Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.10.2000, insbesondere Ersatz noch offener Sachverständigenkosten. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit der Rechnung und eine mögliche Verletzung der Schadensminderungspflicht. Das Gericht gewährt 94,30 Euro für Sachverständigenkosten; Einwendungen der Beklagten gegen Höhe und Nebenkosten werden nicht substantiiert dargelegt. Zinsen werden nur in erkannter Höhe zugesprochen; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Sachverständigenkosten in Höhe von 94,30 Euro anerkannt, weitergehende Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten, die zur Feststellung oder Beseitigung eines Schadens erforderlich sind, gehören zum erstattungsfähigen Schaden und sind vom Schädiger zu ersetzen.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Beauftragung oder die Rechnung des Sachverständigen offensichtlich überhöht oder ersichtlich unbegründet war.
Die Abrechnung eines Sachverständigen nach der Schadenshöhe ist nicht von vornherein unbillig; eine solche Abrechnung begründet allein keinen Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens des Geschädigten.
Die Honorarbestimmung des Sachverständigen unterliegt der Billigkeitskontrolle (§§ 315, 316 BGB): Das Gericht ersetzt die Bestimmung nur, wenn die Grenze der Billigkeit überschritten ist.
Eine Abtretung umfasst regelmäßig auch Nebenforderungen und bereits angefallene Verzugszinsen, sofern diese nach dem Willen der Parteien mitumfasst sind.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG, jedoch nicht mehr als 8,42 % jährlich seit dem 16.1.2002 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 94,30 Euro
Entscheidungsgründe
Von der Erstellung eines gesonderten Tatbestands wird gemäß
§ 313 a ZPO abgesehen.
Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Der Kläger kann von der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 26.10.2000 restlichen Schadensersatz in erkannter Höhe, hier auch Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von restlichen 184,44 DM, mithin 94,30 Euro beanspruchen.
Die Beklagte schuldet als Haftpflichtversicherer dem Kläger Ersatz des ihm entstandenen Schadens aus dem Verkehrsunfall, der sich am 26.10.2000 in Hamm ereignet hat. Dies ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Im Ergebnis kann der Kläger auch Zahlung weiterer 184,44 DM, mithin 94,30 Euro von der Beklagten beanspruchen, hier resultierend aus der Beauftragung eines Sachverständigen. Ersichtlich hat der Kläger den Sachverständigen A mit der Begutachtung der Unfallschäden beauftragt. Die hierzu aufgewendeten Kosten bzw. die eingegangenen Verbindlichkeiten gehören gemäß § 249 S. 2 ZPO zu dem erstattungsfähigen Schaden.
Die Beklagte kann dem Kläger insoweit auch keinen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorwerfen. Ein solcher Verstoß läge dann vor, wenn die Beauftragung des Sachverständigen A bzw. die widerspruchslose Hinnahme dessen Rechnung deshalb sorgfaltspflichtwidrig gewesen wäre, weil der Kläger konkrete Ansatzpunkte dafür gehabt hätte, dass dieser Sachverständige grundsätzlich überhöhte Rechnungen erstellt, oder dass die konkret erteilte Rechnung inhaltlich unzutreffend oder aus einem anderen Grunde nicht zu zahlen wäre (vgl. AG Hamm Urteil vom 24.8.1999, 27 C 120/99).
Dafür ist nichts vorgetragen.
Die Tatsache, dass der Sachverständige als Bemessungsgrundlage für das von ihm in Rechnung gestellte Honorar die Höhe der Reparaturkosten heranzieht, steht dem nicht entgegen. Die weit überwiegende Zahl von Sachverständigen rechnet nach der Schadenshöhe ab. Auch derartige Rechnungen werden üblicherweise gezahlt. Auch Gerichte halten eine Abrechnung nach der Schadenshöhe nicht für unbillig. Die von dem Sachverständigen insoweit gewählte Abrechnungsweise ist daher nicht von vornherein greifbar rechtswidrig oder unbillig. Es kann dem Kläger deshalb kein Vorwurf daraus hergeleitet werden, dass er gleichwohl den Sachverständigen beauftragt bzw. dessen Rechnung akzeptiert hat. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger überhaupt über die von der Beklagten aufgeworfene Streitfrage zuvor informiert war.
