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Amtsgericht Hamm·17 C 473/08·31.03.2009

Zutritt über Nachbargrundstück abgewiesen: kein Ersatzrecht bei Unbenutzbarkeit des Wegs

ZivilrechtSachenrechtGrundstücksrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten, die Beklagten zur Duldung eines Durchgangs über deren Grundstück zum Erreichen der Straße zu verpflichten. Streitpunkt war, ob ein vertraglich geregeltes Benutzungsrecht auf andere Grundstücksbereiche erweitert werden kann, nachdem der ursprüngliche Wirtschaftsweg nicht mehr nutzbar ist. Das Gericht wies die Klage ab, da das Recht auf den konkret vereinbarten Weg beschränkt ist und die Kläger durch eigene Veränderungen die Nutzung verhindert haben; ein Anspruch auf Schaffung eines Durchgangs wäre rechtsmissbräuchlich.

Ausgang: Klage auf Duldung des Zutritts zum Nachbargrundstück als unbegründet abgewiesen; Benutzungsrecht auf vertraglich geregelten Weg beschränkt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglich eingeräumtes Benutzungsrecht an einem konkret bestimmten Grundstücksabschnitt begründet keinen Anspruch auf Benutzung anderer, nicht vereinbarter Grundstücksbereiche.

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Ein Vertrag zugunsten Dritter gewährt Rechte nur in dem Umfang, in dem sie im Vertrag konkret bestimmt sind.

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Die durch den Berechtigten selbst herbeigeführte Unbrauchbarkeit des ursprünglich vereinbarten Weges rechtfertigt nicht die Ausweitung des Benutzungsrechts auf andere Flächen.

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Der Verpflichtete ist nicht gehalten, auf seinem Grundstück bauliche Maßnahmen (z. B. Durchgang, Rampen) zu schaffen, wenn das Hindernis überwiegend auf den eigenen Maßnahmen des Anspruchstellers beruht oder die Begehrlichkeit rechtsmissbräuchlich ist.

Relevante Normen
§ 328 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Leitsatz

Die Unmöglichkeit der tatsächlichen Benutzung eines Grundstückstreifens, an dem ein Wegerecht besteht, führt nicht zu einem Anspruch auf Benutzung des anderen Nachbargrundstücks in einem nicht von der Ursprungsvereinbarung erfassten Bereich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Streitwert: 3.000,00 Euro.

Tatbestand

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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, die Kläger Eigentümer des Grundstücks I Straße 42, die Beklagten Eigentümer des Grundstücks I Straße 44, jeweils in ##### I2. Beide Parteien haben ihre Grundstücke von der Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten gekauft. In § 11 des Grundstückskaufvertrages der Beklagten heißt es:

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„3. In gleicher Weise ist der Käufer verpflichtet, dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks die Benutzung des Kaufgrundstücks zum Begehen zu gestatten, wenn dieser auf eine solche Mitbenutzung angewiesen ist. Das Recht zum Begehen des Kaufgrundstücks schließt ein, dass Hand- und Schubkarren, Fahrräder und motorisierte Zweiräder mit abgestelltem Motor mitgeführt werden. Nicht gestattet ist hingegen das Befahren des Kaufgrundstücks mit Fahrzeugen jeder Art.

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5. Soweit die THS mit Käufern von Nachbargrundstücken Regelungen vereinbart hat, die den vorstehenden entsprechen, erhält der Käufer dadurch ein eigenes Forderungsrecht im Sinn des § 328 BGB.“

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Die Grundstücke der Parteien und der Grundstücksnachbarn sind jeweils mit Reihenhäusern bebaut, das Haus der Kläger ist ein Mittelhaus. Am Ende sämtlicher Grundstücke verlief ein ca. 1 m breiter Weg, welcher von der Straße aus gesehen nach rechts bis zu einem Weg führte, der durch einen Durchgang auf der I Straße endete. Nach links führte dieser Weg um ein Grundstück herum ebenfalls zur I Straße. Verschiedene Grundstückseigentümer haben den an der hinteren Grenze ihrer Grundstücke verlaufenden Wirtschaftsweg beseitigt und ihrer Gartenfläche zugeschlagen. Auch die Kläger ihrerseits haben den Weg zur Rasenfläche umgestaltet und ihr Grundstück im hinteren Bereich mit einem Flechtzaun unter Einschluss des Grundstücksteils des früheren Wirtschaftsweges eingezäunt. Zu den Seiten beider Nachbarn ist das letzte seitliche Zaunelement mit einem Scharnier ausgestattet, so dass sich dieses öffnen lässt. Das Zaunelement ist von Seiten der Kläger mit einem Riegel verschlossen. Außerdem haben die Kläger ihr Grundstück im Bereich des Wirtschaftsweges um 40 bis 50 cm erhöht und in dieser Höhe mit einer Betonmauer versehen. Im Bereich des früheren Wirtschaftsweges müsste man vom Grundstück der Beklagten zum Grundstück der Kläger einen Höhenunterschied von 40 bis 50 cm überwinden.

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Die Kläger begehren nunmehr den Zutritt zum Grundstück der Beklagten, um – nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung – das Grundstück der Beklagten nicht im Bereich des früheren Wirtschaftsweges, sondern über das Gesamtgrundstück unmittelbar zur I Straße zu betreten. Ein Betretungsrecht im Rahmen des früheren Wirtschaftsweges verfolgen sie nur noch mit dem Hilfsantrag.

