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Amtsgericht Hamm·17 C 335/13·03.04.2014

Anspruch auf Ausgleich für bergbaubedingte Erschütterungen nach § 906 BGB

ZivilrechtSachenrechtImmissionsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümer verlangen Ausgleich für durch Bergbau verursachte Erderschütterungen, die den Wohnwert mindern. Das Gericht erkennt einen Teilanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 136,37 €. Maßgeblich sind die DIN 4150-Messungen (höchster Wert der drei Richtungen) und eine am Mietausfall orientierte Berechnung des Ausgleichs.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Ausgleich wegen unzumutbarer Erschütterungen in geringem Umfang anerkannt (136,37 €)

Abstrakte Rechtssätze

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§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB findet auf bergbaubedingte Erschütterungen Anwendung: Übersteigt die Einwirkung die ortsübliche Benutzung und das zumutbare Maß, kann der Eigentümer Ausgleich in Geld verlangen.

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Bei der Bewertung von Erschütterungen sind die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 heranzuziehen; es ist jeweils der größte der drei Richtungswerte (zwei horizontal, eine vertikal) zu vergleichen.

3

Die Messdaten dürfen nicht ohne Nachweis als ausschließlich vertikale Werte ausgelegt und mit einem Faktor (z. B. 1,6) einseitig hochgerechnet werden; die Richtung der maximalen Schwingung ist zufallsabhängig.

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Bei Lage in einem Bergsenkungsgebiet ist eine ortsübliche Benutzung zu berücksichtigen, sodass bestimmte Häufigkeiten von Erschütterungsereignissen (z. B. 3× >3,00 KBFmax und 1× >10,00 KBFmax monatlich) als zumutbar gelten; nur das darüber hinausgehende Mehr begründet Entschädigung.

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Der angemessene Ausgleich kann anhand einer hypothetischen Mindermiete bemessen werden; das Gericht kann für einzelne zu berücksichtigende Ereignisse eine tägliche Minderung (z. B. 30 %) und bei gehäuften Ereignissen eine höhere Minderung (z. B. 50 %) zugrunde legen.

Relevante Normen
§ 906 Abs. 2 BGB§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB§ 288 BGB

Leitsatz

Wird durch bergbaubedingte Erschütterungen der im Bergsenkungsgebiet ortsübliche Wohnwert auch über das zumutbare Maß beeinträchtigt, kann der Eigentümer des beeinträchtigen Grundstücks eine Entschädigung verlangen, die sich an einer Mindrung der erzielbaren Miete orientiert.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 136,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 10 %, die Kläger zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 1.293,60 €

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 in I. Der Kläger ist seit 1997 Eigentümer des Grundstücks, die klagende Ehefrau ist im Jahr 2006 hälftige Eigentümerin geworden. Das Grundstück ist bebaut mit einem 2,5 geschossiges Wohnhaus, die Wohnfläche beträgt 158 qm, der Garten ist 700 qm groß.

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Die Beklagte hat bis Januar 2010 das Bergwerk I2 bzw. das Verbundbergwerk P betrieben. Dabei erfolgte in einer Teufe von 1.150 Metern direkt unter dem Grundstück der Klägerin im Flöz T Kohleabbau. Es kam zu Erschütterungen auch an der Erdoberfläche, welche die Beklagte mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht ausgleichen konnte. Bergbaubedingte Schäden am Haus der Kläger sind ausgeglichen.

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Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger einen Ausgleich für Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens und des Wohnwertes ihres Hauses durch Erderschütterungen infolge des von der Beklagten betriebenen Steinkohlebergbaus.

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Ein Seismograf hat an der Messstelle B 3 in I die Erschütterungen festgehalten. Gemessen werden die Schwinggeschwindigkeiten in zwei horizontalen und einer vertikalen Schwinggeschwindigkeit, wobei der Seismograf nur den höchsten der gemessenen Werte festhält. Nach der DIN 4150 für Erschütterungen im Bauwesen ist deren Anforderung nicht erfüllt, wenn die Erschütterung in Wohngebieten oberhalb von 3 KBFmax liegt.

