Zivilrechtlicher Anspruch nach Auffahrunfall – anteilige Haftungsverteilung (25 % Klägerin)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Auffahrunfall. Das Gericht erkennt ein überwiegendes Verschulden der auffahrenden Beklagten, stellt jedoch aufgrund glaubhafter Hinweise auf ein plötzliches Stehenbleiben der Klägerin eine Mitverantwortlichkeit fest. Die Klägerin erhält 75 % des Schadens sowie Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, der übrige Antrag wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin zu 75 % schadensersatzberechtigt; restliche Klage abgewiesen; Zahlung von 147,92 € und 46,41 € nebst Zinsen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Auffahrunfall begründet das Auffahren regelmäßig einen Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden, insbesondere für Unaufmerksamkeit oder unzureichenden Sicherheitsabstand.
Der Anscheinsbeweis kann durch substantiiertes Vorbringen des Vorausfahrenden oder glaubhafte Zeugenaussagen durchbrochen werden, wenn ein plötzliches und unerklärliches Stehenbleiben des Vorausfahrenden festgestellt wird.
Bei nachgewiesener Besonderheit im Fahrverhalten des Vorausfahrenden ist eine prozentuale Haftungsaufteilung vorzunehmen, wobei die Betriebsgefahr des Vorausfahrzeugs entsprechend zu berücksichtigen ist.
Zinsanspruch und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen dem Anspruchsinhaber bei Verzug zu und sind nach dem jeweils festgestellten (evtl. reduzierten) Anspruchsinhalt zu berechnen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 147,92 € und 46,41 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.04.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾, die Beklagten zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 591,88 EUR.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 22.01.2007 die Zahlung weiterer 147,92 € verlangen. Unstreitig ist die Beklagte zu 2) mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 3) auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Dies begründet den Anschein, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist oder nicht den gehörigen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Auch beim Anfahren nach verkehrsbedingtem Warten hat der nachfolgende Verkehr einen solchen Abstand einzuhalten, dass Schwierigkeiten des Vordermanns beim An- und Weiterfahren nicht zu einem Auffahren führen. Bei einem solchen schuldhaften Auffahren tritt in der Regel die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vordermannes als haftungsbegründendes Moment vollständig zurück. Im vorliegenden Fall ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass im Fahrverhalten der Klägerin eine Besonderheit vorgelegen haben muss. Die Klägerin hat dies geleugnet. Die Beklagte zu 2) und die Geschäftsführerin der Beklagten zu 3) haben hingegen bekundet, dass das Fahrzeug der Klägerin plötzlich ohne ersichtlichen Grund zum Stillstand gekommen sei. Dies hat der Zeuge N bestätigt. Zwar haben die Beklagten zu 2) und die Geschäftsführerin der Beklagten zu 3) ebenso wie der Zeuge N als Sohn der Geschäftsführerin der Beklagten zu 3) ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Für das Vorliegen einer Besonderheit spricht auch, dass sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet hat, als die Beklagte zu 2) sich noch vor der Ampel befand, an welcher die Klägerin gerade angefahren war. Da sich der Hergang des Verkehrsunfalls nicht weiter aufklären lässt, muss es dabei verbleiben, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin mit 25 % berücksichtigt wird.
Der Gesamtschaden der Klägerin belief sich auf 1.775,83 €. Ihr Ersatzanspruch von 75 % dieses Betrages beläuft sich auf 1.331,87 €, wovon die Beklagte zu 1) bereits 1.183,95 € gezahlt hat, so dass 147,92 € verbleiben.
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach dem reduzierten Streitwert.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.