Antrag nach §30a EGGVG gegen Aufrechnung wegen abgetretener Erstattungsansprüche unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt beantragte eine gerichtliche Entscheidung nach §30a EGGVG gegen die Aufrechnung der Staatskasse mit einer unstreitigen Forderung, nachdem Erstattungsansprüche an ihn abgetreten worden sein sollen. Das Gericht hielt den Antrag zwar für statthaft, aber unbegründet: die Aufrechnung war wirksam nach §§387 ff. BGB, §43 RVG schützte die Abtretung nicht, weil zum Aufrechnungszeitpunkt keine Abtretungsurkunde/Anzeige in der Akte vorlag. Eine formularmäßige Abtretung in der Vollmacht scheiterte zudem an §305c BGB.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §30a EGGVG gegen Aufrechnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §30a EGGVG ist statthaft auch in Fällen, in denen einem abgetretenen Erstattungsanspruch die Aufrechnung entgegengehalten wird.
§30a EGGVG ist nicht durch analoge Anwendung von §66 GKG zu ersetzen; §30a EGGVG ist als Auffangtatbestand eigenständig anzuwenden.
Eine wirksame Aufrechnung nach §§387 ff. BGB lässt die bestrittene Forderung untergehen und ist der Forderungsdurchsetzung entgegenstehend.
§43 RVG schützt eine Abtretung des Erstattungsanspruchs nur, soweit bei der Erklärung der Aufrechnung bereits eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige der Abtretung in den Akten vorliegt.
Formularmäßige Abtretungserklärungen in einer Vollmachtsurkunde können gemäß §305c BGB wegen überraschender oder schuldrechtlicher Inhaltskontrolle unwirksam sein.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30 a EGGVG ist unbegründet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat den Beteiligten zu 1 in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Detmold vertreten.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und beschlossen, dass die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
Darüber hinaus wurde beschlossen, dass der Angeklagte für die vom 19.01.0000 – 30.01.0000 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist.
Auf den Antrag vom 08.05.2018 sind die dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen und Kosten auf 1027,86 € unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen festgesetzt worden (Landgericht Detmold, Beschl. vom 12.10.2018, AZ: 21 Ks 3/17). Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 08.08.2018 der Generalstaatsanwältin in Hamm wurde die Entschädigung des Angeklagten auf 383,54 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Aufrechnung mit einer unstreitigen Forderung in Höhe von 1863,49 erklärt.
Mit Schreiben der Zentralen Zahlstelle Justiz vom 08.02.2019 hat diese ebenfalls die Aufrechnung mit dieser unstreitigen (Rest)forderung in Höhe von 1.484,95 € erklärt.
Gegen die Aufrechnung richtet sich das mit Schreiben vom 21.05.2019 „eingelegte zulässige Rechtsmittel“, welches als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 30a EGGVG umgedeutet wird.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Aufrechnung sei nicht mehr möglich gewesen, da die Forderung bereits an ihn abgetreten worden sei. Diesbezüglich legte er mit Schreiben vom 20.05.2019 eine Originalabtretung des Beteiligten zu 1 vor, welche mit dem Datum 17.04.2018 datiert ist.
II.
Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Die Statthaftigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 30a EGGVG in Fällen, in dem dem abgetretenen Erstattungsanspruch die Aufrechnung entgegengehalten wird, wird von der wohl überwiegenden Meinung in Rsp. und Literatur bejaht (Volpert in RVG in Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl. § 43 Rn 37 ff.; Kremer in Riedel/Sußbauer RVG 10. Aufl. § 43 Rn 20, 21 ff.; NK-GK/Stollenwerk 2. Aufl. § 43 RVG Rn 20; Burhoff in Gerold/Schmidt RVG 22. Aufl. § 43 Rn 22 f.; Hartung in Hartung/Schons/Enders RVG 3. Aufl. § 43 Rn 29; Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 43 Rn. 1 – 18 je m.w.N.).
Der Gegenauffassung, die § 66 GKG analog anwenden will, ist nicht zu folgen. Insofern wird die hiesige Rechtsprechung wie noch zu AZ 18 AR 1/19 aufgegeben.
Zwar mag die Aufrechnungserklärung kein Verwaltungsakt sein, wohl aber die Entscheidung aufzurechnen und erst Recht die Verweigerung der Auszahlung aufgrund vermeintlich wirksamer Aufrechnung. Da § 30a EGGVG einen Auffangtatbestand darstellt, fehlt es für die analoge Anwendung anderer Vorschriften an der erforderlichen Regelungslücke.
Zuständig für den Antrag ist nach § 30a EGGVG das Amtsgericht am Sitz der für die zur Aufrechnung gestellte Forderung zuständigen Gerichtskasse oder am Sitz der für die Auszahlung zuständigen Gerichtskasse.
Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll bei dem zuständigen Gericht erklärt werden.
Damit liegen hier sämtliche formellen Voraussetzungen vor.
2.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Denn die Forderung ist durch wirksame Aufrechnung gem. §§ 387 ff. 406 BGB untergegangen.
§ 43 RVG steht dem nicht entgegen. Dieser lautet:
„Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.
Gerade dies ist hier nicht gegeben. Erstmals mit Schreiben vom 20.05.2019 liegt eine wirksame Abtretungserklärung vor. Eine solche muss zwar nicht im Original beiliegen; eine Kopie dieser Urkunde befindet sich jedoch nicht in der Akte.
Die in der Vollmachtsurkunde formularmäßige Abtretungserklärung scheitert an § 305c BGB.
III.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 30 a Abs. 2 S. 3 EGGVG, 14 Abs. 9 KostO).
IV.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde gem. §§ 30 a Abs. 2 S. 3 EGGVG, 14 Abs. 3 S. 1 KostO statt.