Ferienumgang der in Kanada lebenden Mutter mit Passhinterlegung und Ortsbeschränkung
KI-Zusammenfassung
Die in Kanada lebende Mutter begehrte nach Art. 21 HKÜ unbegleiteten Ferienumgang der Kinder in Kanada sowie begleitende Telefon- und Informationsrechte. Das Amtsgericht ordnete stattdessen zweimal jährlich einen 14-tägigen Ferienumgang in den NRW-Oster- und Herbstferien an, beschränkt auf NRW (2015) bzw. Deutschland (ab 2016). Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung wurden Sicherungsauflagen (u.a. Passhinterlegung, Mitgabe von Utensilien, telefonische Erreichbarkeit) angeordnet. Maßgeblich waren gutachterlich belegte erhebliche Risiken aufgrund mütterlicher Instabilität und einer möglichen Ausreise/Verbringung der Kinder.
Ausgang: Ferienumgang wurde angeordnet, jedoch nicht in Kanada, sondern mit Ortsbeschränkung und Passhinterlegung sowie weiteren Auflagen.
Abstrakte Rechtssätze
Die internationale Zuständigkeit für eine Umgangsregelung richtet sich nach § 8 Brüssel IIa-VO, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Der Umgang bestimmt sich bei Auslandsbezug nach Art. 15 KSÜ i.V.m. § 1684 BGB; Einschränkungen oder Auflagen sind nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.
Bestehen aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbare Risiken eines widerrechtlichen Verbringens oder erziehungsgeeigneter Defizite eines Elternteils, kann der unbegleitete Umgang durch unbefristete Schutzmaßnahmen wie Ortsbeschränkungen und Passhinterlegung abgesichert werden.
Eine verlässliche und planbare Umgangsregelung kann gegenüber einzelfallbezogenen Wunschgestaltungen eines Elternteils vorrangig sein, wenn sie dem Kindeswohl und der Stabilität der Lebensverhältnisse dient.
Neben dem persönlichen Umgang können ergänzende Regelungen zum telefonischen Kontakt sowie zur Übermittlung von Zeugnissen und Fotos getroffen werden, soweit ein berechtigtes Informationsinteresse besteht und dies kindeswohlgerecht ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Mutter hat das Recht, mit den Kindern T geboren 00.00.2004 und T2, geboren 00.00.2007 in jedem Jahr
a) von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 30.03.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien ( für 2015 bedeutet dies bis zum 10.04.2015) 15:00 Uhr und
b) von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 05.10.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien ( für 2015 bedeutet das bis zum 16.10.2015) 15:00 Uhr
zusammen zu sein.
Die Mutter hat die Kinder zu Beginn der festgesetzten Umgangszeiten an der Wohnung des Vaters abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeiten dem Vater wieder zu übergeben.
Der Vater wird angewiesen, den Kindern die notwendigen Pflegeutensilien und urlaubsangemessene Bekleidung mitzugeben.
Die Mutter hat sich mit den Kindern während der Umgangskontakte aufzuhalten:
a) 2015 in Nordrhein-Westfalen,
b) ab 2016 in Deutschland.
Voraussetzungen für den Umgang ist, dass die Mutter ihren kanadischen Pass vor dem jeweiligen Umgang beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, Führungsstelle, T3-Straße, C hinterlegt. Die Abgabe hat am jeweils ersten Montag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstschulferien bis 10:00 Uhr in der T3-Straße stattzufinden. Weitere Voraussetzung für den beschlossenen Umgang ist es, dass die Mutter dem Vater vor dem jeweiligen Umgang eine Bestätigung der hinterlegenden Stelle vorzeigt. Die Mutter kann den Pass am letzten Freitag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstferien um 16:00 Uhr beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, T3-Straße wieder abholen.
Die Mutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder während der Umgangskontakte die Möglichkeit haben, über ein Handy Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Außerdem hat sie dem Vater eine Handynummer mitzuteilen, über der dieser die Möglichkeit hat, Kontakt mit den Kindern aufzunehmen, wobei die Kontaktaufnahme durch den Vater auf wichtige Fälle beschränkt ist.