Es ist auch nicht dargetan, dass die Forderung des Sachverständigen von vornherein und für den Kläger auch erkennbar überhöht wäre. Zugrunde gelegt ist eine Grundgebühr von netto 780,-- DM. Die Beklagte führt nicht aus, dass das tatsächlich erstellte Gutachten bzw. der dafür geschätzte Zeitaufwand zu dem Grundbetrag außer Verhältnis stünde. Auch bei Zugrundelegung durchschnittlicher Stundensätze ergäbe sich ein Aufwand von 6 Stunden. Es ist nichts dafür dargetan, dass hier ein Bagatellschaden zu begutachten gewesen wäre, der von vornherein nur mit einem wesentlich geringeren Aufwand hätte begutachtet werden können.
Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte rügt, dass der Kläger die Berechnung von Nebenforderungen akzeptiert hat.
Die Berechnung von Sonder- und Nebenleistungen ist nicht ungewöhnlich. Dies gilt insbesondere für Fotokosten, Schreibauslagen und Telefonkosten.
Soweit die Beklagte den Ansatz von 4,-- DM pro Foto beanstandet, ist dieser Betrag nicht von vornherein übersetzt. Jedenfalls kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er auch diese Position akzeptiert hat, insbesondere dann, wenn, wie der Kläger unbestritten vorträgt, in einzelnen Entscheidungen Beträge von 4,50 DM je Lichtbild in der Rechtsprechung akzeptiert werden. Eine solche Kalkulation ist auch nicht von vornherein abwegig. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere bei unterschiedlichen Stückzahlen, die Geräteabschreibungen im Betrieb eines Sachverständigen anders zu Buche schlagen als etwa in eine fotografischen Betrieb. Dies kann jedoch hier im Verhältnis der Beklagten zum Kläger letztlich dahinstehen.
Gleiches gilt im Ergebnis für die weiteren von der Beklagten beanstandeten Porto- und Telefonkostenpauschale.
Es ist letztlich zu berücksichtigen, dass der Sachverständige sein Honorar nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB) bestimmt. Hierbei steht dem Bestimmungsberechtigten ein Ermessensspielraum (§ 315 Abs. 1 BGB) zu. Die Bestimmung kann erst dann durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Grenze der Billigkeit überschritten ist, nicht schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. BGH NJW RR 91, 1248).
Auch hieraus ergibt sich, dass der Kläger sich einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vorhalten lassen muß, wenn er die hier vorliegende Rechnung akzeptiert hat. Auch die Beklagte hat letztlich den Teilbetrag von 836,36 DM gezahlt, mithin die Rechnung zu aufgerundet 82 Prozent akzeptiert.
Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Der Sachverständige hat die ihm zur Sicherheit abgetretene Forderung unter dem 14.11.2000 an den Kläger rückabgetreten.
Der Kläger kann auch Zahlung des Restbetrages beanspruchen, unbeschadet der streitigen Frage, ob er diesen Restbetrag bereits an den Sachverständigen gezahlt hat. Der Kläger ist jedenfalls nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt, nachdem die Beklagte Restzahlung verweigert und Klageabweisung beantragt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB, jedoch nur in erkannter Höhe. Die Klage war insoweit abzuweisen, als der gesetzliche Zinssatz hinter dem geltend gemachten Zinssatz von 8,42 % zurückbleibt. Der Höhe nach war der Zinssatz gemäß § 308 ZPO auf diesen Betrag zu beschränken.
Die Abtretung erfaßt ersichtlich auch die Nebenforderungen, hier die nach Zahlungsaufforderung des Sachverständigen vom 14.12.2000 seit dem 16.1.2000 anfallenden Verzugszinsen. Es ist davon auszugehen, dass diese Zinsen stillschweigend von der Abtretung mit erfaßt sein sollen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB § 401 Rdnr. 6 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.