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Amtsgericht Hamm·3 F 243/13·17.02.2015

Ferienumgang der in Kanada lebenden Mutter mit Passhinterlegung und Ortsbeschränkung

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die in Kanada lebende Mutter begehrte nach Art. 21 HKÜ unbegleiteten Ferienumgang der Kinder in Kanada sowie begleitende Telefon- und Informationsrechte. Das Amtsgericht ordnete stattdessen zweimal jährlich einen 14-tägigen Ferienumgang in den NRW-Oster- und Herbstferien an, beschränkt auf NRW (2015) bzw. Deutschland (ab 2016). Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung wurden Sicherungsauflagen (u.a. Passhinterlegung, Mitgabe von Utensilien, telefonische Erreichbarkeit) angeordnet. Maßgeblich waren gutachterlich belegte erhebliche Risiken aufgrund mütterlicher Instabilität und einer möglichen Ausreise/Verbringung der Kinder.

Ausgang: Ferienumgang wurde angeordnet, jedoch nicht in Kanada, sondern mit Ortsbeschränkung und Passhinterlegung sowie weiteren Auflagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die internationale Zuständigkeit für eine Umgangsregelung richtet sich nach § 8 Brüssel IIa-VO, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

2

Der Umgang bestimmt sich bei Auslandsbezug nach Art. 15 KSÜ i.V.m. § 1684 BGB; Einschränkungen oder Auflagen sind nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.

3

Bestehen aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbare Risiken eines widerrechtlichen Verbringens oder erziehungsgeeigneter Defizite eines Elternteils, kann der unbegleitete Umgang durch unbefristete Schutzmaßnahmen wie Ortsbeschränkungen und Passhinterlegung abgesichert werden.

4

Eine verlässliche und planbare Umgangsregelung kann gegenüber einzelfallbezogenen Wunschgestaltungen eines Elternteils vorrangig sein, wenn sie dem Kindeswohl und der Stabilität der Lebensverhältnisse dient.

5

Neben dem persönlichen Umgang können ergänzende Regelungen zum telefonischen Kontakt sowie zur Übermittlung von Zeugnissen und Fotos getroffen werden, soweit ein berechtigtes Informationsinteresse besteht und dies kindeswohlgerecht ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 21 HKܧ 8 Brüssel IIa-VO§ 11, 12 IntFamRVG i.V.m. Art. 21 HKܧ Art. 15 KSÜ i.V.m. § 1684 BGB§ 81 FamFG§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG

Tenor

Die Mutter hat das Recht, mit den Kindern T geboren 00.00.2004 und T2, geboren 00.00.2007 in jedem Jahr

a)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 30.03.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Osterschulferien ( für 2015 bedeutet dies bis zum 10.04.2015) 15:00 Uhr und

b)              von dem ersten Montag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien (für 2015 bedeutet dies ab dem 05.10.2015) 11:00 Uhr bis zum letzen Freitag in den nordrheinwestfälischen Herbstschulferien ( für 2015 bedeutet das bis zum 16.10.2015) 15:00 Uhr

zusammen zu sein.

Die Mutter hat die Kinder zu Beginn der festgesetzten Umgangszeiten an der Wohnung des Vaters abzuholen und sie dort zum Ende der festgesetzten Zeiten dem Vater wieder zu übergeben.

Der Vater wird angewiesen, den Kindern die notwendigen Pflegeutensilien und urlaubsangemessene Bekleidung mitzugeben.

Die Mutter hat sich mit den Kindern während der Umgangskontakte aufzuhalten:

a)      2015 in Nordrhein-Westfalen,

b)      ab 2016 in Deutschland.