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Die Kläger sind der Auffassung, sie könnten für einen Ausgleich ihrer Beeinträchtigungen alle Ereignisse mit einer bewerteten Schwingstärke von 3,00 KBFmax zugrundelegen. Dabei unterstellen sie, dass die Daten eine vertikale Schwinggeschwindigkeit darstellen, so dass sich schon bei einer am Seismografen festgestellten Schwingstärke von 1,88 mm/s eine bewertete Schwingstärke von 3,00 KBFmax ergebe. Für ihre Ausgleichsberechnung seien dann die Monate zu berücksichtigen, in denen mindestens 2 x die Schwingstärke 20 KBFmax, mindestens 3 x die Schwingstärke von 10 KBFmax und mindestens 4 x die Schwingstärke von 3 KBFmax vorgelegen habe. Dies sei in den Monaten November 2008, Dezember 2008, Januar 2009, Februar 2009, Oktober 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 der Fall gewesen.

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Die Kläger behaupten, die Erschütterungen hätten bei ihnen zu Unruhezuständen, Herzrasen, Einschlafschwierigkeiten, erhöhtem Blutdruck und einem impulsiven Fluchtreflex geführt. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass für das Haus der Kläger eine Warmmiete einschließlich Betriebskosten von 950,00 € ortsüblich ist. Auf einer Basis von 20 % der Nettomiete – von ihnen mit 924,00 € angenommen - berechnen die Kläger die Ausgleichszahlung für die genannten Monate von insgesamt 1.293,30 €.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.293,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage  abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger müssten schon konkrete Beeinträchtigungen vortragen. Eine Beaufschlagung des gemessenen Wertes sei nicht zulässig. Eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung habe nicht vorgelegen. Das frühere Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 25.11.2011, 13 S 117/09) sei wegen der dortigen stärkeren Erschütterungen und Erschütterungshäufigkeiten nicht mit den Gegebenheiten in Nordrhein-Westfalen vergleichbar. Die hiesige Bevölkerung habe mit wenigen Ausnahmen die im Zusammenhang mit dem die Region prägenden Steinkohlebergbau stehenden Erschütterungen als zwar lästige, aber nicht problematische Begleiterscheinung wahrgenommen.

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Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zu einem geringen Teil begründet.

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Die Kläger können von der Beklagten gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB einen angemessenen  Ausgleich in Geld verlangen, weil die Einwirkung durch die Erschütterungen aus dem von der Beklagten betriebenen Bergbau eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Kläger über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt haben. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift auch auf Erschütterungen aus dem Bergbau ist nach der Entscheidung des BGH vom 19.09.2008 – V ZB 28/08 -, welcher auch das Amtsgericht folgt, nicht streitig.

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Grundsätzlich hat danach der Eigentümer gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB auch wesentliche Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzunehmen. Nur wenn sie das unzumutbare Maß überschreiten, steht ihm ein Entschädigungsanspruch zu. Ein Anhaltswert, wann eine Erschütterung als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen ist, lässt sich Teil 2 der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) entnehmen. Nach der DIN-Norm liegen erhebliche Beeinträchtigungen im Allgemeinen nicht vor, wenn die Anhaltswerte der Norm eingehalten werden. Im Rahmen der Messung von Erschütterungen sollen Schwingungen in drei Richtungen gemessen werden, in einer vertikalen und zwei zueinander rechtwinkligen, horizontalen Richtungen. Für die Beurteilung der Erschütterungen ist die größte zugrunde zu legen (Ziffer 6.1). Der größte der gemessen Werte ist mit den Anhaltswerten der Tabelle 1 der DIN 4150, Teil 2 zu vergleichen (Ziff. 6.2). Vom Seismografen B 3 sind jeweils die höchsten der drei gemessenen Werte bekannt. Nach den Darlegungen der DIN 4150 können die Kläger, welche die Darlegungs- und  Beweislast tragen, nicht unterstellen, dass die Daten  jeweils die vertikale Schwinggeschwindigkeit darstellen, so dass eine Multiplikation mit dem Faktor 1,6 erfolgen müsste, um eine bewertete Schwingstärke zu errechnen. Zu vergleichen ist vielmehr der jeweils höchste gemessene Wert, welcher sich nach der zufälligen Verteilung der jeweiligen Schwingrichtung ergibt.

