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Amtsgericht Hamm·17 C 21/05·19.04.2005

Klage auf Ersatz von Schlosswechselkosten nach Schlüsselentwendung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKfz-VersicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von ihrer Teilkaskoversicherung Ersatz für den sofortigen Austausch der Fahrzeugschlösser nach Entwendung der Fahrzeugschlüssel und Papiere. Das Gericht prüft, ob es sich um erstattungsfähige Aufwendungen zur Schadensabwendung (§§ 62, 63 VVG) oder um nicht erstattungsfähige Schadensverhütungskosten handelt. Es verneint die Erstattungsfähigkeit, weil eine sichere Zwischenunterstellung möglich und ein sofortiger Schlosswechsel nicht erforderlich war. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Kosten für den Schlosswechsel als unbegründet abgewiesen; Kostenersatz mangels unmittelbarer Entwendungsgefahr und zumutbarer Zwischenunterstellung verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen zur Abwendung eines Schadens sind nach § 63 VVG nur zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

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Die sofortige Erneuerung von Fahrzeugschlössern nach Entwendung der Schlüssel ist nur dann als erstattungsfähige Rettungsmaßnahme anzusehen, wenn die Gefahr einer kurzfristigen Entwendung des Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht oder eine sichere Unterstellung nicht möglich ist.

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Der Versicherungsnehmer hat nach § 62 VVG, soweit die Umstände es erlauben, unverzüglich Weisungen des Versicherers einzuholen, bevor er kostenintensive Maßnahmen veranlasst.

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Eine vorübergehende Unterstellung des Fahrzeugs in einer abschließbaren Garage oder gegebenenfalls die Anmietung eines Unterstellplatzes ist in der Regel eine zumutbare und geeignete Maßnahme zur Schadensabwendung, die einen sofortigen Schlosswechsel entbehrlich machen kann.

Relevante Normen
§ VVG §63§ 63 VVG§ 62 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Leitsatz

Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 645,34 €

Tatbestand

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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für ihren Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X. Am 03.09.04, einem Freitag, wurden der Beklagten u.a. ihr Personalausweis, der Kfz-Schein und die Fahrzeugschlüssel zu diesem Fahrzeug entwendet. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag für den Ersatz der Schlösser bei einer Vertragswerkstatt in I ein, der ihr am 07.09.04 per Fax übermittelt wurde und mit 1.094,39 € endete. Am 08.09.04 erteilte die Klägerin bei einer Fachwerkstatt in X den Auftrag zur Erneuerung der Schlösser. Die Kosten beliefen sich nach der Rechnung vom 20.09.04 auf 645,34 €.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die Kosten für die Erneuerung der Schlösser als Rettungskosten gem. § 63 VVG zu ersetzen. Aufgrund der gleichzeitig entwendeten Papiere sei dem Dieb der regelmäßige Standort des Fahrzeugs bekannt gewesen. Sie habe das Fahrzeug nur kurzfristig in der Garage ihrer Eltern unterstellen können.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 645,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.10.04 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, da der Eintritt des Versicherungsfalles nicht unmittelbar gedroht habe, handele es sich nur um eine Schadensverhütungsmaßnahme, die nicht zu ersetzen sei.

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Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Fahrzeugschlösser verlangen. Eine Entwendung des Fahrzeugs der Klägerin, zu deren Abwendung eine sofortige Erneuerung der Schlösser erforderlich war, stand nicht unmittelbar bevor.

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Gemäß § 62 VVG musste die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung sorgen und, wenn es die Umstände erlauben, Weisungen des Versicherers einholen. Im vorliegenden Fall hätte die Möglichkeit bestanden, zwischen dem 03.09.04 (Entwendung der Schlüssel) und 08.09.04 (Reparaturauftrag) Weisungen der Beklagten einzuholen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte am Wochenende telefonisch erreichbar war, wie bei Versicherern für Schadensmeldungen üblich. Am Wochenende hat die Klägerin die Erneuerung der Schlösser nämlich selbst nicht in Auftrag gegeben.

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Gemäß § 63 VVG werden Aufwendungen zur Abwendung des Schadens ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zur Abwendung einer Entwendung war die von der Klägerin gewählte Maßnahme, nämlich die Unterstellung des Fahrzeugs in einer verschlossenen Garage bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Erneuerung der Schlösser im Rahmen einer normalen Reparatur in Auftrag gegeben werden konnte, die geeignete Maßnahme. In der Situation der Klägerin hätte ein auf Schadensabwendung bedachter Versicherungsnehmer wie die Klägerin das Fahrzeug für eine Übergangszeit nachts in einer von Dritten zur Verfügung gestellten abschließbaren Garage untergebracht. Wenn hierzu das kostenlose Angebot eines Verwandten bestand, hätte jeder dies wahrgenommen. Gegebenenfalls wäre bis zur Reparatur – eventuell nach Weisung oder Mithilfe der Versicherung – die Anmietung eines Unterstellplatzes in Betracht gekommen. Die Erneuerung der Schlösser einige Tage nach der Entwendung konnte jedenfalls nicht mehr auf Kosten der Beklagten erfolgen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.