Voraussetzungen für den Umgang ist, dass die Mutter ihren kanadischen Pass vor dem jeweiligen Umgang beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, Führungsstelle, T3-Straße, C hinterlegt. Die Abgabe hat am jeweils ersten Montag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstschulferien bis 10:00 Uhr in der T3-Straße stattzufinden. Weitere Voraussetzung für den beschlossenen Umgang ist es, dass die Mutter dem Vater vor dem jeweiligen Umgang eine Bestätigung der hinterlegenden Stelle vorzeigt. Die Mutter kann den Pass am letzten Freitag der nordrheinwestfälischen Oster- und Herbstferien um 16:00 Uhr beim Polizeipräsidium C, Polizeiinspektion I, T3-Straße wieder abholen.

Die Mutter hat dafür zu sorgen, dass die Kinder während der Umgangskontakte die Möglichkeit haben, über ein Handy Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Außerdem hat sie dem Vater eine Handynummer mitzuteilen, über der dieser die Möglichkeit hat, Kontakt mit den Kindern aufzunehmen, wobei die Kontaktaufnahme durch den Vater auf wichtige Fälle beschränkt ist.

Die Kindesmutter hat ferner an jedem Sonntag um 19:00 Uhr mitteleuropäische Zeit den telefonischen Umgang mit den Kindern mittels Internettelefon. Der Vater hat dafür zu sorgen, dass die Kinder anwesend sind und ihnen die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Schließlich hat der Vater der Mutter zwei Mal jährlich spätestens 1 Woche nach Zeugnisübergabe die aktuellen Zeugnisse der Kinder zusammen mit mindestens 3 Fotos von jedem Kind zukommen zulassen mit einem Bericht über besondere Gegebenheiten.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Gegenstandwert: 6000,-

Gründe

2

I.

3

Die Kindesmutter ist kanadische Staatsangehörige, die im Norden Kanadas lebt.

4

Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger palästinensischer Abstammung, der

5

mit den Kindern in C lebt. Sie streiten um Umgang.

6

Am 00.00.2004 kam T in Bochum auf die Welt. Der Vater erkannte die

7

Vaterschaft an. Am 00.00.2005 heirateten die Eltern. Am 00.00.2007 wurde T2 in

8

Winnipeg geboren. Die Kinder lebten zeitweilig in Deutschland, zeitweilig in

9

Kanada, zum Teil bei den zusammenlebenden Eltern, bei einem Elternteil und

10

zeitweilig in Kanada auch in Pflege.

11

Der Nunavut Court of Justice übertrug am 18.4.2007 im Wege einer „interim ex

12

parte order“ die elterliche Sorge für die Kinder auf die Mutter und am 21.2.2008

13

die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter im Wege einer „interim order“. Das

14

Amtsgericht Bochum übertrug dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung am

15

25.2.2008 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Az. 62 F 75/08 EAI. Ab 20.6.2009

16

waren beide Kinder in Obhut der Wohlfahrtbehörde in London, Ontario. Am

17

8.3.2010 und 23.4.2010 entschied der Superior Court of Justice Ontario, dass die

18

Kinder zu beiden Eltern zurückkehren sollten.

19

T2 lebt seit März 2010, T seit November 2010 beim Vater in Deutschland.

20

Das Amtsgericht Hamm wies am 29.12.2011 einen Rückführungsantrag der

21

Mutter zurück,  Az. 3 F 290/11. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das

22

OLG Hamm am 27.3.2012 zurück.

23

Das Amtsgericht Bochum übertrug dem Vater am 2.5.2013 zusätzlich zum bereits

24

übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht die Gesundheitssorge, Sorge für die

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schulischen Angelegenheiten und Passangelegenheiten.

26

Im Hauptsacheverfahren Sorge AG Hamm, Az. 3 F 340/13 ist dem Vater mit heutigem Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden.

