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Amtsgericht Hamm·17 C 236/12·25.06.2012

Teilweiser Abzug der Inkassokosten wegen Mahnverfahrensgebühr

ZivilrechtSchuldrechtKostenfestsetzung/InkassorechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Inkassokosten; das Amtsgericht gewährt den Zahlungsanspruch überwiegend, kürzt jedoch einen Teil der geltend gemachten Inkassokosten. Entscheidend ist, dass Inkassokosten nicht höher sein dürfen als vergleichbare Rechtsanwaltskosten; bei vorsteuerabzugsberechtigten Gläubigern sind Kosten ohne Umsatzsteuer zu vergleichen. Die Mahnverfahrensgebühr ist um 25 € zu mindern.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben; Erstattung der Inkassokosten jedoch teilweise um 25 € wegen Abzug der Mahnverfahrensgebühr gekürzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger seiner Schadensminderungspflicht unterliegt und Inkassokosten nicht über das Niveau vergleichbarer Rechtsanwaltskosten steigen dürfen.

2

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Gläubigern ist bei Vergleich der Kosten die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen; maßgeblich sind die Nettokosten.

3

Die vom Inkassounternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Mahnbescheids anfallende Mahnverfahrensgebühr ist bei der Kostenfestsetzung in Abzug zu bringen, soweit eine entsprechende Gebühr bei Rechtsanwaltstätigkeit nicht anfällt; als Standardminderung wurde 25 € festgestellt.

4

Ein Teil-Versäumnisurteil kann ergehen, wenn der Klagevortag den zuletzt gestellten Antrag rechtfertigt und nur Teilforderungen unbegründet sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ RDGEG § 4 Abs. 4 S. 2§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 286 BGB§ 4 Abs. 4 RDEG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO

Leitsatz

Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Inkassokosten ist die Mahnverfahrensgebühr für das Inkassounternehmen, welche im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, in Abzug zu bringen, weil die Gebühr bei vergleichbaren Rechtsanwaltskosten nicht anfällt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 56,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 9/10, der Klägerin zu 1/10 auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.428,00 Euro.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Soweit der Klagevortag den zuletzt gestellten Antrag rechtfertigt, war der Klage bereits durch Teilversäumnisurteil stattzugeben.

4

Unbegründet ist die Klage wegen eines Teils der Inkassokosten, die dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen sind. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Kosten bei Beauftragung eines Inkassobüros nicht höher sein dürfen als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, weil ein Gläubiger ansonsten mit der Beauftragung des Inkassobüros gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen würde (vgl. BeckOK, § 286 BGB, Rdn. 74; Ernst in MK-BGB, 6. A., 2012, § 286, Rdn. 157). Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Kosten ohne Mehrwertsteuer zu vergleichen.

5

Es ergibt sich folgende Berechnung:

6

Kosten bei Beauftragung eines RechtsanwaltsKosten bei Einschaltung Inkassobüro
7

Geschäftsgebühr136,50 € 0,65 Geb.68,25 € 
Auslagenpauschale20,00 € Pauschale13,65 € 
Summe 156,50 €  Zwischensumme81,90 € 
   
  abzüglich Gebühr gem. § 4 Abs 4 RDGEG25,00 € 
   56,90 €  
   
Prozessgebühr136,50 € Prozessgebühr136,50 € 
Anrechnung der Geschäftsgebühr zu 1/268,25 € Pauschale20,00 € 
 68,25 €  156,50 €  
Auslagenpauschale13,65 €  
  81,90 €   
  Kostenfestsetzung, Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDGEG25,00 € 
Gesamtkosten 238,40 €    238,40 €  
8

Nur wenn bei Beantragung eines Mahnbescheides durch ein Inkassobüro die Inkassokosten um 25,00 € gemindert werden, ergibt sich für einen Schuldner die gleiche Belastung wie bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts, da im Rahmen der Kostenfestsetzung die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDEG zu berücksichtigen ist.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 2, 11, 711, 713 ZPO.