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Amtsgericht Hamm·17 C 353/07·12.09.2007

Einstweilige Verfügung zur Löschung negativer eBay-Bewertung abgewiesen

ZivilrechtInternetrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Löschung einer negativen eBay-Bewertung durch einstweilige Verfügung. Das Gericht hält eine Zwangsmaßnahme im Eilverfahren für unbegründet, weil damit die Entscheidung der Hauptsache vorweggenommen würde. Es verweist auf die Plattformregelungen und die Möglichkeit der Gegenäußerung. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 1.000 €.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung der Löschung einer negativen Internetbewertung ist unzulässig, wenn hierdurch die Entscheidung der Hauptsache vorweggenommen würde.

2

Vertraglich oder plattformseitig geregelte Verfahren zur Rücknahme von Bewertungen binden die Beteiligten; eine endgültige Löschung erfolgt nur nach den dort vorgesehenen Voraussetzungen und damit regelmäßig im Hauptsacheverfahren.

3

Stehen dem Betroffenen auf der Bewertungsplattform unmittelbare Möglichkeiten zur Gegenäußerung offen, schmälert dies die Dringlichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes und spricht gegen die Annahme eines nicht durch Nachverfahren abwendbaren Schadens.

4

Im Eilverfahren hat der unterlegene Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ ZPO §§ 935, 940§ 91 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Die Rücknahme einer negativen Bewertung bei ebay kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, sondern muss der Entscheidung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

3

Der Antragsteller kann nicht im vorliegenden Eilverfahren von der Antragsgegnerin die Abgabe der geforderten Willenserklärung verlangen. Damit würde das Hauptsacheverfahren vorweggenommen.

4

Der Antragsteller hat sich dem Bewertungssystem von eBay unterworfen. Sinn dieses Bewertungssystems ist, dass Käufer gerade öffentlich im Internet eine Bewertung über den Verkäufer abgeben. Die Bewertungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen rücknehmbar, nämlich durch übereinstimmendes Handeln der Vertragspartner entweder online (dann bleibt die Bewertung mit einem ergänzenden Hinweis auf die Rücknahme sichtbar) oder durch Einreichung eines von beiden Parteien eigenhändig unterschriebenen Einigungsformulars per Post (dann erfolgt eine vollständige Löschung der Bewertung) (vgl. AG Peine, NJW-RR 05, 275). Letzteres erstrebt der Antragsteller.

5

Diese endgültige Regelung kann nur in einem Hauptsacheverfahren gefunden werden. Bis dahin ist der Antragsteller nicht schutzlos. Das Bewertungsforum von eBay gibt ihm die Möglichkeit, direkt und unmittelbar eine Gegenäußerung abzugeben. Dies hat der Antragsteller auch getan mit der Erklärung: "Die Annahme der Flöte wurde verweigert. Zudem Restforderung aus alter Rechnung". Dies lässt sich seiner Bewertung im Internet entnehmen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht mit 1.000,00 € bewertet, weil der Antragsteller einen konkreten Rückgang seiner Geschäfte nicht dargetan hat, ein solcher aus der Anzahl der Bewertungen vor und nach dem 29.08.07 nicht zu entnehmen und angesichts einer einzelnen negativen Bewertung gegenüber zahlreichen positiven Bewertungen auch nicht zu erwarten ist.