Die Kindesmutter hat ferner an jedem Sonntag um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit den telefonischen Umgang mit den Kindern mittels Internettelefon. Der Vater hat dafür zu sorgen, dass die Kinder anwesend sind und ihnen die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
Schließlich hat der Vater der Mutter zwei Mal jährlich spätestens 1 Woche nach Zeugnisübergabe die aktuellen Zeugnisse der Kinder zusammen mit mindestens 3 Fotos von jedem Kind zukommen zulassen mit einem Bericht über besondere Gegebenheiten.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.
Gegenstandwert: 6000,-
Gründe
I.
Die Kindesmutter ist kanadische Staatsangehörige, die im Norden Kanadas lebt.
Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger palästinensischer Abstammung, der
mit den Kindern in C lebt. Sie streiten um Umgang.
Am 00.00.2004 kam T in Bochum auf die Welt. Der Vater erkannte die
Vaterschaft an. Am 00.00.2005 heirateten die Eltern. Am 00.00.2007 wurde T2 in
Winnipeg geboren. Die Kinder lebten zeitweilig in Deutschland, zeitweilig in
Kanada, zum Teil bei den zusammenlebenden Eltern, bei einem Elternteil und
zeitweilig in Kanada auch in Pflege.
Der Nunavut Court of Justice übertrug am 18.4.2007 im Wege einer „interim ex
parte order“ die elterliche Sorge für die Kinder auf die Mutter und am 21.2.2008
die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter im Wege einer „interim order“. Das
Amtsgericht Bochum übertrug dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung am
25.2.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Az. 62 F 75/08 EAI. Ab 20.6.2009
waren beide Kinder in Obhut der Wohlfahrtbehörde in London, Ontario. Am
8.3.2010 und 23.4.2010 entschied der Superior Court of Justice Ontario, dass die
Kinder zu beiden Eltern zurückkehren sollten.
T2 lebt seit März 2010, T seit November 2010 beim Vater in Deutschland.
Das Amtsgericht Hamm wies am 29.12.2011 einen Rückführungsantrag der
Mutter zurück, Az. 3 F 290/11. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das
OLG Hamm am 27.3.2012 zurück.
Das Amtsgericht Bochum übertrug dem Vater am 2.5.2013 zusätzlich zum bereits
übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht die Gesundheitssorge, Sorge für die
schulischen Angelegenheiten und Passangelegenheiten.
Im Hauptsacheverfahren Sorge AG Hamm, Az. 3 F 340/13 ist dem Vater mit heutigem Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden.
Die Mutter sah die Kinder im Dezember 2012 für eine Stunde, im April 2013 für 15
Minuten. Sie hat in Deutschland mehrere Umgangsverfahren geführt. Es wurde
festgelegt:
im Wege einstweiliger Anordnung ein Umgang in der Zeit 8.-10.11 und 15.-
17.11.2013 beschränkt auf das Gebiet Deutschlands und der Niederlande, Az. 3 F
359/13;
durch Elternvereinbarung vom 10.4.2014 Umgang im April 2014 beschränkt auf
Deutschland mit Sicherungsmaßnahme Passhinterlegung, dabei u.a. 10 Tage mit
Übernachtung, Az. 3 F 39/14;
im Wege einstweiliger Anordnung zum Jahreswechsel 2014/2015 beschränkt auf
Deutschland mit Passhinterlegung einschließlich 6 Übernachtungen, Az. 3 F
198/14. Ein verkürzender Abänderungsantrag der Mutter wurde zurückgewiesen.
Die Umgänge fanden statt, der letzte Umgang ab dem 28.12.2014 nicht mehr. Die
Gründe hierfür sind nicht aufklärbar.
Die Mutter begehrt nach Art. 21 HKÜ unbegleiteten Umgang mit den Kindern in
Kanada.
Die Mutter beruft sich darauf, dass die durchgeführten Umgangskontakte sehr
entspannt und harmonisch verlaufen seien. Der Vater habe den letzten Teil des
letzten Umgangs ab 28.12.2014 verweigert. Sie beabsichtige kein
widerrechtliches Verbringen der Kinder nach Kanada, lebe mittlerweile in einem
festen sozialen Umfeld und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Ihr
soziales und kulturelles Umfeld sei genauer zu ermitteln. Nur durch Besuche in
Kanada könnten die Kinder ihre mütterlichen Wurzeln und die mütterliche Familie
kennenlernen.
