Klage auf Wahlleistungszuschlag für Zweibettzimmer im Schlaflabor abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für eine als Wahlleistung vereinbarte Unterbringung im Zweibettzimmer während einer stationären Behandlung im Schlaflabor. Das Gericht prüft, ob die Unterbringung medizinisch erforderlich und damit Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen war. Es verneint einen Anspruch auf den Zuschlag, da die Unterbringung aus medizinischen Gründen erforderlich war und somit keine Wahlleistung darstellt. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage der Klinik auf Zahlung des Wahlleistungszuschlags für Zweibettunterbringung im Schlaflabor abgewiesen; Unterbringung als allgemeine Krankenhausleistung, kein Anspruch auf Zuschlag.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlleistungsvereinbarung im Sinne der BPflV setzt voraus, dass die vereinbarte Leistung über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgeht.
Allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen schließen sich gegenseitig aus; eine Leistung, die medizinisch erforderlich und Bestandteil der allgemeinen Versorgung ist, kann nicht als Wahlleistung gesondert berechnet werden (vgl. § 22 Abs. 1 BPflV).
Eine nachträgliche Geltendmachung eines Wahlleistungszuschlags für eine bereits als allgemeine Krankenhausleistung erbrachte Sache ist ausgeschlossen.
Eine Vereinbarung, die den Anspruch auf gesonderte Vergütung allgemeiner Krankenhausleistungen begründen würde, ist aufgrund gesetzlicher Verbote unwirksam (vgl. § 134 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 S 13/02 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Die Vereinbarung eines Wahlleistungszuschlags für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ist unwirksam, wenn diese ohnehin aus medizinischen Gründen erforderlich ist und der allgemeinen Krankenhausleistung, hier bei Unterbringung im Schlaflabor, entspricht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 225,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin der berufsgenossenschaftlichen Kliniken B, in denen der Beklagte in der Zeit vom 21. bis 28.5.2001 stationär behandelt wurde. Die Versorgung des Herrn L erfolgte im Schlaflabor der medizinischen Klinik, Abteilung für Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin, Station
M 17. Bei der Aufnahme des Beklagten war gesondert die Unterbringung in einem Zweibettzimmer gemäß Wahlleistungsvereinbarung vom 21.5.2001 vereinbart worden. Die Unterbringung erfolgte während der gesamten Behandlungsdauer im Zimmer 3257 (Zweibettzimmer ohne Nasszelle, ohne Toilette). Unstreitig ist, dass die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen bei dem Beklagten ausschließlich in den das Schlaflabor ausmachenden (Zweibett)-Zimmern durchgeführt werden konnten.
In der Folge hatte der Beklagte mit Schreiben vom 10.8.2001 die Anfechtung der Wahlleistungsvereinbarung erklärt.
Die Klägerin verfolgt mit der Klage nunmehr restliche Zahlung von dem Beklagten in Höhe 1.190,-- DM, das entspricht dem Betrag, der auf die Position "Unterbringung im Zweibettzimmer" der Rechnung vom 31.7.2001 entfiel.
Der Beklagte sei, wie auch vereinbart, in einem Zweibettzimmer untergebracht gewesen. Er schulde deshalb auch den auf die Wahlleistung entfallenden Mehrbetrag. Soweit die Behandlung nur im Schlaflabor durchgeführt worden sei, stelle dieses einen unselbständigen Ausschnitt der Abteilung für Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin dar, bestehend aus den Stationen M17, M 25 und M 26. Mit Ausnahme der Station M 25 würden hier auch Dreibettzimmer vorgehalten. Es könnte insoweit auch nicht auf eine isolierte Betrachtung ankommen, welche Zimmerverteilung im Schlaflabor gegeben sie. Es komme nur darauf an, ob in dem in Rede stehenden Krankenhaus/Klinik/Abteilung überhaupt Mehrbettzimmer vorgehalten werden könnten.
Die Leistung stelle auch eine zusätzliche Wahlleistung nach
§ 2 Abs. 2 BPflV dar. Die Wahlleistungsvereinbarung habe nämlich gerade zum Inhalt, dass der Patient unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit in einem Wahlleistungszimmer untergebracht werde, und den Komfort für sich in Anspruch nehmen könne, das Krankenzimmer nur mit einer weiteren Person zu teilen. Es sei auch nicht vereinbart, dass der Beklagte diesen Vertrag nur habe abschließen wollen, wenn die Unterbringung im Zweibettzimmer nicht medizinisch bereits indiziert sei. Jedenfalls enthalte die Vereinbarung keinen dahingehenden Passus.
Der Beklagte könne deshalb auch nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. Eine solche Aufklärungspflicht habe nach Treu und Glauben nicht bestanden.