27

Die Mutter sah die Kinder im Dezember 2012 für eine Stunde, im April 2013 für 15

28

Minuten. Sie hat in Deutschland mehrere Umgangsverfahren geführt. Es wurde

29

festgelegt:

30

im Wege einstweiliger Anordnung ein Umgang in der Zeit 8.-10.11 und 15.-

31

17.11.2013 beschränkt auf das Gebiet Deutschlands und der Niederlande, Az. 3 F

32

359/13;

33

durch Elternvereinbarung vom 10.4.2014 Umgang im April 2014 beschränkt auf

34

Deutschland mit Sicherungsmaßnahme Passhinterlegung, dabei u.a. 10 Tage mit

35

Übernachtung, Az. 3 F 39/14;

36

im Wege einstweiliger Anordnung zum Jahreswechsel 2014/2015 beschränkt auf

37

Deutschland mit Passhinterlegung einschließlich 6 Übernachtungen, Az. 3 F

38

198/14. Ein verkürzender Abänderungsantrag der Mutter wurde zurückgewiesen.

39

Die Umgänge fanden statt, der letzte Umgang ab dem 28.12.2014 nicht mehr. Die

40

Gründe hierfür sind nicht aufklärbar.

41

Die Mutter begehrt nach Art. 21 HKÜ unbegleiteten Umgang mit den Kindern in

42

Kanada.

43

Die Mutter beruft sich darauf, dass die durchgeführten Umgangskontakte sehr

44

entspannt und harmonisch verlaufen seien. Der Vater habe den letzten Teil des

45

letzten Umgangs ab 28.12.2014 verweigert. Sie beabsichtige kein

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widerrechtliches Verbringen der Kinder nach Kanada, lebe mittlerweile in einem

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festen sozialen Umfeld und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Ihr

48

soziales und kulturelles Umfeld sei genauer zu ermitteln. Nur durch Besuche in

49

Kanada könnten die Kinder ihre mütterlichen Wurzeln und die mütterliche Familie

50

kennenlernen.

51

Die Mutter beantragt, ihr umfangreichen Ferienumgang mit den beiden Kindern

52

während der gesamten Schulferien in Kanada, hilfsweise in Europa bzw. in

53

Deutschland zu gewähren sowie Telefon- und E-Mailkontakt sowie Informationen

54

über die Entwicklung und Fotos.

55

Der Vater beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

56

Die Mutter kümmere sich nicht kontinuierlich um die Kinder, verhalte sich nicht

57

verlässlich absprachegemäß, habe ihre Kontaktdaten nicht durchgehend

58

mitgeteilt. Die Mutter habe sich im Rahmen des Umgangs in den Niederlanden

59

nicht gut um die Essensversorgung der Kinder gekümmert, den Vater vor den

60

Kindern schlecht gemacht und sich nach Ausreisemöglichkeiten nach Kanada

61

erkundigt. Der spätere Umgang habe grundsätzlich gut funktioniert, wobei sie den

62

letzten Teil des letzten Umgangs nicht wahrgenommen habe. Unbegleiteter

63

Umgang außerhalb von C komme wegen Entführungsgefahr nicht in Frage.

64

Das Jugendamt hat Stellung genommen. Die Kinder hätten positiv von den

65

Umgangskontakten berichtet, es käme aber auch immer wieder zu

66

Enttäuschungen durch die Mutter. Das Jugendamt sieht mangelnde

67

Bindungstoleranz und Angst beim Vater. Dies müsse aufgearbeitet werden. Der

68

Vater unterstütze einen Umgang in Kanada nicht und die Kinder hätten keine

69

positiven Vorstellungen von einem solchen Umgang, die der Vater ihnen nur

70

geben könne. Das Jugendamt regt an, zweimal jährlich, nämlich jeweils 14tägig in

71

den Oster- und Herbstferien Umgang in C mit Sicherungsmaßnahmen

72

anzuordnen.

73

Das Gericht hat die Eltern, die Kinder und das Jugendamt angehört. Es hat ein

74

psychologisches Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten vom 15.8.2014, Bl. 118

75

ff. der Akte nebst Ergänzung vom 4.12.2014, Bl. 213 ff. der Akte wird verwiesen.

76

II.

77

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Gericht nach § 8 Brüssel IIa-VO

78

international zuständig, da beide Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in

79

Deutschland haben und nach §§ 11, 12 IntFamRVG i.V.m. Art. 21 HKÜ örtlich

80

zuständig.

