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Amtsgericht Hamm·17 C 435/96·12.11.1996

Einstweilige Verfügung: Verbotene Eigenmacht vs. §22 Nachbarrechtsgesetz NW

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Nachbarn streiten über die Befestigung einer Aluminiumschiene am Giebel des Klägers zur Abdichtung einer Fuge. Das Amtsgericht hielt die bereits erlassene einstweilige Verfügung aufrecht und untersagte die mechanische Inanspruchnahme der Giebelwand. Das Gericht stellte auf Besitzschutz nach §§ 858, 862 BGB ab und betonte, dass §22 Nachbarrechtsgesetz NW kein Recht zur Selbsthilfe gewähre. Eine gerichtliche Feststellung des Duldungsanspruchs sei Voraussetzung für Eingriffe.

Ausgang: Antrag auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung gegen Inanspruchnahme der Giebelwand stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Besitzer kann nach §§ 858, 862 BGB Unterlassung gegen eine drohende verbotene Eigenmacht verlangen und im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken.

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Eine gesetzliche Gestattung im Sinne des § 858 BGB liegt nur vor, wenn das Gesetz ausdrücklich Selbsthilfe oder eine unmittelbare Inanspruchnahme gestattet; ein bloßer einklagbarer Duldungsanspruch berechtigt nicht zur Selbsthilfe.

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§ 22 Nachbarrechtsgesetz NW begründet keinen Anspruch auf unmittelbare mechanische Inanspruchnahme des Nachbargebäudes; die Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs sind vor einer Inanspruchnahme gerichtlich festzustellen.

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Im Eilverfahren genügt die konkrete Androhung verbotener Eigenmacht zur Begründung des Verfügungsanspruchs; eine besondere weitergehende Darlegung des Verfügungsgrundes ist nicht erforderlich, wenn andernfalls der bisherige Zustand verändert würde.

Relevante Normen
§ BGB §856§ BGB §862§ Nachbarrechtsgesetz NW §22§ 22 Nachbarrechtsgesetz NW§ 25 Abs. 2 GKG§ 22 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz NW

Leitsatz

Der Anspruch aus § 22 Nachbarrechtsgesetz NW kann nicht im Wege der Selbsthilfe durchgesetzt werden.

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 04.09.1996 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert (§ 25 Abs. 2 GKG): 2.000,00 DM.

Tatbestand

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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Verfügungsbeklagten haben an die Giebelwand des Hauses der Verfügungskläger eine Garage mit einem Schrägdach angebaut, so daß die Dachschräge des Garagendaches entsprechend der Dachschräge des Giebels des Hauses der Verfügungskläger verläuft. Die Verfügungsbeklagten beabsichtigen, die Fuge zwischen Giebelwand des Hauses der Verfügungskläger und ihrer Garage im Dachbereich entsprechend dem Angebot eines Dachdeckermeisterbetriebes abzudichten. Die Abdichtung soll in der Weise erfolgen, daß auf den Dachpfannen der Garage aufliegende Walzbleistreifen mit einer Aluminiumschiene an die Giebelwand angepreßt werden. Die Aluminiumschiene soll mit Dübeln in der Giebelwand des Hauses der Verfügungskläger befestigt werden und zusätzlich mit Silikon abgedichtet werden. Mit dem Anbohren ihrer Giebelwand sind die Verfügungskläger nicht einverstanden. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht Hamm eine einstweilige Verfügung erlassen, nach welcher die Verfügungsbeklagten es zu unterlassen haben, die Giebelwand des Hauses der Verfügungskläger zum Verschließen der Dehnungsfugen mechanisch in Anspruch zu nehmen. Die Verfügungsbeklagten haben hiergegen Widerspruch erhoben.

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Die Verfügungskläger sind der Auffassung, daß Verschließen der Fuge könne auch im Dachbereich durch Gummiwülste erfolgen, ohne daß ihre Giebelwand in Anspruch genommen würde.

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Die Verfügungskläger beantragen,

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die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

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Die Verfügungsbeklagten beantragen,

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die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, ihnen stehe gem. § 22 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz NW ein Anspruch zu, die Giebelwand der Verfügungskläger in Anspruch zu nehmen. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt.

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Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist begründet, die bereits erlassene einstweilige Verfügung war daher aufrechtzuerhalten.

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Den Verfügungsklägern steht gem. §§ 858, 862 Abs. l Satz 2 BGB ein Anspruch dahin zu, daß die Verfügungsbeklagten es unterlassen, ihre Giebelwand zum Beispiel durch Anbohren zum Befestigen der Aluminiumschiene in Anspruch zu nehmen, bevor nicht ein solcher Anspruch der Verfügungsbeklagten festgestellt ist. Durch die beabsichtigten und von den Verfügungsbeklagten angekündigten Maßnahmen würde der Besitz der Verfügungskläger durch verbotene Eigenmacht gestört. Die Verfügungskläger können unmittelbar vor der bevorstehenden verbotenen Eigenmacht deren Unterlassung beanspruchen.

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Verbotene Eigenmacht scheidet dann aus, wenn die Störung des Besitzes mit Zustimmung des Besitzers erfolgt oder das Gesetz die Störung gestattet (§ 858 Abs. l BGB). Hingegen ist die Berufung auf ein Recht zur Vornahme der störenden Handlung ausgeschlossen (§ 863 BGB).

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Hier haben die Verfügungskläger ausdrücklich der Vornahme der beeinträchtigenden Handlung widersprochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Vornahme der Abdichtung der Fuge in der Form, daß eine Befestigung am Haus der Verfügungskläger erfolgt, gem. § 22 Nachbarrechtsgesetz NW zusteht. Ob dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben.

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Eine gesetzliche Gestattung im Sinne des § 858 BGB liegt nur vor, wenn das Gesetz eigenmächtiges Handeln gestattet, zum Beispiel die Vornahme der Handlung unmittelbar durch Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB) ausdrücklich zuläßt, nicht hingegen, wenn nur ein Anspruch auf Vornahme der Handlung besteht (vergl. Palandt-Bassenge, 55. Aufl., § 858, Rndnr. 7; OLG Karlsruhe, NJW - RR 93, 91).

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§ 22 Nachbarrechtsgesetz NW gestattet nicht ausdrücklich die Inanspruchnahme des Nachbargebäudes im Wege der Selbsthilfe. Es handelt sich vielmehr nur um einen einklagbaren Duldungsanspruch (vergl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das Land NRW, 10. Aufl., § 22, Rndnr. 3b). Ebenso wie das Hammerschlags- und Leiterrecht (vergl. OLG Karlsruhe, NJW - RR 93, 91) räumt § 22 Nachbarrechtsgesetz NW Berechtigten nur ein Recht auf Duldung ein, dessen Vorraussetzungen (Art der Ausführung, Ankündigung, Sicherheitsleistung) erst in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden müssen. Bis dahin bleibt es bei dem possessorischen Besitzschutzanspruch, dem Ansprüche auf Vornahme der störenden Handlung erst recht in diesem Eilverfahren nicht entgegengehalten werden können.

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Der besonderen Darlegung eines Verfügungsgrundes bedarf es nicht, wenn ansonsten durch verbotene Eigenmacht der bisherige Zustand verändert würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Als einstweilige Verfügung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.