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Auszugleichen ist aber nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung einer ortsüblichen Benutzung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (vgl. BGH, Urt. vom 19.09.2008 – VZR 28/08 – Rdn. 33). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Kläger Eigentümer eines Grundstücks geworden sind, welches bereits in einem Gebiet lag, in dem Steinkohleabbau betrieben worden ist. Hätten die Kläger das Hausgrundstück gekauft, so wäre bereits im Kaufpreis berücksichtigt worden, dass neben der Gefahr von Einwirkungen auf das Haus das Bewohnen durch bergbaubedingte Erschütterungen beeinträchtigt werden könnte. Haben die Kläger das Grundstück auf andere Weise zu Eigentum erlangt, so war der Wert des Eigentums von vornherein durch die Lage im Bergsenkungsgebiet beeinträchtigt. Zur ortsüblichen Benutzung gehörte von vornherein, dass Einwirkungen auf das Haus und auf das Leben in diesem Haus zu erwarten waren. Bei Anmietung einer Wohnung in einem Bergsenkungsbiet wäre die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht gemindert, weil die Mietvertragsparteien bereits bei Abschluss des Mietvertrages von möglichen Beeinträchtigungen durch den Bergbau ausgehen. Die ortsübliche Benutzung beinhaltet daher bereits 3 Erschütterungsereignisse über 3,00 KBFmax und 1 Ereignis über 10,00 KBFmax im Monat.

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Die Grenze des Zumutbaren wird bei dem Vorkommen von Erschütterungen im Rahmen der ortsüblichen Benutzung erst überschritten, wenn zusätzlich zu den ortsüblichen weitere 3 Erschütterungen über 3,00 KBFmax und 1 Ereignis über 10,00 KBFmax im Monat auftreten.

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Soweit  danach ein angemessener Ausgleich gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu zahlen ist, kann sich dieser an der hypothetischen Minderung eines monatlichen Mietzinses richten (BGH, Urteil vom 19.09.2008, V ZR 28/08, Rdn. 32). Die ortsübliche Warmmiete ist zwischen den Parteien mit 950,00 € unstreitig. Das Gericht geht auf den Tag bezogen von einer Minderrung von 30 % bei einem zu berücksichtigenden Ereignis, von einer Minderung von 50 % bei mehr als einer zu berücksichtigenden Erschütterung am Tag aus.

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Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

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Miete950
Monat/JahrTagStärkeortsüblichnoch hinzunehmenMinderung %Minderung pro Tag
Nov 0822.13,15x
27.15,36x             -   €
Dez 083.3,60x
6.3,55x
8.8,55x
12.5,34x             -   €
20.20,42x             -   €
23.3,20x             -   €
Jan 0913.6,32x
13.5,28x
14.3,69x
15.3,89x             -   €
18.5,42x             -   €
22.6,71x             -   €
26.5,0830         9,19 €
30.4,7230         9,19 €
Feb 093.3,14x
3.3,36x
4.3,42x
6.4,11x             -   €
6.3,90x             -   €
10.6,32x             -   €
11.4,3050       16,96 €
11.5,43             -   €
13.5,0130       10,18 €
16.4,4530       10,18 €
18.3,9730       10,18 €
Okt 091.5,33x
2.3,25x
8.3,39x
17.3,87x             -   €
17.3,55x             -   €
23.3,65x             -   €
Dez 091.4,45x
4.8,06x
6.3,75x
7.3,16x             -   €
9.3,07x             -   €
11.4,02x             -   €
13.4,2030         9,19 €
15.6,4550       15,32 €
15.7,78             -   €
15.3,28             -   €
16.4,9030         9,19 €
22.4,8330         9,19 €
23.4,8630         9,19 €
Jan 105.3,65x
5.3,35x
6.3,21x
8.4,48x             -   €
12.3,38x             -   €
14.3,32x             -   €
19.4,5130         9,19 €
20.3,2130         9,19 €
     136,37 €
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Der berechtigte Anspruch von 136,37 € ist ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

26

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

27

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

28

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

29

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

30

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

31

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

32

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.