81

Der Umgang regelt sich nach Art. 15 KSÜ i.V.m. § 1684 BGB. Hiernach hat das

82

Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang

83

mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nur dann, wenn und soweit es zum Wohl

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des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht

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einschränken oder ausschließen. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder

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seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann

87

nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre

88

Umgang ist hier anzuordnen, allerdings ein solcher mit unbefristeten

89

Einschränkungen, die zum Ausschluss einer Gefährdung des Wohls der Kinder

90

erforderlich sind.

91

Diese Einschätzung erfolgt auf der Grundlage des eingeholten

92

Sachverständigengutachtens, das sich mit den eigenen Einschätzungen des

93

Gerichts auf der Grundlage diverser Vorverfahren und der Empfehlung des

94

Jugendamts deckt und das Gericht in seiner bisherigen Haltung stärkt.

95

So führt der Sachverständige aus, dass beide Kinder in wichtigen Lebensphasen,

96

nämlich ihren ersten Lebensjahren konfrontiert gewesen seien mit wiederholten

97

Wechseln der Hauptbetreuungsperson, Trennungen, Fremdbetreuungen,

98

wiederholten Ortswechseln mit gravierenden Unterschieden in Kultur und

99

Lebensbedingungen. Diese Zeit sei gerade wichtig für den Aufbau einer

100

Bindungsrepräsentanz, also emotionaler Sicherheit gewesen, was grundlegend

101

sei für alle weiteren Entwicklungsschritte. Beide Kinder hätten ein

102

Grundsicherungsgefühl aufgrund einer konstanten physischen und psychischen

103

Präsenz der Eltern in wichtigen jungen Entwicklungsjahren nicht erfahren dürfen.

104

Jedenfalls bei T2 würden sich Hinweise auf Entwicklungsschädigungen

105

aufgrund der massiven Störungen in wichtigen Bindungsphasen finden. Es

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spreche alles dafür, dass den Kinder seit 2010 durch stützende, wohlwollende

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und wertschätzende Haltung des Vaters zu ihnen sowie durch seine konstante

108

psychische und physische Verfügbarkeit eine erfolgreiche Bewältigung ihrer

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Entwicklungsaufgaben gelungen sei. In der alleinigen väterlichen Obhut hätten sie

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endlich die für ein Kind dringend benötigte emotionale Sicherheit, ein Gefühl für

111

das eigene Selbst als unabhängiges Lebewesen und ein grundlegendes

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Verständnis der Welt und anderer Menschen entwickeln können.

113

Durch das Zusammenleben mit der Mutter in der Vergangenheit habe diese

114

zumindest bei T eine gewisse Bedeutung als Bezugsperson. Es sei von einer

115

positiv gestimmten Beziehung beider Kinder zur Mutter auszugehen, so dass der

116

Umgang mit der Mutter ihrem Wohl diene.

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Die Ängste des Vaters, dass die Mutter versuchen könnte, die Kinder rechtwidrig

118

außer Landes zu bringen, seien aufgrund des mütterlichen Verhaltens in der

119

Vergangenheit  nachvollziehbar. Die Mutter habe auch in Kenntnis der

120

Einschätzung, dass eine Trennung der Kinder vom gewohnten Umfeld entgegen

121

deren Bedürfnissen und Interessen sei, keinen Zweifel aufkommen lassen, dass

122

sie einen Obhutswechsel nach Kanada anstrebe. So habe sie gegenüber dem

123

Sachverständigen angegeben, es sei unverändert ihr fester Wille, dass die Kinder

124

bei ihr in Kanada leben sollten und sie arbeite geduldig daran. Sie sehe die

125

Integration der Kinder in Deutschland. Sie sei die Mutter und vermisse die Kinder.