Die Mutter beantragt, ihr umfangreichen Ferienumgang mit den beiden Kindern
während der gesamten Schulferien in Kanada, hilfsweise in Europa bzw. in
Deutschland zu gewähren sowie Telefon- und E-Mailkontakt sowie Informationen
über die Entwicklung und Fotos.
Der Vater beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Mutter kümmere sich nicht kontinuierlich um die Kinder, verhalte sich nicht
verlässlich absprachegemäß, habe ihre Kontaktdaten nicht durchgehend
mitgeteilt. Die Mutter habe sich im Rahmen des Umgangs in den Niederlanden
nicht gut um die Essensversorgung der Kinder gekümmert, den Vater vor den
Kindern schlecht gemacht und sich nach Ausreisemöglichkeiten nach Kanada
erkundigt. Der spätere Umgang habe grundsätzlich gut funktioniert, wobei sie den
letzten Teil des letzten Umgangs nicht wahrgenommen habe. Unbegleiteter
Umgang außerhalb von C komme wegen Entführungsgefahr nicht in Frage.
Das Jugendamt hat Stellung genommen. Die Kinder hätten positiv von den
Umgangskontakten berichtet, es käme aber auch immer wieder zu
Enttäuschungen durch die Mutter. Das Jugendamt sieht mangelnde
Bindungstoleranz und Angst beim Vater. Dies müsse aufgearbeitet werden. Der
Vater unterstütze einen Umgang in Kanada nicht und die Kinder hätten keine
positiven Vorstellungen von einem solchen Umgang, die der Vater ihnen nur
geben könne. Das Jugendamt regt an, zweimal jährlich, nämlich jeweils 14tägig in
den Oster- und Herbstferien Umgang in C mit Sicherungsmaßnahmen
anzuordnen.
Das Gericht hat die Eltern, die Kinder und das Jugendamt angehört. Es hat ein
psychologisches Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten vom 15.8.2014, Bl. 118
ff. der Akte nebst Ergänzung vom 4.12.2014, Bl. 213 ff. der Akte wird verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Gericht nach § 8 Brüssel IIa-VO
international zuständig, da beide Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland haben und nach §§ 11, 12 IntFamRVG i.V.m. Art. 21 HKÜ örtlich
zuständig.
Der Umgang regelt sich nach Art. 15 KSÜ i.V.m. § 1684 BGB. Hiernach hat das
Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang
mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nur dann, wenn und soweit es zum Wohl
des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht
einschränken oder ausschließen. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder
seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann
nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre
Umgang ist hier anzuordnen, allerdings ein solcher mit unbefristeten
Einschränkungen, die zum Ausschluss einer Gefährdung des Wohls der Kinder
erforderlich sind.
Diese Einschätzung erfolgt auf der Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens, das sich mit den eigenen Einschätzungen des
Gerichts auf der Grundlage diverser Vorverfahren und der Empfehlung des
Jugendamts deckt und das Gericht in seiner bisherigen Haltung stärkt.
So führt der Sachverständige aus, dass beide Kinder in wichtigen Lebensphasen,
nämlich ihren ersten Lebensjahren konfrontiert gewesen seien mit wiederholten
Wechseln der Hauptbetreuungsperson, Trennungen, Fremdbetreuungen,
wiederholten Ortswechseln mit gravierenden Unterschieden in Kultur und
Lebensbedingungen. Diese Zeit sei gerade wichtig für den Aufbau einer
Bindungsrepräsentanz, also emotionaler Sicherheit gewesen, was grundlegend
sei für alle weiteren Entwicklungsschritte. Beide Kinder hätten ein
Grundsicherungsgefühl aufgrund einer konstanten physischen und psychischen
Präsenz der Eltern in wichtigen jungen Entwicklungsjahren nicht erfahren dürfen.
Jedenfalls bei T2 würden sich Hinweise auf Entwicklungsschädigungen
aufgrund der massiven Störungen in wichtigen Bindungsphasen finden. Es
spreche alles dafür, dass den Kinder seit 2010 durch stützende, wohlwollende
und wertschätzende Haltung des Vaters zu ihnen sowie durch seine konstante
psychische und physische Verfügbarkeit eine erfolgreiche Bewältigung ihrer
Entwicklungsaufgaben gelungen sei. In der alleinigen väterlichen Obhut hätten sie
endlich die für ein Kind dringend benötigte emotionale Sicherheit, ein Gefühl für
das eigene Selbst als unabhängiges Lebewesen und ein grundlegendes
Verständnis der Welt und anderer Menschen entwickeln können.
