Festsetzung der Nachlasspflegervergütung aus der Landeskasse bei mittellosem Nachlass
KI-Zusammenfassung
Der berufsmäßig bestellte Nachlasspfleger X beantragte die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Nachlass mittellos ist, weil der Verkauf der Eigentumswohnung die Grundpfandrechte nicht deckte und ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde. Wegen Berufsmäßigkeit bewilligte das Gericht die Vergütung nach § 3 Abs. 1 VBVG in Höhe von 1.548,38 €; der Bezirksrevisor widersprach und die Erinnerung wurde belehrt.
Ausgang: Antrag des Nachlasspflegers auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 1.548,38 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt, ist dem Nachlasspfleger grundsätzlich eine Vergütung zu bewilligen.
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist im Regelfall allein der Aktivnachlass maßgeblich; Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht.
Ein Nachlass gilt auch dann als mittellos, wenn der Verwertung ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertungserlöse zur Befriedigung vorrangiger Gläubiger nicht ausreichen.
Bei Erstattung der Vergütung aus der Staatskasse ist die Höhe nach § 3 Abs. 1 VBVG zu bemessen; ist der angemeldete Vergütungsbetrag sachlich und rechnerisch richtig, ist die Festsetzung vorzunehmen.
Tenor
der am 00.00.2011 in Hamm, ihrem letzten Wohnsitz verstorbenen
C geborene I
geboren am 00.00.0000
wird dem Nachlasspfleger Rechtsanwalt X für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 1.548,38 Euro aus der Landeskasse festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14.02.2012 wurde über den Nachlass der am 00.00.2011 in Hamm, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen C, geb. I Nachlasspflegschaft angeordnet und Herr Rechtsanwalt X zum Nachlasspfleger bestellt. Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt. Dies wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 14.02.2012 festgestellt. Wenn die Feststellung der Berufmäßigkeit getroffen wird, ist dem Nachlasspfleger stets eine Vergütung zu bewilligen, vergleiche Münchner Kommentar zu § 1960 BGB Rn 71. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist zwischen einem mittellosen und einem nicht mittellosen Nachlass zu unterscheiden. Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der über ausreichende Mittel zur Begleichung der Nachlasspflegervergütung verfügt. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit allein der Aktivnachlass zu berücksichtigen. Bestehende Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht.
Im vorliegend Fall ist derzeit kein Nachlass mehr vorhanden, aus dem die Nachlasspflegervergütung gezahlt werden kann. Die zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung wurde durch den Nachlasspfleger, nach erfolgloser Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens, verkauft. Der Verkaufserlös war deutlich niedriger als die Forderung der Grundpfandrechtsgläubigerin. Der Verkauf der Eigentumswohnung war notwendig und sinnvoll, um eine weitere Belastung des Nachlasses durch säumige Zahlungen, wie z.B. Hausgeldzahlungen und Grundbesitzabgaben, zu verhindern. Dem Nachlass standen und stehen keine Mittel zur Verfügung Verbindlichkeiten und die Nachlasspflegervergütung zu begleichen.
Der Nachlasspfleger beantragte mit Schriftsatz vom 16.01.2013 eine Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse. Eine Mittellosigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn zum Nachlass überhaupt keine Mittel gehören oder gehört haben, aus denen die Vergütung des berufmäßigen Nachlasspflegers bestritten werden könnte, sondern auch schon dann, wenn der Verwertung ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht; vergleiche OLG Sachsen-Anhalt 2 Wx 17/10. Die Verwertung der Eigentumswohnung zu einem höheren Verkaufserlös war nicht möglich. Insoweit nahm der Nachlasspfleger auf den Bericht der Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin N vom 26.07.2012 Bezug. Das Amtsgericht Dortmund hat durch Beschluss vom 31.07.2012 - 259 IN 48/12 - den Antragt auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass mangels Masse abgewiesen.
Die Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich für den Fall der Erstattung aus der Staatskasse nach § 3 Absatz 1 VBVG. Die Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 angemeldete Vergütung ist sachlich und rechnerisch richtig.
Der Bezirksrevisors bei dem Landgericht Dortmund hat mit Schreiben vom 12.03.2013 der Festsetzung aus der Landeskasse wiedersprochen. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Hamm, Borbergstr. 1, 59065 Hamm einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Hamm eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.