126

Der Sachverständige stellt bei der Mutter in der Vergangenheit und auch aktuell

127

eine massive Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit fest, in dem sie die

128

Verfolgung eigener Wünsche und Bedürfnisse/Bedürftigkeiten nicht

129

zurücknehmen könne/wolle, wenn es die kindlichen Bedürfnisse erfordern

130

würden. So sei es in der Vergangenheit bereits wiederholt passiert, dass sie die

131

kindlichen Bedürfnisse bei der Verfolgung eigener verspürter

132

Bedürfnisse/Bedürftigkeiten völlig aus den Augen verloren habe. Es bestünden

133

bei ihr deutliche Hinweise auf psychische Instabilität und ungeklärte

134

Berauschungsproblematik. Massive psychische Beeinträchtigungen durch den

135

Tod ihrer Mutter und einen Verkehrsunfall während der Schwangerschaft mit

136

T, bei dem sie Fahrerin gewesen sei und bei der die Tochter des Onkels

137

gestorben sei, würden sie psychisch immer noch sehr beeinträchtigen. Es sei

138

davon auszugehen, dass diese psychischen Beeinträchtigungen sich heute und

139

zukünftig auf ihr Erleben und Verhalten auswirken können, was ihre

140

Erziehungsfähigkeit bis hin zur Erziehungsunfähigkeit massiv einschränke. Es sei

141

anzunehmen, dass die massive Kindesvernachlässigung 2009 ursächlich durch

142

ihre psychische Beeinträchtigung entstanden sein könnte. Ihren damaligen

143

Alkoholmissbrauch habe sie nicht fachlich aufgearbeitet, lasse diesen ohne

144

Erklärungsmöglichkeiten. Sie habe keine Möglichkeiten, Strategien zu entwickeln,

145

dies zukünftig zu verhindern, so dass es erneut zu alkoholbedingten Phasen der

146

Erziehungsunfähigkeit kommen könne.

147

Es müsse aufgrund der Mängel in der mütterlichen Erziehungsfähigkeit bei

148

unbeschränktem Umgang bezüglich Dauer und Örtlichkeit immer damit gerechnet

149

werden, dass die Mutter während des Umgangs in eine instabile psychische

150

Verfassung gerate und Zuflucht in Berauschung suche und/oder dass sie

151

Entscheidungen oder Verhaltensausrichtungen nach eigenen

152

Bedürfnissen/Bedürftigkeiten eingehe und dabei die kindlichen Bedürfnisse völlig

153

aus den Augen verliere.

154

Die väterlichen Sorgen seien vor dem Hintergrund der gravierenden

155

Erziehungsfähigkeitsmängel der Mutter und ihrer in den vergangenen Jahren und

156

noch im Rahmen der Begutachtung gezeigten sprunghaft wechselnden

157

Lebensausrichtung nachvollziehbar. Möglicherweise verfüge sie als Folge erlebter

158

Traumatisierungen nicht über eine Orientierung hinsichtlich der eigenen

159

Persönlichkeit und ihrer Position in der sozialen Außenwelt und suche verzweifelt

160

danach. Niemand, nicht einmal sie selbst könne davon ausgehen, dass einmal

161

vorgetragene Verhaltensausrichtungen oder Lebensplanungen von ihr dann auch

162

in Zukunft verfolgt würden. Vor dem Hintergrund ihrer

163

Persönlichkeitsbeschaffenheit, Entscheidungen ausschließlich an eigenen

164

Bedürfnissen auszurichten, bestehe keine Sicherheit, dass die Mutter entgegen

165

allen Beteuerungen, in Zukunft nicht doch spontan versuchen werde, die Kinder

166

nach Kanada zu verbringen. Dies könne sie aufgrund ihrer

167

Persönlichkeitsbeschaffenheit noch nicht einmal selbst versprechen. Sie könne

168

aufgrund ihrer Persönlichkeitsbeschaffenheit und der damit verbundenen

169

gravierenden Mängel in ihrer Erziehungsfähigkeit uneingeschränkten Umgang mit

170

ihren Kindern nicht verantwortungsvoll ausüben. Es müssten bei der

171

Umgangsdurchführung Maßnahmen getroffen werden, damit die Kinder vor

172

Kindeswohlgefährdungen geschützt seien, wozu gehöre, dass sie bei längeren

173

Aufenthalten im mütterlichen Umfeld  nicht Phasen der Erziehungsunfähigkeit der

174

Mutter in Form von psychischer Instabilität oder Missbrauch von berauschenden

175

Stoffen erleben müssten oder spontan außer Landes verbracht würden. Die

176

Maßnahmen für Ostern 2014 erachte er für zweckdienlich.

