Versäumnisurteil: Räumung einer Wohnung und Zahlungsanspruch zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhielt im Versäumnisurteil die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie die Zahlung von 1.148,32 € zzgl. Zinsen und 413,64 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Entscheidungstext enthält neben dem Tenor keine Gründe.
Ausgang: Klage auf Räumung und Zahlung im Versäumnisurteil vollständig stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte können im Versäumnisurteil den Beklagten zur Räumung und Herausgabe von Wohnraum sowie zur Zahlung konkreter Geldforderungen nebst Zinsen verurteilen.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können dem unterliegenden Teil als erstattungsfähige Verfahrenskosten zugesprochen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind regelmäßig dem unterliegenden Teil aufzuerlegen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit zugesprochener Ansprüche zu sichern.
Tenor
Hinweis: Versäumnisurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Hause S-Straße, I, 3. OG links, Nr. 10, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Diele, 1 Bad mit Toilette, Balkon und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.148,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1,32 € seit dem 04.09.2015, aus weiteren 220,00 € seit dem 04.10.2015, aus weiteren 220,00 € seit dem 04.11.2015, aus weiteren 353,00 € seit dem 04.12.2015 und aus weiteren 354,00 € seit dem 04.01.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 3.956,32 €
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.