Schmerzensgeld wegen Schleudertrauma und entgangenem Urlaub teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld wegen eines Schleudertraumas und entgangenen Osterurlaubs. Das AG erkannte nach § 847 BGB ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.500 DM an und verurteilte die Beklagten zur Nachzahlung von 1.000 DM nebst Zinsen; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere drei Wochen Arbeitsunfähigkeit, eine 20%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit und den ausgefallenen Urlaub an.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Nachzahlung von 1.000 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB besteht bei körperlicher Verletzung als Ausgleich für erlittene Beeinträchtigungen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Intensität und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen; erhebliche Folgen rechtfertigen eine überdurchschnittliche Bemessung.
Entgangener, glaubhaft dargelegter Erholungsurlaub ist bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen; das Fehlen von Buchungsbelegen schließt die Berücksichtigung nicht aus, wenn die Reisepläne nachvollziehbar sind.
Dem Schädiger steht es nicht zu, dem Geschädigten den Zeitpunkt der Urlaubsdurchführung vorzuschreiben; eine mögliche spätere Nachholung des Urlaubs mindert nicht zwingend die Erhöhungswürdigkeit des Schmerzensgeldes.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1000 ,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.06 .199 5 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen .
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a ZPO abge sehen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2500 ,00 DM zu. Die Klägerin kann gern. § 847 BGB einen angemessenen Ausgleich für die von ihr erlittenen Beeinträchtigungen verlangen. Das Maß der von der Klägerin erlittenen Verletzung en rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts durchaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000,00 DM. Die Klägerin war ausweislich des überreichten Arztberichtes zunächst einmal bis zum 13.04. bettlägerig und bis zum 19.04 . arbeitsunfähig. Darüberhinaus bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % bis zum 31.05. Die Tatsache, daß die Beeinträchtigung so groß war, daß die Klägerin 3 Wochen arbeitsunfähig war, rechtfertigt durchau s, eine Erhöhung der sonst im Falle eines Schleudertraumas überlicherweise gezahlten Schmerzensgelder vorzunehmen .
Darüberhinaus ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Tatsache , daß die Klägerin ihren für die Osterferien vorgesehenen Urlaub nicht antreten konnte , bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mitzuberücksichtigen; dies ist obergerichtlich anerkannt ( vgl. BGHZ 1986, S. 212) . Die Klägerin hat ihre Urlaubspläne auch hinreichend substantiiert dargelegt ; daß die Klägerin keine Buchungsunterlagen oder ähnliches vorlegen konnte , ist unschädlich, da es ihr unbenommen ist , wie von ihr vorgetragen vor Ort ein Hotel oder ähnliches zu buchen. Daß dies problemlos für die hier vorgesehene Reisezeit in dem vor gesehenen Zielgebiet möglich ist , ist dem Gericht aus eigener Erfahrung bekannt
Daß die Klägerin den Urlaub auch zu einer anderen Zeit, in den Sommer oder Herbstferien hätte durchführen können, ändert an der Erhöhung des Schmerzensgeldes nichts. Der Urlaub war für die Osterferien geplant und konnte wegen der Verletzung nicht durchgeführt werden .
Im übrigen ist es weder die Aufgabe noch das Recht des Schädigers, dem Geschädigten vorzuschreiben, wann er seine Ferien für erfor derliche Weiterbildung und wann er diese für Erholungsurlaub zu nutzen hat.
In Anbetracht sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld von insgesamt 2500,00 DM für angemessen, so daß die Beklagten noch weitere 1000 ,00 DM zu zahlen haben.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus§§ 92, 708 Ziff. 11, 713 ZP0.