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Amtsgericht Hamm·17 C 638/04·20.12.2005

Klage der Haftpflichtversicherung wegen fehlerhafter Restwertermittlung abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Haftpflichtversicherung) verlangte von einem Kfz-Sachverständigen 1.600 € Schadensersatz, weil dieser den Restwert des schadhaft verkauften Fahrzeugs mit 1.400 € angegeben habe; die Klägerin hielt 3.000 € für zutreffend. Das Gericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass der Sachverständige den auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Restwert zutreffend und nachvollziehbar ermittelt hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht daher nicht; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage der Haftpflichtversicherung gegen den Sachverständigen auf Schadensersatz wegen angeblich zu niedrigem Restwert abgewiesen; Restwertermittlung als zutreffend beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kfz-Sachverständiger kann gegenüber der entschädigungspflichtigen Haftpflichtversicherung schadensersatzpflichtig sein, wenn er den auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbaren Restwert fehlerhaft bestimmt.

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Der Restwert eines Totalschadens ist als jener Betrag zu bestimmen, den ein seriöser Restwertaufkäufer kalkuliert, der das Fahrzeug mit Gebrauchtteilen wiederherstellt und unter Offenlegung des behobenen Schadens mit Gewinn veräußert.

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Der Sachverständige hat den Restwert nach nachvollziehbaren, kalkulatorisch belegbaren Kriterien zu ermitteln; in die Bewertung dürfen nur realistische, auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbare Angebote einfließen.

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Ein Geschädigter bzw. dessen Sachverständiger darf nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Mehrbieter verwiesen werden; die Wertermittlung hat sich an dem Preis zu orientieren, den ein angesehener Gebrauchtwagenhändler plausibel zahlen würde.

Relevante Normen
§ BGB § 311 Abs. 3§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Leitsatz

Ein Kraftfahrzeugsachverständiger kann der aus einem Verkehrsunfall entschädigungspflichtigen Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er den Restwert eines Fahrzeugs auf dem allgemeinen regionalen Markt falsch ermittelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 1.600,00 €

Tatbestand

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Nach einem Verkehrsunfall beauftragte Frau T den Beklagten mit der Erstattung eines Gutachtens über den Schaden an ihrem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen J. Das Fahrzeug war bei einem Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Klägerin beschädigt worden. Die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte den Schaden an dem Fahrzeug der Frau T auszugleichen. Der Beklagte erstattete unter dem 07.09.2004 ein Gutachten und berechnete ein Honorar von 560,75 €. In seinem Gutachten gab der Beklagte den Restwert des Fahrzeugs der Frau T mit 1.400,00 € an. Frau T veräußerte ihr beschädigtes Fahrzeug am 09.09.2004 zu dem vom Beklagten angegebenen Restwert. Die Klägerin erhielt das Gutachten am 22.09.2004 und holte über eine Online-Börse weitere Restwertangebote ein. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie von dem Beklagten Schadensersatz.

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Die Klägerin behauptet, der Restwert des Fahrzeuges der Frau T hätte 3.000,00 € betragen. Unter Berücksichtigung des vom Beklagten angegebenen Restwertes von 1.400,00 € hätte sie 5.950,00 € für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges gezahlt, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Restwertes von 3.000,00 € hätte sie nur 4.3350,00 € zahlen müssen. Durch das fehlerhafte Gutachten des Beklagten sei ihr daher ein Schaden von 1.600,00 € entstanden. Auch eine Plausibilitätsberechnung hätte ergeben müssen, dass der Restwert bei 3.000,00 € gelegen hätte. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hätte auch Online-Angebote einholen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 08.12.2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe 8 Restwertangebote regionaler Gebrauchtwagenhändler eingeholt, welche zwischen 500,00 € und 2.000,00 € gelegen hätten. Der von ihm angegebene Restwert von 1.400,00 € sei der zutreffende Restwert bei Berücksichtigung des Aufkäufers auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt.

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Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Kugelmeier vom 10.10.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten keinen Schadensersatz verlangen, auch wenn sie in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen Frau T und dem Beklagten als geschützte Dritte einbezogen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte nämlich den Restwert des Fahrzeuges der Frau T nicht fehlerhaft ermittelt.

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Der Auftrag der Frau T an den Beklagten ging dahin, den technischen Zustand des unfallbeschädigten Pkw zu beurteilen, seine Reparaturfähigkeit bzw. Reparaturwürdigkeit zu ermitteln sowie für den Fall eines Totalschadens den Restwert festzustellen. Dieser Restwert ist zu definieren als der Betrag, den ein seriöser Restwertaufkäufer kalkuliert, der das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen wieder aufbauen und anschließend unter Offenlegung des behobenen Schadens mit Gewinn veräußern will (vgl. OLG Hamm, Recht und Schaden 1998, 64; LG Gießen, MDR 2001, 1237; AG Hamm, Urteil vom 14.01.2003, 16 C 9/02).