177

Diesen Ausführungen des Sachverständigen, die er sorgfältig und überzeugend

178

nachvollziehbar erhoben hat, folgt das Gericht. Die Mutter, die dem Gericht durch

179

verschieden Vorverfahren seit mehreren Jahren bekannt ist, strebt kontinuierlich

180

den Umzug der Kinder nach Kanada an. Sie hat im übrigen für sich immer neue

181

Lebensplanungen bzw. Ideen, die ihr Handeln bestimmen. So wechselte sie

182

wiederholt, ohne dass ein Plan erkennbar ist, ihren Lebensort, hatte während des

183

Verfahrens zeitweilig die Vorstellung, zum Studieren nach Europa zu ziehen. Sie

184

ist nicht berechenbar. Ihr zuletzt gezeigtes Verhalten im Zusammenhang mit dem

185

Winterkontakt 2014, obwohl sie immer wieder auf die Wichtigkeit von

186

Verlässlichkeit hingewiesen worden ist,  ist nicht verständlich. So hat das Gericht

187

sich in vielen Verhandlungen und Entscheidungen intensiv bemüht, dass die

188

Kinder trotz der Vorgeschichte, der weiten Entfernung und der Unwägbarkeiten in

189

der Person der Mutter Umgang mit dieser haben, zumal die Kinder hiervon dem

190

Gericht wiederholt positiv berichtet haben.  Obwohl sie sich in Deutschland

191

befand, wollte die Mutter den Umgang dann plötzlich nur abgekürzt wahrnehmen.

192

Der Polizei gegenüber gab sie an, sie wolle in den Irak fliegen. Dem Gericht

193

gegenüber gab sie keinen Grund an. Als ihr Begehren abgelehnt wurde, gibt sie

194

an,  bis zum Zeitpunkt der Passherausgabe zwangsläufig in Deutschland

195

geblieben zu sein. Selbst wenn ihr Vortrag stimmt, dass der Vater ihr dann den

196

weiteren Umgang verweigert habe, erscheint ihr Verhalten nicht verständlich.

197

Denn sie hat sich, was nahe gelegen hätte, weder an ihre

198

Verfahrensbevollmächtigte noch an das Jugendamt oder das Gericht gewandt,

199

um den beschlossenen Umgang einzufordern. Dies wäre aber zum Wohl der

200

Kinder erforderlich gewesen. So ist ihr bereits mit Beschluss vom 23.12.2014

201

mitgeteilt worden, dass die Kinder ein Recht auf Kontakt zu ihr haben und ein

202

Recht auf ungestörte Ausübung in dem vom Gericht festgelegten Rahmen. Hierfür

203

hat sie nicht gesorgt, sondern sich von eigenen Interessen leiten lassen, in den

204

Irak fliegen zu wollen und dann, aus welchen Gründen auch immer, nicht für eine

205

vollständige Durchführung des Umgangs zu sorgen, obwohl sie in Deutschland

206

war. Dies hat, wie die Kindesanhörung ergeben hat und dem Gericht sehr

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verständlich ist, zu Enttäuschungen bei den Kindern geführt.

208

Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung bedarf es deswegen der

209

beschlossenen, den Umgang einschränkenden Maßnahmen, insbesondere

210

Beschränkung der Örtlichkeit und Passhinterlegung. Diese Mittel haben sich

211

bereits in der Vergangenheit als effektive Schutzmaßnahmen herausgestellt,

212

deren es weiterhin bedarf. Mit der Zeit kann eine gewisse Lockerung betreffend die Örtlichkeit stattfinden. Juristische Absicherung erfolgt durch die heutige sorgerechtliche Maßnahme im Parallelverfahren.

