Ersatz von Fahrzeugreparatur- und Verbringungskosten sowie Verzugszinsen zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 245,92 € nebst Zinsen sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten nach einem Kfz-Schaden. Das Gericht prüft, ob fiktive Abrechnung auf Basis eines Gutachtens und Anspruch auf Reparatur in markengebundener Fachwerkstatt besteht sowie Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und UPE. Die Klage wird vollumfänglich für begründet erachtet; Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Verzugszinsen und außergerichtliche Anwaltskosten sind ersatzfähig.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Reparaturkosten, Verbringungskosten, Verzugszinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte den anhand eines Sachverständigengutachtens ermittelten Geldbetrag für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen; er ist nicht grundsätzlich auf eine markenungebundene Werkstatt zu verweisen.
Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet und muss im Zumutbaren eine leicht zugängliche, kostengünstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wählen; die bloße Aufzeigung einer solchen Möglichkeit durch den Schädiger genügt jedoch nicht stets zur Verweisung.
Verbringungskosten zum Lackierer gehören zu den ersatzfähigen Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 BGB und sind wie Material- und Arbeitskosten durch Gutachten oder Kostenvoranschlag zu prognostizieren.
UPE-Aufschläge sind – sofern sie vom Sachverständigen als erforderlich festgestellt werden – ersatzfähig wie sonstige positionierte Reparaturkosten.
Bei Zahlungsverzug des Ersatzpflichtigen stehen dem Geschädigten Verzugszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu; die Kostenfolge richtet sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.08.2008 und den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € an die Rechtsanwälte L und Partner freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 245,92 EUR.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten auch die weiteren Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs verlangen.
Stundenverrechnungssätze
Die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, dass er nur die Kosten der Reparatur in einer markenungebundenen Reparaturwerkstatt ersetzt bekommt.
Allerdings ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er muss sich, wenn er mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen (BGH, NJW 2003,2086). Dazu genügt jedoch nicht, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit aufzeigt, die Reparatur kostengünstiger in einer nicht markengebundenen Werkstatt D durchführen zu lassen. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen und kann im Fall fiktiver Abrechung auf der Basis eines Gutachtens deshalb auch den dazu erforderlichen Betrag verlangen (vgl. AG Hamm NZV 05, 649, 16 C 154/08; AG Hamm, Urt. vom 27.06.2008, 16 C 154/08; AG Hamm NZV; KG NZV 08, 516).
Verbringungskosten
Der Kläger kann auch den Betrag für Verbringungskosten zum Lackierer verlangen.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger anstelle der Naturalrestitution auch den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei es unerheblich ist, wofür er den Geldbetrag tatsächlich verwendet (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. A., § 249, Rdn. 6). Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt dabei grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder bei kleineren Schäden aufgrund eines Kostenvoranschlages. Der Sachverständige oder Ersteller eines Kostenvoranschlages muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der Verbringungskosten zum Lackierer ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur. Bei diesem bereits im Urteil vom 26.04.1991 – 17 C 40/91 – aufgestellten Grundsatz verbleibt das Gericht (vgl. auch AG Lünen, DAR 01,410; LG Wiesbaden, DAR 01, 36; OLG Dresden, DAR 01, 455; AG Rüdesheim, Zweigst. Eltville, NZV 07, 245; AG Hamm, Urteil vom 06.06.07, 17 C 53/07).
Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend auch für UPE-Aufschläge.
Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Beklagten den Kläger auch von den Kosten für dessen außergerichtliche Vertretung freizustellen und die begehrten Zinsen zu zahlen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.