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Amtsgericht Hamm·24 C 43/11·23.04.2013

Schadensersatz nach Rückwärtsfahrt: Teilweise stattgegeben, nur unfallursächliche Schäden ersetzt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz nach einem Rückwärtsunfall. Streitgegenstand war, welche im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Schäden dem Unfall zuzuordnen sind. Das Gericht sprach dem Kläger 447,36 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu, lehnte jedoch Ersatz für nicht unfallkompatible Vorschäden ab. Entscheidend war das Sachverständigengutachten und Anwendung von §249 BGB.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz unfallursächlicher Schäden (447,36 €), vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall umfasst nur die Beseitigung unfallursächlicher Schäden; Ersatzpflichtig sind die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten (§249 Abs.2 Satz1 BGB).

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Nicht unfallkompatible oder auf Vorschäden zurückgehende Beschädigungen sind nicht ersatzfähig; ein Kostenvoranschlag, der nicht klar auf unfallbedingte Schäden beschränkt ist, kann zum Nachweis untauglich sein.

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Die allgemeine Unfallkostenpauschale kann nach §287 ZPO berücksichtigt werden; das Gericht bemisst diese in der Regel mit 25,00 €.

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Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten sind bei zweckentsprechender und notwendiger Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig bis zu einem angemessenen Gegenstandswert.

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Die Haftpflichtversicherung des Schädigers tritt in die Ersatzpflicht nach §115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG; Verzugszinsen können nach §§280,286,288,247 BGB verlangt werden.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 18 Abs. 1 StVG§ 7 StVG§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 447,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 447,36 € vom 20.07.2010 bis zum 03.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 51 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 00.00.2010 ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 447,36 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach diesem Gegenstandswert aus §§ 18 Abs. 1, 7 StVG zu. Die Eintrittspflicht der erstbeklagten Haftpflichtversicherung folgt insoweit aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

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Zwischen den Parteien ist es nicht mehr streitig, dass es am 00.00.2010 anlässlich eines Rückwärtsfahrvorganges des Beklagten zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Kontakt mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen ist. Soweit die Beklagten bestreiten, dass die im Kostenvoranschlag der H vom 29.06.2010 festgestellten Schadensbeseitigungskosten, aufgrund derer der Kläger Ersatz begehrt, insgesamt auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht insgesamt den Nachweis der Unfallursächlichkeit zu führen vermocht. Denn die Sachverständige N hat in ihrem Gutachten vom 31.01.2013 festgestellt, dass am vorderen Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs erhebliche Beschädigungen vorgelegen haben, die nicht dem Anstoß des bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs zuzuordnen seien. Hiernach hat der Kläger in Anwendung von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich Anspruch darauf, die Kosten ersetzt zu verlangen, welche erforderlich sind, sein Fahrzeug und damit die von dem Unfall betroffenen Teile in denjenigen Zustand versetzen zu lassen, in welchem sie sich vor Beschädigung durch den Unfall befunden haben. Richtig ist in diesem Zusammenhang zwar der Einwand der Beklagten, der Geschädigte könne selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht auszuschließen sei, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden seien (vgl. nur Hans. OLG Hamburg, MDR 2011, 1101). Indessen steht vorliegend nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beschädigungen am Kennzeichen des klägerischen Fahrzeugs sowie ein senkrechter Riss im vorderen Stoßfänger dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen sind. Die Sachverständige N, die dem Gericht als erfahrene und gewissenhafte Sachverständige bekannt ist, hat in ihrem Gutachten vom 31.01.2013 plausibel und nachvollziehbar diesbezüglich eine Schadenkompatibilität festgestellt, ohne dass die Beklagten dem im Weiteren entgegen getreten sind.

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Hiernach kann der Kläger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten ersetzt verlangen, die zur Beseitigung des dem Unfallereignis zuzuordnenden Schadenumfangs erforderlich sind und die sich nach den auch insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen auf 422,36 € belaufen. Daneben steht dem Kläger die geltend gemachte allgemeine Unfallkostenpauschale zu, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung gem. § 287 ZPO mit 25,00 € bemisst. Schließlich steht dem Kläger als Teil des Schadens ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 600,00 € zu, da die vorgerichtliche Tätigkeit des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.

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Nicht ersatzfähig sind die Kosten des Kostenvoranschlags vom 29.06.2010, nachdem sich der Kostenvoranschlag auch auf nicht unfallursächliche Vorschäden erstreckte und damit zum Schadensnachweis nicht geeignet gewesen ist (vgl. insoweit allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 58 mit weiteren Nachweisen).

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Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich ab Rechtshängigkeit der gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Klage aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. Darüber hinaus kann der Kläger ab dem 20.07.2010 von der Beklagten zu 1) Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB beanspruchen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO genannten Gründe vorliegt.

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Streitwert: bis zu 1.200,00 €