Es sei auch durchaus nicht absehbar, ob nicht bei Fortsetzung oder anschließender Behandlung und Betreuung in einer anderen Abteilung die Unterbringung im Zweibettzimmer eine Sonderleistung darstelle, für die der Wahlleistungszuschlag dann auch nach Argumentation des Beklagten erhoben werden könne. Es würde dies für die Klägerin einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und eine Risikoverlagerung zu Lasten des Krankenhaus bedeuten. Es müsse daher bei Aufnahme eine ex-ante-
Betrachtung stattfinden.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 608,44 EUR
nebst 7,57 % seit dem 3.8.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe keine weitergehende Leistung erbracht, als wenn die Wahlleistungsvereinbarung nicht getroffen worden wäre. Auch später sei er ohne die Wahlleistungsvereinbarung zu treffen sogar in dem gleichen Zimmer wie bei seinem ersten Aufenthalt untergebracht gewesen.
Die Klägerin hätte hier eine Aufklärungspflicht gehabt. Bei zutreffender Aufklärung hätte er die Wahlleistungsvereinbarung so nicht getroffen.
Im übrigen sei die Vereinbarung auch nichtig.
Allgemeine Krankenhausleistungen könnten nicht Gegenstand einer Wahlleistung gemäß § 2 Abs. 2 und § 22 BPflV sein. Sei nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten seine Unterbringung in einem Zweibettzimmer erforderlich, so handele es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung, die mit den allgemeinen Pflegesätzen des Krankenhaus vergütet werde.
Die Preisaufschläge für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer seien auch überhöht und stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Entgelt für die gewöhnliche Unterbringung.
Wegen der weiteren streitigen Einzelheiten des widerstreitenden Vorbringens wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2001.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann im Ergebnis Zahlung des vereinbarten Wahlleistungszuschlages nicht beanspruchen.
Nach zutreffender Auffassung kann gemäß § 22 Abs. 1 BPflV lediglich eine solche Leistung als Wahlleistung vereinbart werden, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus geht. D. h., dass sich allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen gegenseitig ausschließen. Dies gilt selbst dann, wenn die gesonderte Berechnung mit dem Patienten vereinbart worden sein sollte (vgl. Uleer/Miebach/Patt Abrechnung von Krankenhausleistungen 2. Auflage München 2000, § 22 1.1, S. 238, 239 und LG Bremen NJW 1993, S. 3000).
Davon ist hier auszugehen. Die bei dem Beklagten erforderlichen Untersuchungen erforderten die Unterbringung in dem Schlaflabor der Klägerin, das ersichtlich aus medizinischen Gründen nur mit Zweibettzimmern ausgestattet ist. Die Unterbringung dort erfolgte somit in jedem Falle, ob mit oder ohne Wahlleistungsvereinbarung in einem Zweibettzimmer, wie auch die nachträgliche Unterbringung des Beklagten dort ohne zusätzliche Wahlleistungsvereinbarung zeigt.
Es handelt sich insoweit um eine allgemeine Krankenhausleistung, für die eine Mehrvergütung dann nicht gefordert werden kann.
Soweit die Klägerin auf weitere Komfortleistungen hinweist, wie diese der Beklagte im übrigen bestreitet, kommt es darauf nicht an. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass der von ihr geltend gemachte Mehraufwand die Berechnung des Wahlleistungszuschlags rechtfertigte. Hierauf ist auch die Wahlleistungsvereinbarung nicht vorrangig gestützt, sondern auf die Zweibett-Unterbringung.
Die Klägerin kann im Ergebnis jedenfalls im Nachhinein, soweit nicht anderweitige Unterbringungen erfolgt sind, für die streitgegenständliche Leistung keine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Die dahingehende Vereinbarung wäre auch unwirksam im Sinne von § 134 BGB. Dies führt im Ergebnis jedenfalls dazu, dass die Klägerin hier den geltend gemachten Wahlleistungszuschlag nicht beanspruchen und sich nicht auf die getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit Erfolg berufen kann. Dahinstehen kann, ob und inwieweit die ex-ante getroffene Vereinbarung insgesamt nichtig oder anfechtbar wäre. Der Klägerin ist insoweit zuzugeben, dass nicht abschließend abzusehen ist, ob nicht im Zuge der Behandlung eine Weiterbehandlung ggf. auf einer anderen Station erforderlich würde, wobei auch das Interesse des Beklagten dahin ginge, jedenfalls dann bei der Wahl zwischen einem Dreibettzimmer und einem Zweibettzimmer im letzteren untergebracht zu werden und auch aus seiner Sicht eine entsprechende vorherige Vereinbarung Sinn macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Nebenentscheidungen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.