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Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten müssten aufgrund des notariellen Kaufvertrages dulden, dass sie das Grundstück der Beklagten auch zur I Straße hin betreten.

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Die Kläger beantragen,

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1.     die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu dulden, dass sie das Grundstück I Straße 44 in ##### I2 zum Zwecke der Überquerung auch unter Mitsichführen von Hand- und Schubkarren bzw. Fahrrädern zur Einfahrt I Straße nutzen,

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hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu dulden, dass sie das Grundstück I Straße 44 in ##### I2 zum Zwecke der Überquerung auch unter Mitsichführen von Hand- und Schubkarren bzw. Fahrrädern in einer Breite von ca. 1 m entlang der hinteren Grundstücksgrenze nutzen,

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2.     die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen geeigneten Durchgang im Bereich der von den Beklagten errichteten Einfriedung zwischen den Grundstücken I Straße 44 und I Straße 42 in Form eines Garagengartentores oder sonstigen vergleichbaren Durchgangs mit einer Mindestbreite von 1 m herzustellen, ohne dass Durchgangshindernisse geschaffen werden, die ein Durchgang mit Schubkarren oder Fahrrädern ausschließen würden.

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Die Beklagten beantragen,

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                            Die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Auffassung, nicht verpflichtet zu sein, das Betreten der Kläger mit Schubkarren und Fahrrädern zu dulden.

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Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Den Klägern steht ein vertraglicher Anspruch aus dem notariellen Kaufvertrag der Beklagten zur Duldung des Betretens in der von den Klägern verlangten Form nicht zu. Zwar ist der Kaufvertrag der Beklagten mit der Treuhandstelle für Bergmannswohnstätten in § 11 ausdrücklich als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet, aus dem auch die Kläger einen Anspruch herleiten könnten. Danach steht den Klägern grundsätzlich ein Recht zu, das Nachbargrundstück zu benutzen, wenn sie auf eine solche Mitbenutzung angewiesen sind. Konkret ausgestaltet war dieses Benutzungsrecht in Form des im hinteren Teil der Grundstücke verlaufenden Wirtschaftsweges. Auf diesen Wirtschaftsweg konnten die Eigentümer sämtlicher Nachbargrundstücke gelangen, um über diesen entlang der hinteren Grundstücksgrenze verlaufenden Weg nach rechts oder links über einen späteren Zugang zur I Straße zu gelangen. Unstreitig sind verschiedene Grundstückseigentümer dazu übergegangen, den Wirtschaftsweg als Gartenfläche zu gestalten, da nach Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wegen des Wegfalls der Kleintierhaltung hierfür kein Bedürfnis mehr bestand. Die Kläger selbst haben den Wirtschaftsweg ebenfalls zur Rasenfläche umgestaltet. Die Möglichkeit, diesen Wirtschaftsweg durchgehend zu begehen oder zu befahren, haben sie selbst dadurch unterbrochen, dass sie ihr Grundstück etwa 40 bis 50 cm erhöht haben und an den Seiten zur Verhinderung des Abrutschens mit einer Betonmauer versehen haben. Dadurch ist eine ebenerdige Begehung, wie die Kläger dies noch mit dem Antrag zu Ziffer 2) der Klageschrift beantragt haben, von ihnen selbst unmöglich gemacht worden. Nachdem verschiedene Eigentümer den Wirtschaftsweg in seiner früheren Ausgestaltung beseitigt haben und die Kläger sogar Betonmauern quer zu dem früheren Wirtschaftsweg in einer Höhe von 40 bis 50 cm errichtet haben, kann dies nicht dazu führen, dass die Kläger nunmehr das Grundstück der Beklagten nicht nur entlang der hinteren Grundstücksgrenze betreten dürfen, sondern in einem nicht näher bezeichneten Bereich als unmittelbaren Zugang zur I Straße. Der Hauptantrag ist danach unbegründet.

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Aber auch der Hilfsantrag ist nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2009 unbegründet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Wirtschaftsweg links vom Grundstück der Beklagten nicht weiter verläuft und er auf dieser Seite keine Möglichkeit sieht, zur I Straße zu gelangen. Unter diesen Umständen ist es rechtsmissbräuchlich, wenn die Kläger das Grundstück der Beklagten in einem Streifen von ca. 1 m im hinteren Grundstücksteil benutzen wollen, da ein Zugang hierüber nicht möglich ist.

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Da die Beklagten nicht verpflichtet sind, den Klägern den begehrten Zutritt zu verschaffen, ist auch der Antrag zu Ziffer 2) unbegründet. Warum die Beklagten einen Durchgang in Form eines Gartentores oder sonstigen vergleichbaren Durchgang schaffen sollten, wäre gar nicht verständlich, weil der Wirtschaftsweg auch früher nicht durch Gartentore oder ähnliches beeinträchtigt war. Das größte Durchgangshindernis ist im Übrigen die von den Klägern selbst geschaffene Stufe von etwa 40 bis 50 cm Höhe. Von den Beklagten kann keinesfalls verlangt werden, dass sie auf ihrem Grundstück eine Anböschung oder Rampe oder ähnliches errichten.

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Nach alledem ist die Klage insgesamt unbegründet.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.