213

Es ist an der Mutter, die beschlossenen Umgangskontakte zukünftig verlässlich

214

wahrzunehmen. Die Kinder stellen sich hierauf ein, Absagen führen zu

215

Enttäuschungen. Solche sind nicht hinzunehmen, wenn keine zwingenden

216

Gründe bestehen, die den Kindern kindgerecht bekannt zu geben sind. Insoweit spricht T Angabe, die Mutter habe ihr zuletzt gesagt, sie käme gar nicht mehr,

217

aber sie, T, glaube nicht, dass die Mutter dies wirklich so meine, eine

218

deutliche Sprache. Die Kinder erleben die Mutter und ihre Angaben als

219

unzuverlässig. Erklärungen von ihr werden nicht Ernst genommen, was

220

erhebliche Gefahren für den mütterlichen Standpunkt in der Zukunft bedeutet. Die

221

Mutter muss unbedingt lernen, Verlässlichkeit in ihren Angaben und ihrem

222

Verhalten zu zeigen, damit die Kinder sie weiter akzeptieren. Hierauf sollte die

223

Mutter ihren Augenmerk in Zukunft richten, nicht auf ihren Wunsch nach einem

224

Aufenthaltswechsel der Kinder nach Kanada. Sie muss daran arbeiten, den

225

Kindern und dem Vater gegenüber Verlässlichkeit und Sicherheit in ihrem

226

Verhalten zu zeigen. Nur dann kann über eine Lockerung der Schutzmaßnahmen

227

nachgedacht werden.

228

Das Gericht ist sich darüber im Klaren, dass den Kindern so auf absehbare Zeit

229

die Möglichkeit genommen wird, die Kultur und Lebensverhältnisse der Mutter vor

230

Ort kennen zu lernen. Dies wäre für die Kinder grundsätzlich wünschenswert, ist

231

aber aufgrund der mütterlichen Persönlichkeit absehbar nicht möglich.

232

Es kann, da es um die Kinder geht, der Umgang auch nicht dergestalt stattfinden,

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wie die Mutter ihn sich im Einzelfall vorstellt. Es ist vielmehr eine verlässliche,

234

dauerhafte Lösung zu entscheiden, an die die Mutter sich zu halten hat. Dabei

235

kann ihrer Vorstellung für Frühling 2015 nicht gefolgt werden, da die Kinder die

236

Mutter nur zwei Mal im Jahr sehen und der Umgang deswegen entsprechend

237

dem nachvollziehbaren Wunsch der Kinder länger sein sollte als von der Mutter

238

angedacht. Es sind keine Gründe angegeben noch ersichtlich, warum ihr dies

239

nicht ebenso wie in der Vergangenheit zukünftig möglich sein sollte. Dieser

240

Beschluss, der unbefristet gilt, gibt ihr, aber auch den Kindern und dem Vater

241

langfristige Planungssicherheit.

242

Der Umgang ist dergestalt festgelegt, dass Passhinterlegung vor dem

243

persönlichen Umgang statt zu finden hat und Anfangs- und Endzeiten so liegen,

244

dass im Fall von Problemen Behörden direkt angerufen werden können.

245

Telefonkontakte können wegen Berufstätigkeit der Mutter und der

246

Zeitverschiebung nach deren Angaben alleine am Wochenende stattfinden. Es

247

erscheint ausreichend, dass dies ein Mal je Wochenende der Fall ist. So sind

248

auch am Wochenende im Übrigen noch freiere Planungen möglich.

249

Es besteht ein nachvollziehbares Interesse an den Zeugnissen und Fotos.

250

Allgemeine Entwicklungsberichte erscheinen nicht erforderlich, da die Mutter sich

251

zwei Mal jährlich ein eigenes Bild macht. Anderes gilt alleine betreffend die

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Unterrichtung über etwaige besondere Ereignisse.

253

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

254

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.