und dass es die Herausgabe mit umfasst. Dies steht nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der klaren und begründeten Angaben des Verbindungsrichters der Schweiz fest.Das Gericht nimmt deswegen nach § 33 Abs. 1 IntFamRVG die Herausgabeanordnung klarstellend mit in der Vollstreckungsklausel auf.
Versagensgründe nach Art. 23 Abs. 2 KSÜ sind in dem nach § 32, 18 Abs. 1 entspr.. IntFamRVG erstinstanzlich einseitigen Verfahren nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
Da A1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KSÜ in der Schweiz hatte, ist die Maßnahme nicht von einer unzuständigen Behörde getroffen worden, Art. 23 Abs. 2 a) KSÜ. Hieran ändert die Tatsache, dass sie wenige Tage vor Entscheidungserlass vom Vater nach Deutschland verbracht worden ist, nichts. Auf die für das Gericht ungeklärte Frage, ob die zum Zeitpunkt des Auslandsumzugs gegebene Obhutszuteilung an den Vater diesem nach schweizerischem Recht das Recht gegeben hat, über den Auslandsumzug zu entscheiden, kommt es nicht an. Entweder gab ihm diese Zuteilung nicht das Recht, alleine zu entscheiden, sondern nur zusammen mit der Mutter. Dann verbleibt es nach Art. 7 KSÜ aufgrund widerrechtlichen Verbringens bei der Zuständigkeit der schweizerischen Stellen. Oder er hatte mit der Obhutszuteilung das Recht, über den Auslandsumzug alleine zu entscheiden. Dann war A1 aber erst wenige Tage und damit zu kurz in Deutschland, als dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt gewechselt hat.
Ein offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public, Art. 23 Abs. 2 d) liegt nicht vor. Es ist ein Sorgerechtseingriff zum Zwecke der Fremdplazierung des Kindes wegen massiver Kindeswohlgefährdung festgestellt worden, nachdem andere Maßnahmen zuvor nicht als ausreichend angesehen worden sind.
Da es sich um eine dringliche Maßnahme handelt, kommt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 b) und c) nicht in Frage.
Auch Art. 23 Abs. 2 e) und f) KSÜ ist nicht einschlägig.
2. Der Antrag, „die Ermächtigung der zuständigen Stellen (Polizei, Jugendamt), die Rückführung vorzunehmen“, stellt einen Antrag der Vollstreckung dar. Dieser ist abzutrennen zu einem gesonderten Verfahren, da die Vollstreckung ein gesondertes Verfahren darstellt. Die Vollstreckung erfolgt nach § 44 Abs. 3 IntFamRVG von Amts wegen. Hierfür bedarf es zunächst der Rechtskraft dieser Entscheidung. Auch bleibt abzuwarten, ob das Jugendamt E1, das A1 in Obhut genommen hat, das Kind nunmehr freiwillig an die KESB herausgibt, so dass es keiner Vollstreckung bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 32, 20 Abs. 2 entspr. IntFamRVG, § 81 Abs. 1 FamFG entspr..
Da die KESB im Antrag keine Zustellungsbevollmächtigten im Inland angegeben hat, können Zustellungen an diese bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch Aufgabe zur Post erfolgen, § 17 Abs. 1 IntFamRVG.