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Eine überschlägige Ermittlung des Restwertes, deren Grundsätze dem Urteil des Amtsgerichts Hamm 16 C 9/02 zugrunde liegen und welche auf dem im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten beruhen, würde einen Restwert von 1.133,00 € ergeben. Von dem Wiederbeschaffungswert wäre danach ein merkantiler Minderwert von ca. 10 % abzuziehen, den das Fahrzeug auch bei ordnungsgemäßer Reparatur haben würde. Da Restwertaufkäufer mit einem erheblich geringeren Lohnniveau kalkulieren, sind etwa 50 % der sonst erforderlichen Lohnkosten in Abzug zu bringen. Eine Gewinnerwartung des Restwertaufkäufers liegt bei ca. 10 %. Es ergebe sich dann folgende Berechnung:

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Wiederbeschaffungswert 7.350,00 €

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abzüglich Wertminderung 10 % 735,00 €

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abzüglich 50 % der Bruttoreparaturkosten 4.820,05 €

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abzüglich 10 % Gewinn vom Verkaufspreis 661,00 €

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1.133,00 €.

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Einer solchen pauschalen Berechnung stimmt der Sachverständige X ausdrücklich zu.

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Weitergehend hat der Sachverständige X den Wert noch nach einem von dem Sachverständigen Schreiber entwickelten Diagramm bestimmt. Danach kommt er auf einen Restwert von 1.396,50 €.

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Auf den konkreten Fall bezogen hat der Sachverständige X den möglichen Restwert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Schäden ermittelt. Würde ein seriöser Restwertaufkäufer das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen wieder aufbauen und anschließend unter Offenlegung des behobenen Schadens veräußern, so müßte er bei erforderlichen Ersatzteilkosten von 3.391,23 € jedenfalls mit Beschaffungskosten von 2.034,00 € rechnen, mit reduzierten Lohnkosten von ca. 1.400,00 € und Lackierkosten von 1.014,00 €. Insgesamt müßte auch bei günstiger Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges mit Kosten von 4.448,00 € kalkuliert werden, wobei noch 100,00 - 200,00 € für die Nutzung einer Richtbank hinzu kommen könnten. Auch bei ordnungsgemäßer Reparatur könnte nach Wiederherstellung des Fahrzeuges nur ein Kaufpreis von ca. 6.500,00 € erzielt werden. Nach Abzug der obigen Kosten verbliebe eine Differenz von ca. 2.000,00 €. Hierin einzukalkulieren wäre noch der Gewinn des Restwertaufkäufers. Bei einer Gewinnerwartung von ca. 10 % des Verkaufspreises könnte ein seriöser Restwertaufkäufer somit nicht mehr als 1.400,00 € für den Restwert zahlen.

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Ein höherer Betrag ergebe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen X auch nicht, wenn der Aufkäufer das Fahrzeug ausschlachten würde. Im wesentlichen wäre nämlich nur der Motor und das Getriebe verwertbar, welche aber bereits eine Laufleistung von 161.000 km hatten. Für beides könnten Kosten von ca.

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1.359,00 € erzielt werden. Auch bei der möglichen Verwertung weiterer Einzelteile könnte ein Aufkäufer, der noch mit einem Gewinn für sich kalkuliert, nicht mehr als 1.400,00 € für das beschädigte Fahrzeug zahlen.

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Danach hat der Beklagte den Restwert zutreffend ermittelt. In seine Restwertbewertung konnten im Interesse des Geschädigten lediglich seriöse, kalkulatorisch nachvollziehbare Angebote einfließen. Dies ist bei dem von der Klägerin genannten Restwert von 3.000,00 € nicht der Fall. Derart hohe Angebote für das beschädigte Fahrzeug sind angesichts der Höhe der für eine seriöse Reparatur erforderlichen Kosten und angesichts der notwendig eintretenen Wertminderung des Fahrzeuges nicht realistisch. Es ist fraglich, ob sich Aufkäufer, die derartige Preise zu zahlen bereit sind, überhaupt für das Fahrzeug oder lediglich für den Fahrzeugbrief und die Fahrgestellnummer interessieren. Die Klägerin kann einen Geschädigten nicht auf einen Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen, sondern muß es ihm ermöglichen, das Fahrzeug an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler zu veräußern, welcher nur einen plausiblen und nachvollziehbaren Preis zahlen kann (vgl. BGH NJW 2005, 3134). Aufgabe des mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen ist es, nach nachvollziehbaren Kriterien den auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Preis für das beschädigte Fahrzeug zu ermitteln. Es ist nicht Sache des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen, im Interesse der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an einer bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs den regional oder überregional aus besonderen Motiven meistbietenden Käufer zu finden und dem Geschädigten zu benennen (vgl. AG Hamm, 16 C 9/02).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.