Durch das Zusammenleben mit der Mutter in der Vergangenheit habe diese
zumindest bei T eine gewisse Bedeutung als Bezugsperson. Es sei von einer
positiv gestimmten Beziehung beider Kinder zur Mutter auszugehen, so dass der
Umgang mit der Mutter ihrem Wohl diene.
Die Ängste des Vaters, dass die Mutter versuchen könnte, die Kinder rechtwidrig
außer Landes zu bringen, seien aufgrund des mütterlichen Verhaltens in der
Vergangenheit nachvollziehbar. Die Mutter habe auch in Kenntnis der
Einschätzung, dass eine Trennung der Kinder vom gewohnten Umfeld entgegen
deren Bedürfnissen und Interessen sei, keinen Zweifel aufkommen lassen, dass
sie einen Obhutswechsel nach Kanada anstrebe. So habe sie gegenüber dem
Sachverständigen angegeben, es sei unverändert ihr fester Wille, dass die Kinder
bei ihr in Kanada leben sollten und sie arbeite geduldig daran. Sie sehe die
Integration der Kinder in Deutschland. Sie sei die Mutter und vermisse die Kinder.
Der Sachverständige stellt bei der Mutter in der Vergangenheit und auch aktuell
eine massive Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit fest, in dem sie die
Verfolgung eigener Wünsche und Bedürfnisse/Bedürftigkeiten nicht
zurücknehmen könne/wolle, wenn es die kindlichen Bedürfnisse erfordern
würden. So sei es in der Vergangenheit bereits wiederholt passiert, dass sie die
kindlichen Bedürfnisse bei der Verfolgung eigener verspürter
Bedürfnisse/Bedürftigkeiten völlig aus den Augen verloren habe. Es bestünden
bei ihr deutliche Hinweise auf psychische Instabilität und ungeklärte
Berauschungsproblematik. Massive psychische Beeinträchtigungen durch den
Tod ihrer Mutter und einen Verkehrsunfall während der Schwangerschaft mit
T, bei dem sie Fahrerin gewesen sei und bei der die Tochter des Onkels
gestorben sei, würden sie psychisch immer noch sehr beeinträchtigen. Es sei
davon auszugehen, dass diese psychischen Beeinträchtigungen sich heute und
zukünftig auf ihr Erleben und Verhalten auswirken können, was ihre
Erziehungsfähigkeit bis hin zur Erziehungsunfähigkeit massiv einschränke. Es sei
anzunehmen, dass die massive Kindesvernachlässigung 2009 ursächlich durch
ihre psychische Beeinträchtigung entstanden sein könnte. Ihren damaligen
Alkoholmissbrauch habe sie nicht fachlich aufgearbeitet, lasse diesen ohne
Erklärungsmöglichkeiten. Sie habe keine Möglichkeiten, Strategien zu entwickeln,
dies zukünftig zu verhindern, so dass es erneut zu alkoholbedingten Phasen der
Erziehungsunfähigkeit kommen könne.
Es müsse aufgrund der Mängel in der mütterlichen Erziehungsfähigkeit bei
unbeschränktem Umgang bezüglich Dauer und Örtlichkeit immer damit gerechnet
werden, dass die Mutter während des Umgangs in eine instabile psychische
Verfassung gerate und Zuflucht in Berauschung suche und/oder dass sie
Entscheidungen oder Verhaltensausrichtungen nach eigenen
Bedürfnissen/Bedürftigkeiten eingehe und dabei die kindlichen Bedürfnisse völlig
aus den Augen verliere.
