Anordnung zur erneuten eidesstattlichen Versicherung (§ 903 ZPO) wegen guter Vermittlungschancen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte, der Gerichtsvollzieher solle dem Schuldner erneut die eidesstattliche Versicherung nach § 903 ZPO abnehmen. Prüfungsgegenstand war, ob konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Schuldner erneut Vermögen erwerben kann. Das Amtsgericht sah aufgrund Alter (43), Berufsausbildung (Maurer) und einer Auskunft des Jobcenters hinreichende Vermittlungschancen. Dem Antrag wurde stattgegeben; die Kosten trägt der Schuldner (§ 91 ZPO).
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO wird stattgegeben; Verfahrenskosten trägt der Schuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Die wiederholte Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO ist zulässig, wenn persönliche und berufliche Voraussetzungen des Schuldners sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage die Wahrscheinlichkeit begründen, dass er erneut Vermögen erwerben kann.
Für den Antrag des Gläubigers genügen konkrete tatsächliche Umstände, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zulassen, ein erfolgreicher Pfändungszugriff sei wahrscheinlich; bloße Mutmaßungen sind unzureichend.
Bei der Bewertung der Erwerbs- und Vermittlungschancen sind Alter, Berufsausbildung und Arbeitsfähigkeit des Schuldners sowie erkennbare Nachfrage nach Fachkräften zu berücksichtigen.
Zur Unterstützung der Darlegungen des Gläubigers können auch Auskünfte von Arbeitsvermittlungsstellen herangezogen werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO und kann dem Schuldner auferlegt werden.
Leitsatz
Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung gem. § 903 ZPO ist dann zulässig, wenn im Hinblick auf die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der allgemeinwirtschaftlichen Lage am Arbeitsmarkt gute Chancen zur Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis bestehen ( 43-jähriger gelernter Maurer, früher auch als Bergmann tätig gewesen)
Tenor
wird auf die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.12 der Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Antrag der Gläubiger-Vertreter auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gem. § 903 ZPO nachzukommen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Die Erinnerung ist begründet.
Bei den Darlegungen des Gläubigers handelt es sich nicht lediglich um Mutmaßungen, sondern konkrete Umstände, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Schuldner Vermögen in einem Umfang erworben hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Zöller, § 903 Rdn. 9).
Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schuldner um einen 43 jährigen Mann handelt, der gelernter Maurer ist und auch als Bergmann tätig war. Es handelt sich bei ihm mithin um eine Fachkraft, die sowohl hinsichtlich des erlernten Berufs als auch hinsichtlich des Alters zur Zeit gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Insofern genügt es, dass nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des Alters, der Berufsausbildung und der Arbeitsfähigkeit sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ein arbeitswilliger Schuldner wieder einen Arbeitsplatz hat finden können (vgl. Zöller, AAo). Unabhängig davon, dass allgemein bekannt ist, dass in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation Fachkräfte gesucht sind, hat das Gericht telefonisch eine Auskunft beim Jobcenter der Stadt Hamm über die Vermittlungschancen eines 43 jährigen gelernten Maurers eingeholt; die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin lautet dahin, dass für den Personenkreis, dem der Schuldner angehört, derzeit gute Vermittlungschancen bestehen.
Nach alledem handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei den Ausführungen des Gläubigers nicht lediglich um Vermutungen, sondern um Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Schuldner nach Abgabe der vorherigen eidesstattlichen Versicherung erneut Vermögen erworben hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.