Die väterlichen Sorgen seien vor dem Hintergrund der gravierenden
Erziehungsfähigkeitsmängel der Mutter und ihrer in den vergangenen Jahren und
noch im Rahmen der Begutachtung gezeigten sprunghaft wechselnden
Lebensausrichtung nachvollziehbar. Möglicherweise verfüge sie als Folge erlebter
Traumatisierungen nicht über eine Orientierung hinsichtlich der eigenen
Persönlichkeit und ihrer Position in der sozialen Außenwelt und suche verzweifelt
danach. Niemand, nicht einmal sie selbst könne davon ausgehen, dass einmal
vorgetragene Verhaltensausrichtungen oder Lebensplanungen von ihr dann auch
in Zukunft verfolgt würden. Vor dem Hintergrund ihrer
Persönlichkeitsbeschaffenheit, Entscheidungen ausschließlich an eigenen
Bedürfnissen auszurichten, bestehe keine Sicherheit, dass die Mutter entgegen
allen Beteuerungen, in Zukunft nicht doch spontan versuchen werde, die Kinder
nach Kanada zu verbringen. Dies könne sie aufgrund ihrer
Persönlichkeitsbeschaffenheit noch nicht einmal selbst versprechen. Sie könne
aufgrund ihrer Persönlichkeitsbeschaffenheit und der damit verbundenen
gravierenden Mängel in ihrer Erziehungsfähigkeit uneingeschränkten Umgang mit
ihren Kindern nicht verantwortungsvoll ausüben. Es müssten bei der
Umgangsdurchführung Maßnahmen getroffen werden, damit die Kinder vor
Kindeswohlgefährdungen geschützt seien, wozu gehöre, dass sie bei längeren
Aufenthalten im mütterlichen Umfeld nicht Phasen der Erziehungsunfähigkeit der
Mutter in Form von psychischer Instabilität oder Missbrauch von berauschenden
Stoffen erleben müssten oder spontan außer Landes verbracht würden. Die
Maßnahmen für Ostern 2014 erachte er für zweckdienlich.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen, die er sorgfältig und überzeugend
nachvollziehbar erhoben hat, folgt das Gericht. Die Mutter, die dem Gericht durch
verschieden Vorverfahren seit mehreren Jahren bekannt ist, strebt kontinuierlich
den Umzug der Kinder nach Kanada an. Sie hat im übrigen für sich immer neue
Lebensplanungen bzw. Ideen, die ihr Handeln bestimmen. So wechselte sie
wiederholt, ohne dass ein Plan erkennbar ist, ihren Lebensort, hatte während des
Verfahrens zeitweilig die Vorstellung, zum Studieren nach Europa zu ziehen. Sie
ist nicht berechenbar. Ihr zuletzt gezeigtes Verhalten im Zusammenhang mit dem
Winterkontakt 2014, obwohl sie immer wieder auf die Wichtigkeit von
Verlässlichkeit hingewiesen worden ist, ist nicht verständlich. So hat das Gericht
sich in vielen Verhandlungen und Entscheidungen intensiv bemüht, dass die
Kinder trotz der Vorgeschichte, der weiten Entfernung und der Unwägbarkeiten in
der Person der Mutter Umgang mit dieser haben, zumal die Kinder hiervon dem
Gericht wiederholt positiv berichtet haben. Obwohl sie sich in Deutschland
befand, wollte die Mutter den Umgang dann plötzlich nur abgekürzt wahrnehmen.
Der Polizei gegenüber gab sie an, sie wolle in den Irak fliegen. Dem Gericht
gegenüber gab sie keinen Grund an. Als ihr Begehren abgelehnt wurde, gibt sie
an, bis zum Zeitpunkt der Passherausgabe zwangsläufig in Deutschland
geblieben zu sein. Selbst wenn ihr Vortrag stimmt, dass der Vater ihr dann den
weiteren Umgang verweigert habe, erscheint ihr Verhalten nicht verständlich.
Denn sie hat sich, was nahe gelegen hätte, weder an ihre
Verfahrensbevollmächtigte noch an das Jugendamt oder das Gericht gewandt,
um den beschlossenen Umgang einzufordern. Dies wäre aber zum Wohl der
Kinder erforderlich gewesen. So ist ihr bereits mit Beschluss vom 23.12.2014
mitgeteilt worden, dass die Kinder ein Recht auf Kontakt zu ihr haben und ein
Recht auf ungestörte Ausübung in dem vom Gericht festgelegten Rahmen. Hierfür
hat sie nicht gesorgt, sondern sich von eigenen Interessen leiten lassen, in den
Irak fliegen zu wollen und dann, aus welchen Gründen auch immer, nicht für eine
vollständige Durchführung des Umgangs zu sorgen, obwohl sie in Deutschland
war. Dies hat, wie die Kindesanhörung ergeben hat und dem Gericht sehr
verständlich ist, zu Enttäuschungen bei den Kindern geführt.
Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung bedarf es deswegen der
beschlossenen, den Umgang einschränkenden Maßnahmen, insbesondere
Beschränkung der Örtlichkeit und Passhinterlegung. Diese Mittel haben sich
bereits in der Vergangenheit als effektive Schutzmaßnahmen herausgestellt,
deren es weiterhin bedarf. Mit der Zeit kann eine gewisse Lockerung betreffend die Örtlichkeit stattfinden. Juristische Absicherung erfolgt durch die heutige sorgerechtliche Maßnahme im Parallelverfahren.
Es ist an der Mutter, die beschlossenen Umgangskontakte zukünftig verlässlich
wahrzunehmen. Die Kinder stellen sich hierauf ein, Absagen führen zu
Enttäuschungen. Solche sind nicht hinzunehmen, wenn keine zwingenden
Gründe bestehen, die den Kindern kindgerecht bekannt zu geben sind. Insoweit spricht T Angabe, die Mutter habe ihr zuletzt gesagt, sie käme gar nicht mehr,
aber sie, T, glaube nicht, dass die Mutter dies wirklich so meine, eine
deutliche Sprache. Die Kinder erleben die Mutter und ihre Angaben als
unzuverlässig. Erklärungen von ihr werden nicht Ernst genommen, was
erhebliche Gefahren für den mütterlichen Standpunkt in der Zukunft bedeutet. Die
Mutter muss unbedingt lernen, Verlässlichkeit in ihren Angaben und ihrem
Verhalten zu zeigen, damit die Kinder sie weiter akzeptieren. Hierauf sollte die
Mutter ihren Augenmerk in Zukunft richten, nicht auf ihren Wunsch nach einem
Aufenthaltswechsel der Kinder nach Kanada. Sie muss daran arbeiten, den
Kindern und dem Vater gegenüber Verlässlichkeit und Sicherheit in ihrem
Verhalten zu zeigen. Nur dann kann über eine Lockerung der Schutzmaßnahmen
nachgedacht werden.
Das Gericht ist sich darüber im Klaren, dass den Kindern so auf absehbare Zeit
die Möglichkeit genommen wird, die Kultur und Lebensverhältnisse der Mutter vor
Ort kennen zu lernen. Dies wäre für die Kinder grundsätzlich wünschenswert, ist
aber aufgrund der mütterlichen Persönlichkeit absehbar nicht möglich.
Es kann, da es um die Kinder geht, der Umgang auch nicht dergestalt stattfinden,
wie die Mutter ihn sich im Einzelfall vorstellt. Es ist vielmehr eine verlässliche,
dauerhafte Lösung zu entscheiden, an die die Mutter sich zu halten hat. Dabei
kann ihrer Vorstellung für Frühling 2015 nicht gefolgt werden, da die Kinder die
Mutter nur zwei Mal im Jahr sehen und der Umgang deswegen entsprechend
dem nachvollziehbaren Wunsch der Kinder länger sein sollte als von der Mutter
angedacht. Es sind keine Gründe angegeben noch ersichtlich, warum ihr dies
nicht ebenso wie in der Vergangenheit zukünftig möglich sein sollte. Dieser
Beschluss, der unbefristet gilt, gibt ihr, aber auch den Kindern und dem Vater
langfristige Planungssicherheit.
Der Umgang ist dergestalt festgelegt, dass Passhinterlegung vor dem
persönlichen Umgang statt zu finden hat und Anfangs- und Endzeiten so liegen,
dass im Fall von Problemen Behörden direkt angerufen werden können.
Telefonkontakte können wegen Berufstätigkeit der Mutter und der
Zeitverschiebung nach deren Angaben alleine am Wochenende stattfinden. Es
erscheint ausreichend, dass dies ein Mal je Wochenende der Fall ist. So sind
auch am Wochenende im Übrigen noch freiere Planungen möglich.
Es besteht ein nachvollziehbares Interesse an den Zeugnissen und Fotos.
Allgemeine Entwicklungsberichte erscheinen nicht erforderlich, da die Mutter sich
zwei Mal jährlich ein eigenes Bild macht. Anderes gilt alleine betreffend die
Unterrichtung über etwaige besondere Ereignisse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.